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Zusammenfassung

Besitz ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Gegenstand des Besitzes sind nach dem BGB. nnr Sachen; jedoch genießen Grunddienstbarkeiten einen dem Sachbesitz entsprechenden Besitzes-schntz (§ 1029). Sachen, welche nicht Gegenstand besonderen Eigentums sein können (z. B. Teile eines Meeres), können auch nicht Gegenstand des Besitzes sein. Besitz an Teilen einer Sache (insbesondere an Wohnräumen) ist möglich (§ 865). Ebenso Mitbesitz nach ideellen Teilen z. B. bei Miterben, Gesell-schastern. — Wer eine Sache als ihm gehörend d. h. mit dem Willen, über sie wie ein Eigentümer zu verfügen, besitzt, ist Eigenbesitzer (§ 871). Richt erforderlich ist, daß man sich auch für den Eigeutümer hiilt. Unmittel-barer Besitzer ist, wer den Besitz selbst oder durch einen Besitzdiener (f. unten) ansübt. Besitzt jemand eine Sache nicht als Eigenbesitzer, sondern als Rieß-brancher, Pächter, Pfandglänbiger, Mieter, Berwahrer oder in einem ähnlichen Berhältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegenüber zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist der andere mittelbarer Besitzer (§868). Der-jenige, der als Rießbraucher usw. den Besitz vermittelt, wird im Gegensatz zum Eigenbesitzer zweckmäßig Fremdbesitzer genannt. Kein Besitzer ist der sog. Besitzdiener, d. h. der, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen, in dessen Hanshalt oder Erwerbsgeschäft (z. B. als Dienste bote, Handlungsgehilfe) oder in einem ähnlichen Abhängigkeits — Berhältnisse ausübt, vermöge dessen er den sich ans die Sache beziehenden Weisuugen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855). Der Besitzdiener hat an der Sache nur Gewahrsam.

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R. Korn (Regierungsrat)G. Langerhans (Stadtrat)

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© 1904 Verlag von Julius Springer

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Belle, R. (1904). Besitz. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_15

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