Zusammenfassung
Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwider laufen, Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Reichsgesetzen enthaltenen Beschränkungen. Es herrscht also der Grundsatz der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Das Gesetz gewährt diese Freiheit ausdrücklich nur den Reichsangehörigen. Den Ausländern steht ein gesetzlich erzwingbares Vereins- oder Versammlungsrecht nicht zu; andererseits ist es ihnen auch nicht untersagt, unter sich Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Jedoch hat die Polizei hier die weitgehendsten Rechte.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Blum, R. (1916). Auszug aus dem Vereinsgesetz. In: Die Rechtskunde des Ingenieurs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94323-2_22
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94323-2_22
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