Zusammenfassung
Ein Testament d. i. jede einseitige Berfügung von Todes wegen Kodizille und Rachzettel kennt das BGB. nicht) kann der Erblasser nur personlich errichten. Hat er seine gesetzlichen Erben bedacht, so sind diejenigen bedacht, die zur Zeit des Erbfalls gesetzliche Erben sein würden; es wird ferner angenommen, daß, wenn die Kinder bedacht sind, an deren Stelle dann Abkömmlinge treten, wenn dies bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall sein würde; dagegen kommen als „Abkömmlinge eines dritten“ nur die in Betracht, die zur Zeit des Erbfalls erzeugt waren (§ 2066-2070). Sind Geschäfts- oder Hausangehörige bedacht, so gelten hierfür die zur Zeit des Erbfalls im Geschäfts-ader Dienstverhältnis stehenden (§ 2071) und als „die Armen“ die öffentliche Armenkaffe der Gemeinde des letzten Wohnsitzes behnfs Berteilung an bie Armen ihres Bezirks (§ 2072). Eine letztwillige Berfügnng zu Gunsten des Ehegatten ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder zu Lebzeiten anfgeföst war oder die Berechtiqung zur Scheidungsklage vorlag (§ 2077).
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Belle, R. (1904). Testament. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_29
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