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Verkehr mit Betäubungsmitteln

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Apothekengesetze
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Zusammenfassung

Auf Grund des internationalen Opiumabkommens vom 23. Januar 1912, in dem die beteiligten Staaten vereinbarten, den Berkehr mit Opium und bestimmten anderen Betäubungsmitteln gleichartigen Beschränkungen zu unterwerfen, und dessen Ratifizierung dem Deutschen Reiche im Versailler Friedensvertrag zur Pflicht gemacht worden ist, sind die nachstehenden reichsgesetzlichen Bestimmungen 1) ergangen:

Der Verlauf dieser Artikel erfolgt ausser in den Apotheken in den sog. Drogenhandlungen bezw. Medizinal-Drogerien. Über den Geschäftsbetrieb dieser un ihre Überwachung bestehen besondere landesrechtliche Bestimmungen. Die preussischen sind zusammengesetzt und erläutert in dem Buch: „Betriebsvorschriften für Drogen- und Gifthandlungen in Preussen“ von Ernst Urban. Verlag von Julius Springer in Berlin (dritte Auflage in Vorbereitung).

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Reference

  1. Eine zusammenfassende Bearbeitung der ganzen Materie bietet die Schrift „Das Dpinmgefetz und feine Ausführnngsbestimmungen“ von D. Auselmino. Verlag von Julius Springer in Berlin.

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  2. Über die Auslegung dieser Bestimmung vgl die Ausführungen auf S.135. Von den dem Apothekenhandverkauf entzogenen Arzneimittein (s. S. 205) fallen unter das Dpiumgesetz: Cocain. et ejus salia, Diacetylmorphin et ejus salia, Extract. Opii, Glycopon, Heroin et ejus salia, Holopon, Laudanon, Morphin. et ejus salia, Narcophin, Opium, Opium concentratum, Pantopon omniaque similia praeparata, quae alcaloidea Opii continent, Pulvis Ipecacuanhae opiatus (s. jedoch S. 132), Tinctura Opii crocata, Tinctura Opii simplex.

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  3. Jn Preußen durch das Ministerium für Dolkswohlfahrt. Dafür wird laut Berwaltungsgebührenordnung vom 30. Dezember 1926 eine Gebühr von 3 big 300 RM erhoben

