Zusammenfassung
Im Absnitt V wird die Sicherung der rechtlichen Stellung der Beamten abgehandelt. Sie umschließt die Fürsorge und Schutzgewährung und die Rechte der Beamten. Wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber Beamten s. oben S. 250 ff. Ferner gehört zut Stellung des Beamten auch seine rechtliche Sicherung. Diese wird gewährt durch eine Reihe von Rechten. Sog. wohlerworbene Rechte, wie sie Art. 129 Abs. 1 Satz 3 Weim.V. den Beamten gewährte, kennt das DBG. nicht. Sie gründeten sich auf die liberalistische Auffassung von der Notwendigkeit des unter besonderem Verfassungsschutz stehenden Rechts des einzelnen Beamten gegen über dem Staat. Ein solcher Schutz ist im neuen Staat, in dem der Beamte zum Führer und Reich in einem wechselseitigen Treueverhältnis steht, nicht mehr nötig. Ein Gegensatz zwischen dem Staat und dem Beamten besteht nicht mehr. Das Recht des einzelnen Beamten muß überall dort zurückstehen, wo das Interesse der Volksgemeinschaft es erfordert; vgl. RM. Dr. Frick vor der VerwAkad. Hamburg im Januar 39 RVerwBl. 60 45; Heyland 304; NadlWittlR. 698. Sind z. B. Kürzungen der Beamtengehälter aus Staatsnotwendigkeiten geboten, so kann sich demgegenüber der Beamte nicht auf ein ihm zustehendes Recht auf seine Bezüge in der bisherigen Höhe berufen. Subjektive öffentliche Rechte des Beamten gibt es aber auch im neuen Staat, wenn auch in der durch die Interessen der Volksgemeinschaft bedingten Einschränkung.
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Brand, A. (1942). Sicherung der rechtlichen Stellung der Beamten. In: Das Deutsche Beamtengesetz (DBG). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94328-7_19
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