Zusammenfassung
(Art. 22 Versailler Vertrag) ist eine Verlegenheitsbildung der Pariser Friedensverträge, deren rechtliche Natur durch die dem Privatrechte entlehnte Bezeichnung mehr verhüllt als geklärt wird1). Das Wort stellte sich, nach üblem diplomatischen Brauche, als Notbehelf ein, wo Begriffe fehlten oder verdeckt werden sollten. Der Widerstand des Präsidenten Wilson gegen den Bruch der Zusicherung „keine Annexionen“ ließ sich durch den Ausweg, den ihm der Vertreter Südafrikas, Smuts, zeigte, beschwichtigen, man möge für die deutschen Kolonien und die türkischen Nebenländer „Mandate“ an die fortgeschrittenen Nationen erteilen. Überdies fehlt es nicht an der entschiedenen Betonung rein humanitärer Beweggründe: „Das Wohlergehen und die Entwicklung jener Völker bildet eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es ist geboten, in die Völkerbundsatzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen“, so daß für den oberflächlichen Blick die Kluft zu dem 5. von Wilsons 14 Punkten) verdeckt erscheinen konnte3).
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Fleischmann, M. (1925). Anhang: Das „Mandat“ des Völkerbundes. In: Fleischmann, M. (eds) Das Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94282-2_12
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