Zusammenfassung
Der Theaterunternehmer erwirbt ein Stück zur „Aufführung“, der Filmproduzent einen Stoff zur „Herstellung“ Wirtschaftliche Zweckbestimmung des Erwerbs ist demgemäß für den Theaterunternehmer, künstlerische Leistungen zwecks unmittelbarer sichtbarer Verkörperung betrieblich zusammenzufassen. Für den Filmproduzenten bildet die Inanspruchnahme der gleichen Kräfte nur ein Mittel zum Zweck, nämlich im Wege eines besonderen technischen Verfahrens ein körperlich greifbares Produkt, das „Filmnegativ“ herzustellen, das in Verbindung mit den vom Negativ abzuziehenden Positivkopien warenähnlichen, wenn nicht Warencharakter trägt. Daher betreibt der Filmproduzent im Gegensatz zum Theaterunternehmer regelmäßig ein Fabrikationsunternehmen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Dienstag, P. (1932). Filmfabrikationsrecht und Urhebervertriebsrechte. In: Handbuch des Deutschen Theater- Film- Musik- und Artistenrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94281-5_2
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