Zusammenfassung
Schon unter der Regierung Friedrichs I. ging das öffentliche Recht unbestritten allein von der Person des Landesherrn aus. Zur Ausschreibung von Steuern und zum Erlasse von Gesetzen bedurfte es nur noch des königlichen Willens. Der Landesherr hielt sich, wo es zur Durchführung nützlicher Massregeln erforderlich zu sein schien, selbst zu Eingriffen in das Privateigenthum berechtigt. Als Friedrich I. z. B. den Anbau von Häusern an der Strasse nach Friedrichsfelde1) befahl, theilte man die angrenzenden Grundstücke in Baustellen ab und nahm sie den Eigenthümern, die nicht selbst bauen wollten, ohne Entschädigung weg, um sie an Dritte zu vergeben. Diesen blieb es überlassen, sich mit den ursprünglichen Eigenthümern abzufinden. Niemand trat gegen diese Form der Eigenthumsentziehung auf. — Mit gleichen Anschauungen von der landesherrlichen Machtvollkommenheit übernahm Friedrich Wilhelm I. die Regierung.
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Borrmann, R. (1893). Die Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs des Grossen. In: Borrmann, R. (eds) Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94278-5_6
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