Zusammenfassung
Entscheidungen, die dem Beamten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten durch sie berührt werden. Sie sind nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung zuzustellen. Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß die Entscheidung dem Beamten unter Anfertigung einer Niederschrift eröffnet wird; auf Antrag ist dem Beamten eine Abschrift der Niederschrift zu geben.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A. (1942). Übergangs- und Schlußvorschriften. In: Das Deutsche Beamtengesetz (DBG). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94328-7_28
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