Zusammenfassung
In dem „Bon den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten“ überschriebenen XIV. Titel ALR. Teil II ist von dem Staate als Fiskns, d. h. als Berechtigter für alle Staatseinkünfte (wie Stenern und dergl.) nnd Eigentümer des gesamten Staatsvermögens (wie Donänen usw.) die Rede. Die Borschriften über Domänen (§ 11 ff.) sind teilweise noch in Kraft, dagegen sind die über das Besteueruugsrecht seit dem Eintritte Prenßens in die Reihe der konstitntionellen Staaten von Grund aus geändert. Seine Bedeutung hat behalten der §78: „Über die Berbindlichkeit znr Entrichtung allgemeiner Anlagen [soll heißen Leistungen, Abgaben], denen säntliche Einwohner des Staats, oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben, nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind (§§ 2, 3), findet kein Prozeß statt“. Die Beitreibung erfolgt vielmehr ohne Weiteres im Berwaltungs-zwangsverfahren (s. § 5 des Ansf G. znr EPO. und die anf Grnnd dieser Bestimmnng ergangene B. 15. 11. 99 (GS. S. 545) s. oben S. 291, betr. das Berwaltnngszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen. Es gehören namentlich dahin alle Staats-, Gemeinde-, Amts-, Kreis-und Provinzial-, Kirchen- uud Schul-Abgaben. Eine Ausnahme von jener Regel des § 78 macht der folgende § 79: „Behauptet aber Iemand aus besonderen Gründen [d. h., wie ans dem nachfolgenden Zitat der §§ 4–8 erhellt. Bertrag, Privilegium, Berjahrnng] die Befreiung von einer solchen Abgabe (§§ 4–8), ober behauptet er, in der Bestimmnng seines Anteils über die Gebühr belastet zu seiu (§9): so soll er darüber rechtlich gehört werdeu“.
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Literatur
In Berlin zuständig die Direktion für die Berwaltung der direkten Steuern.
In Berlin übt die Direktion für die berwaltung der direkten Steuern das Ernennungsrecht zu den Boreinjchätzungs-und Beraulagungskvmmissionen und der Finanzminister hinsichtlich der Berufungskvmmission. Wahlförper, Magistrat und Etadtverordnete.
In Berlin znständig die Direktion für die Berwaltung der direkten Steuern.
In Berlin zuständig die Direktion für die Berwaltung der direkten Steuern.
In Berlin zustänbig die Direktion für die Berwaltung der direkten Steuern.
In Berlin zuständig die Direktion für die Berwaltung der direkten Steuern.
In Berlin gehören beispielsweise hierher die Kettungsinstitute und Gesinde-belohnungs-und Unterstützungstaustalten.
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© 1904 Verlag von Julius Springer
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Belle, R. (1904). Staatssteuern. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_54
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