Zusammenfassung
Für den Besuch, Kauf und Berkanf besteht Gleichberechtigung (§ 64). Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Iahr- und Wochenmärkte wird von der zuständigen Berwaltungsbehörde festgesetzt (§ 65). Dies ist für die Kram-und Biehmärkte der Provinzialrat1); Befchwerde geht an den Minister für Handel und Gewerbe (ZG. § 127); für Wochenmärkte, sowie für die auf denselben feil zu bietenden Artikel ist es der BzAussch.2); und zwar haben hier in betreff der Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte die Gemeinde-behörden (also auch die Stadtverordneten) des Marktortes zuzustimmen (ZG. § 128). Als „Wochenmärkte“ gelten auch die, in öffentlichen Markthallen abgehaltenen Märkte (OBG. 15, 367). Die Gegenstände des Wochen-marktverkehrs werden in § 66 genannt, die des Iahrmarktverkehrs in § 67. Der Marktverkehr darf nnr mit solchen Abgaben belastet werden, die eine Bergütung für den überlassenen Raum und den Gebranch von Bnden und Gerätschaften bilden (§ 68, vgl. G. 26. 4. 72, betr. die Erhebung von Marktstandsgeld n. ZG. § 130, wonach der BzAnssch.3) über Einführung neuer und über Abänderung bestehender Marktstandsgelder beschließt). Die Ortspolizeibehörde kann im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde die Marktordnung (enthaltend Gegenstände, Daner, Anfnhr, Feuerversicherung usw.) nach dem ürtlichen Bedürfnisse festsetzen (§ 69). Erweiterungen besonderer Märkte (z. B. Woll-, Biehmärkte, Weihnachtsmärkte) können von der zn-ständigen Behürde (s. oben) mit Zustimmnng der Gemeindebehörde angeordnet werden (§ 70).
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Auch in Berlin (ZG.§ 161)
Auch in Berlin (ZG.§ 161).
In Berlin zuftändig der Polizei-Präs. (ZG. 161, AusfAnlv. 9. 8. 99 Ar. 1 Abf. 2).
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© 1904 Verlag von Julius Springer
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Belle, R. (1904). Marktverkehr. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_43
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