Zusammenfassung
Als Pfandrecht an beweglichen Sachen kennt das BGB. nur das Faustpfand, d. h. zur Begründung des Pfandrechtes ist (außer der Einigung des Eigentümers und Gläubigers über die Bestellung des Pfandrechtes) regel“ mäßig Übertragung des Besitzes der verpfändeten Sache auf deu Gläu“ biger erforderlich. War der Gläubiger bereits vorher im Besitz der Sache, so genügt die Einigung allein. Bei mittelbarem Besitz des Eigentümers reicht die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf den Gläubiger uud Anzeige an den uumittelbaren Besitzer ans (§ 1205); anch wenn die Sache nicht dem Berpfänder gehört, erwirbt der gutgläubige Pfandgläubiger gleichwohl das Pfandrecht (§ 1207). Das Pfand haftet für die Forderung in ihrem jeweiligen Bestande, insbesondere für Zinfen uud Bertragsstrafeu, feruer für die Ansprüche des Pfandgläubigers wegen Berwendungen, Kosten der Kündigung und Rechtsverfolguug. Durch ein nach der Berpfändung zwischen Schuldner und Glänbiger abgeschlossenes Rechtsgeschäft wird die Haftnng nicht erweitert, wenn der Eigentümer der Pfandsache nicht zugleich persönlicher Schuldner ist (§ 1210). Der Berpfänder kann dem Pfandgläubiger sämtliche Einreden aus der Forderung entgegensetzen, und verliert sie nicht dadurch, daß der persün“ liche Schuldner auf sie verzichtet (§ 1211). Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse der Sache (§ 1211). Es kann auch in der Weise bestellt werden, daß der Pfandgläubiger berechtigt sein soll, die Rutzungen des Pfandes zu ziehen (§ 1213). Der Reinertrag der Rutzungen ist auf die Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Forderung anzurechnen (§1214). Der Pfandgläubiger muß das Pfand verwahren (§ 1215). Für Berwendungen kann er wie ein unbeauftragter Geschäftsführer Ersatz verlangen (§ 1216).
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Belle, R. (1904). Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_23
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