Zusammenfassung
Hier werden in 25 Titeln ebenso viele Schuldverhältnisse abgehandelt.
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Literatur
Für Berlin beftimmt eine Polizei-B. 26. 3. 70, datz die Räumung
bei kleinen Wohnungen (6i§ zu 2 Wohnzimmer nebst Zubehör) am 1. Duar-tatstage
bei mittleren (3 ober 4 Wohnzimmern nnb Z.) am 2. um 12 Uhi mittags
bei großen (mit mehr als 4 Wohnzimmern) am 3. nm 12 Uhr mittags beendet sein muß; indessen müssen bei Wohnungen von 3 Wohnzimmern 1 Wohn-zimmer, bei Wohnungen von mehr als 3 Wohnzimmern 2 Wohnzimmer schon am
Onartatstage dem neuen Mieter vollständig geräumt zur Verfügung geftellt werden.
Rach einer währenb des Drucks veröffentlichten Hntfcheidung des RGer. ((Entsch. in Strass. BD. 35 S. 151) foll durch, Bertrag ein Zurückbehaltungsrecht des Ber-mieters auch auf die unpfändbaren Eegenftänbe erstreckt werden können (S. G. 48)
Racheiner während des Druckes veröffentlichten Entscheidung des RGer (Entsch. Bd. 51, 219) haftet der Fiskus als Berwahrer für die von der Partei auf Anorbnnng des Richters im Prozeß überreichten Eegenstänbe.
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© 1904 Verlag von Julius Springer
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Belle, R. (1904). Einzelne Schuldverhältnisse. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_14
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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Online ISBN: 978-3-642-94287-7
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