Zusammenfassung
Die §§ 142, 145 und 147 (Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche) über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte treten nach §§ 182 erst mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts (RBG.) in Kraft; bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Trotz Errichtung des RBG. Durch Erlaß vom 3. 4. 41 (RGBl. I 201) treten die §§ 142 und 145 erst an dem vom RMdI. Zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. § 13 Abs. 2 B. 29. 4. 41 (RGBl. I 224). Auch § 147 ist noch nicht zusammen mit der Errichtung des RBG. In Kraft getreten. Denn es handelt sich bei § 147 um eine Vorschrift, die dem RBG. Aufgaben zuweist und die deshalb erst — dann allerdings automatisch — in Kraft treten wird, sobald der RMdI. Die Errichtung des RBG. Als abgeschlossen erklären wird. § 13 Abs. 1 B. 29. 4. 41; Zerk DBerw. 41 404. Die §§ 143, 144 und 146 die im wesentlichen dem früheren Recht entsprechen, sind schon mit dem 1. Juli 1937 in Krast getreten. Die §§142 ff finden auch auf die Ruhestandsbeamten Anwendung, die schon vor dem 1. 7. 37 in den Ruhestand getreten sind. §184 Abs. 1 Satz 3; OLG. Jena 14. 6. 38 ZBR. 9 151.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A. (1942). Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche. In: Das Deutsche Beamtengesetz (DBG). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94328-7_23
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