Zusammenfassung
Bei den Gewerbegerichten und den Kaufmannsgerichten ist eine Neuwahl der Beisitzer nur vorzunehmen, wenn die gesetzlichen oder fatzungsntäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen 1).
Bei der Einrichtung der vorläufigen Arbeitsgerichte auf Grund des Art. II SchlVO. muß zwischen den Gewerbegerichten und Kaufmannsgerichten einerseits und den arbeitsgerichtlichen Kammern der Schlichtungsausschüsse andererseits geschieden werden, da sich die Organisation entsprechend den verschiedenen Trägern der Behörden auf verschiedene Grundlagen stützen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Flatow, G., Joachim, R. (1924). Einrichtung der Arbeitsgerichte. In: Die Schlichtungsvcrordnung vom 30. Oktober 1923. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94286-0_4
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