Zusammenfassung
Der Erbschaftsverkauf — ein obligatorischer, auf Übertragung einer an-gefallenen Erbschaft oder eines Erbteils gerichteter Bertrag — bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§2371). Der Berkäufer hat dem Käufer die zur Zeit des Berkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstande bezw. deren Surrogate herauszugebeu (§ 2374); seine Haftung wegen Gewahrleistung beschränkt sich darauf, daß ihm das Erbrecht unbeschrankt zusteht; für Fehler einer einzelnen Sache haftet er nicht (§ 2378). Der Käufer übernimmt die Berpflichtung, die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen gegenüber dem Käufer (§ 2378) und gegenüber den Gltinbigern (§ 2382), denen gegenüber der Berkäutfer verpflichtet ist, den Berkauf der Erbschaft und den Ramen des Könfers dem Rachlaßgericht unverzüglich anznzeigen (§ 2384). Bom Ab-schlnß des Kanfes an trägt der Känfer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der znfälligen Berfchlcchternng der Erbschaftsgegenstiinde, sowie die Lasten gegen Erhalt der Rutzungen (§ 2380).
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1904 Verlag von Julius Springer
About this chapter
Cite this chapter
Belle, R. (1904). Erbschaftskauf. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_35
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_35
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-93887-0
Online ISBN: 978-3-642-94287-7
eBook Packages: Springer Book Archive