Zusammenfassung
Mit der Zeit zeigten sich die Mängel der Tätigkeit der SchlA. auf den ihnen wesensfremden Gebieten. Zunächst entstanden bei den Arbeitgebern starke Widerstände gegen die Spruchpraris der SchlA. in Streitigkeiten nach BRG. §§ 84 ff. und nach der VO. vom 12. 2.1920. Aber auch für die Arbeitnehmer lag in der Tätigkeit der SchlA. in Streitigkeiten nach BRG. §§ 84 ff. und nach der VO. vom 12.2.1920 eine erhebliche Gefahr, da die ergehenden Sprüche eine vollftreckbare Entscheidung nicht darftellten, vielmehr nur die Fiktion eines Vertrages zwischen dem beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber schufen, aus dem im Falle der Erfüllungsweigerung seitens des Arbeitgebers vor Gericht geklagt werden mußte. Dieser Nachprüfung durch das Gericht hielt der Spruch des SchlA. häufig, insbesondere wegen formaler Fehler des Verfahrens, nicht stand, so daß der klagende Arbeitnehmer sein Ziel nicht erreichte und damit endgültig sein Recht einbüßte. Es zeigte sich also, daß, abgesehen von der theoretischen Unrichtigkeit der Behandlung dieser Rechtsstreitigkeiten durch die SchlA., das Rechtsbedürfnis der Beteiligten auf diese Weise nicht befriedigt werden konnte.
Seit der Neubildung der Schlichtungsausschüsse auf Grund § 15 Abs. 1 der VO. vom 23. 12. 1918 (RGBI. S. 1456) ist ihnen durch die folgende Gesetzgebung eine Reihe von Aufgaben übertragen worden, die außerhalb des Gebiets der Schlichtung liegen. Derartige Bestimmungen enthielten das Betriebsrätegesetz, die VO. über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung, vom 12. 2. 1920 (RGBI. S. 218), die Verordnung, betr. eine Vorläufige Landarbeitsordnung, vom 24. 1. 1919 (RGBI. S. 111) und das Reichsversorgungsgesetz (RGBI. 1923 I S. 523). Es handelt sich hierbei teils um die Entscheidung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen (BRG. §§ 82 bis 90, VO. vom 12. 2. 1920 Reichsversorgungsgesetz §§99), teils um eine mehr gutachtliche Stellungnahme in solchen Streitigkeiten (VO. betr. Vorl. LArO. §§ 8, 18, 19), teils um eine Art freiwilliger Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen (BRG. §§ 39 Abs. 2, 41, 44 Abs. 1, 56 Abs. 2, 60, 43 Abs. 2, 44 Abs. 4 Sau 2, 52 Abs. 1, 2, 53, 56 Abs. 2 60, 80 Abs. 2, 93, 97, 98). Die übertragung dieser Aufgaben auf die SchlA. erfolgte, weil es allgemeine, paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzte Arbeitsgerichte mit Zuständigkeit für alle Berufszweige und alle Bezirke des Deutschen Reiches nicht gab. Da eine scharfe Begriffsbestimmung der Schlichtung sich erst allmählich herausbildete, standen der übertragung theoretische Bedenken nicht in erheblichem Masße entgegen.
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Flatow, G., Joachim, R. (1924). Entlastung der Schlichtungsausschüsse. In: Die Schlichtungsvcrordnung vom 30. Oktober 1923. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94286-0_2
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