Zusammenfassung
Berlin zählte 1805 nach der historischen Tabelle (S. 4) ohne die Militärpersonen, 155 706 Einwohner, und unter ihnen waren nur 12 862 Bürger1). Bei diesem verhältnis läßt Sich das damalige Berlin nicht als eine Stadtgemeinde im Sinne der Städteordnung von 1808 bezeichnen. Denn unter einer Stadtgemeinde war nach ihr der Jnbegriff sämtlicher Bürger zu verstehen (s 46 der städteordnung). In einer Stadt, bie eine so unverhältnismäszig große Zahl von Einwohnern außerhalb der Bürgerschaft umschloß, wurde der „Inbegriff sämtlicher Bürger“ zu einer unbedeutenden Minderheit; von einer kommunalen Körperschaft, einer Gemeinde, die wirklich den Stadtbezirk beherrschte, konnte keine Rede sein. Auch das allgemeine Landrecht ging davon aus, daß nur bie in bie Bürgerrolle eingetragenen Bewohner die Stadtgemeinde bilden sollten2). Das Landrecht verlangte aber auch, daß in einer seinem Begriffe entsprechenden Stadtgemeinde die Ordnung gemeinschaftlicher Angelegenheiten durch die Bürgerschaft oder deren Repräsentanten vorgenommen werde. Eine gesetzliche Teilnahme der Bürgerschaft oder gewählter Vertreter aus ihrer Mitte an den städtischen Angelegenheiten fand indessen in Berlin nicht statt, und auch insofern war also eine Stadtgemeinde in landrechtlichem Sinne hier nicht vorhanden.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1908 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Clauswitz (1908). Die Verfassung und Verwaltung bis 1806. In: Clauswitz (eds) Die Städteordnung von 1808 und die Stadt Berlin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94337-9_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94337-9_2
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-93937-2
Online ISBN: 978-3-642-94337-9
eBook Packages: Springer Book Archive