Zusammenfassung
Der halbsouveräne Staat wird in bestimmten völkerrechtlichen Beziehungen durch einen andern Staat vertreten; besitzt insoweit die Oberherrlichkeit (Suzeränität). Der halbsouveräne Staat ist daher vollberechtigtes Glied der Völkerrechtsgemeinschaft. Nur soweit die Vertretungsgewalt des oberherrlichen Staates nicht reicht, ist er handlungsfähig, kann er sich also durch dir von seinen Organen vorgenommenen Handlungen berechtigen und verpflichten.
1) Ein unklares Wort, um einen Ungeklärten Begriff zu decken. Es will nichts anderes besagen, als daß einem Staate die Souveränität in irgendeiner Hinsicht nicht zukommt; ist also eine contradictio in adjecto und als Negation für eine Begriffsbestimmung wertlos. Auch das Protektorat würde eine Halbsouveränität schaffen. Gewonnen oder verloren scheint mir aber mit solcher Einreihung nichts.
2) Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat. 1891 (auch Z.Vö.R, Bd. 8, S. 217). Despagnet, Essai sitr les Protectorats. 1896. Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen Staaten. 1896. Pillet, Rev. Gen. Bd. 2. S. 583. Pic, Rev. Gen. Bd. 3, S. 613. Laveleye, Rev. Bd. 15, S. 254. Serkis, La Roumélie orientale et la Bulgarie actuelle. 1898. Petit, Das effets du protectorat relativement à la souveraineté intérieure de l’État protégé. 1900. Boghitchévitch, Halbsouveränität. 1903. Redslob, Abhängige Länder, 1914 (dazu Erich, Z. i. R. Bd. 26, 1916, S. 218). Dannemann, Die politische und rechtliche Entwicklung der halbsouveränen Staaten Europas. Diss. Würzb. 1915 (behandelt auch Kreta und Samos). de Louter, Bd. 1, S. 176. Mérignhac Bd. 2, S. 180. Monarcheville, Rev. Gen. Bd. 27, 1920, S. 217. Vgl. auch oben § 3, Anm. 25.— Über den Krieg Serbiens gegen Bulgarien im Jahre 1885 vgl. Strilpp Bd. 2, S. 7.
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Fleischmann, M. (1925). Halbsouveränität und Protektorat. In: Fleischmann, M. (eds) Das Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94282-2_10
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