Zusammenfassung
Als die Städteordnung am 19. November 1808 Gesetz geworden war, besaß Berlin als Obrigkeit der Stadt das Komitee administratif mit dem Geheimen Oberfinanzrat Rosenstiel an der Spitze. Einzelne Mitglieder des Komitees nahmen daneben die Geschäfte des alten Magistrats wahr, wie dies weiter oben (S. 46) dargestellt wurde. Das Verhältnis der städtischen Behörde zur Staatsgewalt hatte noch keine feste Gestalt gewonnen. Tatsächlich galten bis zum Abzug der französischen Truppen aus Bertin am 3. Dezember 1808, obwohl der Friede doch längst geschlossen war, der Generalintendant Daru, der Generaladministrator der Einnahmen in den preußischen Provinzen Bignon und der Kommandant von Berlin, General St. Hilaire in erster Linie als die maßgebenden Perfonen für die Berliner Stadtverwaltung. Jhre Anordnungen beschränkten sich nicht auf das, was die Truppen und die französische Regierung für ihren Bedarf beanspruchten, sie griffen in alle Verwaltungszweige ein, wo es ihren Zwecken dienlich schien, besonders auf dem Gebiete der Polizei. So hatte Büsching im Mai 1808 in der Leitung der Polizei dem französischen Auditor Taulon weichen müssen, dem der Polizeirat Rück zur Seite gestellt worden war. Die französischen Machthaber duldeten bis zuletzt nicht, daß das Komitee administratif und die städtische Verwaltung einer preußischen Staatsbehörde untergeordnet wurden. Die preußische Regierung durfte ihm nur Ratgeberin sein, und es blieb der städtischen Verwaltung überlassen, sich Rat bei den dazu befugten königlichen Beamten zu holen. Ein Ersatz für die mangelnde Staatsaufsicht lag allerdings darin, daß stets ein höherer Staatsbeamter an der Spitze des Komitees stand, nach Sacks Ausscheiden im Mai 1808 der Geheime Oberfinanzrat Rofenstiel.
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Clauswitz (1908). Die Einführung der Städteordnung in Berlin. In: Clauswitz (eds) Die Städteordnung von 1808 und die Stadt Berlin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94337-9_5
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