Zusammenfassung
Schon im ersten Jahrzehnt nach der Einführung der Städteordnung in Berlin nahm der Magistrat Veranlassung, eine Erweiterung der Rechte der städtischen Behörden über die Grenzen der Städteordnung hinaus anzustreben. Gestützt auf die Verordnung vom 26. Dezember 1808 betreffend die verbesserte Einrichtung der Provinzialbehörden, wonach bei jeder Regierung neun land ständische Repräsentanten an den Geschäften teilnehmen sollten, stellte er am 9. Dezember 1815 beim Oberpräsibenten einen Antrag dahin, baß die Verordnung nunmehr verwirklicht und eine Anzahl von Mitgliedern aus der Berliner Bürgerschaft berufen würbe, an den Sitzungen der Regierung teilzunehmen. Den Antrag wieberholte der Magistrat beim Kanzler am 3. März 1816, er erhielt aber ben Bescheid: die gedachten Repräsentanten seien als landständische in der Verordnung bezeichnet, also müsse das Vräsentationsrecht nur den Vovinzen im Ganzen zusehen, nicht einer einzelnen Stadt außerbem aber sei jene Verordung schon durch die vom 30. April 1815, betreffend die verbesserte Einrichtung der Provinzialbehörben, aufgehoben. Diese ließ allerdings die Pragraphen über die Repräsentanten gänzlich fortfallen, die Einrichtung war also als aufgegeben zu betrachten.
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Clauswitz (1908). Die Teilnahme der Städtischen Behörden an politischen Fragen. In: Clauswitz (eds) Die Städteordnung von 1808 und die Stadt Berlin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94337-9_9
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