Zusammenfassung
Dieser Grundsatz wurde zuerst für die deutschen Flüsse 1648 durch den Westfälischen Frieden, später durch das Dekret des französischen Conseil exécutif provisoire vom 16. November 1792, und zwar zunächst für Schelde und Maas, dann aber allgemein mit den Worten ausgesprochen: „daß kein Staat ohne Ungerechtigkeit das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, den Lauf eines Flusses zu benützen und die benachbarten Völker, die an dem Oberlauf gelegen sind, in dem Genuß dieser selben Vorteile zu hindern“ (also Beschränkung auf die Uferstaaten). Seither wurde die Frage auf verschiedenen Kongressen und in verschiedenen Friedensschlüssen (so Lunéville 1801, Reichsdeputationshauptschluß 1803) erörtert, bis der fünfte Artikel des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 die Bestimmung traf: „Die Schiffahrt auf dem Rheine von dem Punkte an, wo er schiffbar wird, bis zur See (jusqu’à la mer), und umgekehrt, soll frei sein, in dem Maße, daß sie niemanden untersagt werden kann, und man wird sich bei dem künftigen Kongresse mit den Grundsätzen beschäftigen, nach welchen die von den Ufer-Staaten zu erhebenden Gefälle auf die gleichmäßigste und dem Handel aller Nationen am meisten günstige Weise reguliert werden können. — Gleichergestalt soll bei dem künftigen Kongresse untersucht und entschieden werden, in welcher Art die obige Bestimmung, um den Verkehr zwischen den Völkern zu erleichtern und sich, eines dem andern, immer weniger fremd zu machen, auch auf alle andern in ihrem Laufe schiffbaren und verschiedene Staaten trennenden oder durchfließenden Ströme ausgedehnt werden könne.“
Engelhardt, Histoire du droit fluvial conventionnel, 1889. Guillaume, L’Escaut depuis 1830. 2 Bde. 1903. Den Beer Portugael, La neutrahté de l’Escaut, 1911. Wittmaack, Arch. ö. R. Bd. 19, S. 145 (Flußabgaben.) Carathéodory, H. H. Bd. 2, S. 279. Schmitt, Recht der Schiffahrt auf internat. Flüssen. Diss. Würzb. 1909. de Louter Bd. 1, S. 440. Mérignhac Bd. 2, S. 605. Nys Bd. 2, S. 129. Oppenheim Bd. 1, S. 314, 326. üllmann, S. 333. Kaeckenbeeck, International rivers, 1918; Eysinga, Évolution du droit fluvial intern. 1815–1919, 1920. Lederle, Das Recht der intern. Gewässer, 1920; Neumeyer, Internat. Verwaltungsrecht Bd. 2, 1922, §48; Vallotton, La Suisse et le droit de hbre navigation sur les fleuves internationaux, 1914; La liberté des communications et du transit, 1920; Lederle, Z.Vö. R. Bd. 18, 1924. Niboyet, Rev. Bd. 51 (1924), S. 333. Ed. His, Rechtsgrundlagen einer schweizerischen Gesetzgebung über die Großschiffahrt auf intern. Gewässern (Schweiz. Vereinigung für intern. Recht, Druckschrift 16, 1922). Oben § 36 Anm. 1.
Art. 379 Versailler Vertrag: Deutschland verpflichtet sich — unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die ihm zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den Vers. Vertr. auferlegt sind — jedem allgemeinen Abkommen über die internationale Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, der Häfen and Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den a. and a. Mächten mit Zustimmung des Volkerbundes binnen 5 Jahren nach Inkrafttreten des Vers. Vertr. (d. i. gemäß der Schlußformel 10. Jan. 1920) abgeschlossen wind.
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Fleischmann, M. (1925). Die Binnenschiffahrt. In: Fleischmann, M. (eds) Das Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94282-2_40
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