Zusammenfassung
Wird man, wie oben gesagt, ohne weiteres Erbe, so hat man doch noch die Wahl, ob man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will (§ 1942). Für die Annahme bedarf es keiner besonderen Erklärnng, sie kann formlos, also anch durch schlüssige Handlungen (pro herede gestio) erfolgen; die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen vom Tage der Kenntnis der Berufuug (bei Berufung durch Berfügung von Todes wegen stets erst vom Tage der Berkünduug) au gerechnet beim Rachlaßgericht in öffentlich be“ glaubigter Form erklärt werden; für den Fall, daß der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder der Erbe bei Beginn der Frist sich im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944). Ist die Erbschaft einmal angenommen, kann sie nicht mehr aus-geschlagen werden; ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, so gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943). Annahme und Ausschlagung können nicht unter Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen (§ 1947), ebensowenig nur für einen Teil der Erbschaft (§ 1950); dagegen kann der durch Testament K. eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlagen und als gesetzlicher Erbe sie annehmen (§ 1948). Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich; für die Erben der Erben läuft deren Ausschlagungsfrist; von ihnen kann jeder den seinem Erb-teil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen (§ 1952).
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Belle, R. (1904). Rechtliche Stellung des Erben. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_28
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