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Leichenschau und Begräbnißwesen

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Zusammenfassung

Obligatorische Leichenschau besteht im Regierungsbezirte nicht; nur wenn aus irgend einem Grunde eine vorzeitige Beerdigung gewünscht wird, oder die Leiche auf den Transport gebracht werden foll, bedarf es der Beibringung eines ärztlichen Todtenscheins, im leßterren Falle des Attestes vom Physikus behufs Erwirkung eines Leichenpasses. Vorzeitige Beerdigungen erfolgen aber nur äußerft selten, im Gegentheil wird namentlich in den ländlichen Kreifen meiftens der äußerft zulässige Termin — im Winter der 5., im Sommer der 4. Tag nach dem Tode — abgewartet. Diese lange Aufbewahrung der Leichen ift gesundheitlich nicht ohne Bedenken, zumal wo es sich um beschränkte Wohnungsverhältnisse handelt, bei denen die Leiche oft mit den Lebenden zusammen in demselben Raume verbleibt, in demselben Raume, in welchem auch noch Nahrungsmittel — Kartoffeln und Gemüsevorräthe, Milch in offenen Gefäßen u. dergl. Mehr — sich befinden. Eine baldige Unterbringung der Leichen von an ansteckenden Krankheiten Gestorbenen in Leichenhäufern muß daher in sanitärem Interesse befonders erftrebt werden; aber gerade auf dem Lande fehlt es meiftens an folchen und bei den Gemeinden an befonderem Entgegenkommen zur Errichtung derselben, wobei, wie überall, der Kostenpunkt im Wege steht. In den größeren und wohlhabenden Gemeinden sind Leichenhallen vorhanden, und hier ist es, wie in der Stadt Hannover, durchführbar, durch Polizeiverordnung die Ueberführung der an besonders ansteckenden Krankheiten Verstorbenen binnen 18 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu bewerkstelligen.

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© 1897 Verlag von Julius Springer Berlin

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Becker, H. (1897). Leichenschau und Begräbnißwesen. In: Der Regierungsbezirk Hannover. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94312-6_12

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