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  4. Aus dieser Bestimmung zieht ein Urteil des R.G. vom 5. Oktober 1926 (Ph.Ztg. 1927 Nr. 3) folgende Schlüffe: „1. Unter den Gebranch zu Heilzwecken fällt die in ordnungsmäßigen Grenzen sich bewegende Anwendung znr Schmerzstillung sowie die allmählich abnehmende Verabreichung an Süchtige zur Vermeidung der bei plötzlicher Entziehung auftretenden üblen Erfcheinungen, nicht aber die regelmäßige Fortgewährung an Süchtige, durch welche diefen Kranken nicht geholfen, sondern geschadet wird. 2. Erwerb und Abgabe von Kokain zu bloßen Genußzwecken find auch dann unzulassig, wenn sie in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgen. Gibt ein Apotheker Kokain wiffentlich zu bloßen Genußzwecken ab, fei es von sich aus oder auf Grund einer von ihm als mißbräuchlich erkannten Anweifung, so ist er durch die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 4 O.G. nicht mehr gedeckt, bringt also da§ Kokain ohne die im § 2 Abf. 1 O.G. vorgefehene Erlaubnis in Verkehr und ift hierwegen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 O.G. strafbar. 3. Stellt der Arzt eine Anweisung zu anderen als zu Heilzwecken, insbefondere zu bloßen Genußzwecken aus, so ist er durch § 2 Abf. 4 O.G. ebenfowenig gedeckt wie der Apotheker, der auf Grund einer folchen Anweifung Kokain zu Genußzwecken abgibt. Er bringt dann das Kokain durch den Apotheker ohne Erlaubnis in den Verkehr und erfüllt hierdurch den äußeren Tatbestand des § 8 Abf. 1 Nr. 1 O.G. 4. Ist der Apotheker guten Glaubens, alfo ein schnldlofes Werkzeng, dann ist der Arzt allein als mittelbarer Täter verantwortlich. 5. Handeln Arzt und Apotheker bei der Anweisung und Abgabe zu Genußzwecken im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverftändnis, so find entweder beide als Mittäter, oder der eine als Haupttäter, der andere als Gehilfe zu beurteilen. Mittäterschaft kommt nur dann in Frage, wenn jeder von beiden zugleich für den anderen tätig werden will. 6. Sind beide bögläubig, hält aber der eine von ihnen den anderen für gutgläubig, dann haften beide als Nebentäter — der Arzt als mittelbarer, der Apotheker als unmittelbarer Täter. 7. Erteilt der Arzt eine Anweifung auf Kokain zu Genußzwecken in der Absicht, hierdurch eine Abgabe durch einen Apotheker an feinen Kunden zu erreichen, verweigert aber der Apotheker wegen der von ihm erkannten Unzulässigkeit die Abgabe, so ist der Arzt wegen Versuchs des unerlaubten Inverkehrbringens nach § 8 Abf. 1 Nr. 1 und Abf. 2 O.G. strafbar. 8. Außerdem kann sich der Arzt durch Austellung und Übergabe von Anweisungen aus Kokain an Kokainschnupfer auch der Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Kokain schuldig machen.“ Der Apotheker ist danach unter allen Umftänden berechtigt, Kokain, Morphium usw. abzugeben, wenn sie auf einem ärztlichen Rezept als Heilmittel verschrieben sind, Er ist weiterhin straffrei, wenn er das mittel in dem guten Glauben abgibt, das vorgelegte Rezept sei zu Heilzwecken ausgestellt, auch wenn ihm tatfächlich ein anderer Zweck zugrunde liegt. Auf einen folchen guten Glauben wird sich der Apotheker mit Erfolg jedoch nur dann berufen können, wenn er zur Annahme desselben bei Anwendung der schuldigen Sorgfalt berechtigt war, oder mit anderen Worten, wenn die Sinnahme desselben nicht auf einer Fahrlässigkeit beruht. Sind befondere Umstände vorhanden, die in dem Apotheker den Verdacht hervorrufen müssen, das Betäubungsmittel sei in dem fraglichen Falle nicht zu Heilzwecken verordnet, und mußte er bei Anwendung der schuldigen Sorgfalt diefe Umstände erkennen, dann ist es fraglich, ob ihm der Strafrichter noch den guten Glauben zuerkennen wird. Dem Apotheker obliegt danach zwar eine Prüfungepflicht, ob der Arzt auf dem zur Anferting vorgelegten Rezept das Betäubungsmittel zu Heil-oder zu anderen gwecken verschrieben habe, nicht. Das ärztliche Rezept hat vielmehr die Vermutung der Verwendung der verfchriebenen Arznei als Heilmittel für sich. Anderseits ist der Apotheker aber zur Anfertigung nicht berechtigt, wenn deutlich erkennbare Umftände gegen die Annahme einer Verschreibung als Heilmittel sprechen. Die Beftimmung, daß narkotische mittel auf ärztliches Rezept nur als Heilmitter abgegeben werden dürfen, ist nicht erst durch die Opiumgefetzgebung geschaffen worden, fondern findet fich schon feit Jahren im § 1 der Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel (s. S. 199). Werden Betäubungsmittel zn einem Zweck, der nach dem Reichsgerichtsurteil vom 5. Oktober 1926 nicht als Heilzweck angefehen ist, auf Kredit abgegeben, so kann zivilrechtlich ein 5lnfpruch anf Bezahlung des gelieferten mittels nicht geltend gemacht werden, da das Rechtsgeschäft, weil gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend, nichtig ist. So entschied das O.L.G. Kassel in einem in Ph.Ztg. 1927 Nr. 22 abgedruckten Urteil.

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  5. Eine derartige Anordnung ist ergangen (s. die Ausführungsbest. II, 4 auf S. 131).

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  6. Bgl. hierzu S.131 und 133. Ferner besagt ein Schreiben des Reichsministeriums des Innern vom April 1921, daß Tanschgeschafte betr. Mittel, die unter das Dpinmgesetz fallen, insbefondere von Morphium und Kokain, und die ohne Bezugschein erfolgen, mit den Bestimmungen des Dpinmgesetzes (§ 3) nicht vereinbar sind. „ES machen sich sowohl der Berängerer als auch der Erwerber strafbar. Jeder Besitzwechfel der dem Opiumgesetz unterliegenden Betäubungsmittel ist an die Vorlage eines Bezngsscheins gebunden.“ Ein Erl. des prenß. Landwirtschaftsministers vom 7. Jnni 1921 ersncht „die Tier-ärzte des Bezirkes ausdrücklich aus die Bezngsscheinpflicht hinzuweisen und sie zur Be-schaffung der Bezugscheine anzuhalten, falle sie die verbotenen Betäubungsmittel in ihren Hansapotheken sühren wollen. Die Tierärzte werden aber daranf anfmerksam zu machen sein, daß es für sie vielleicht zweckmäßger und weniger umständlich ist, wenn sie vie wenigen für sie in Betracht kommenden verbotenen Betäubungsmittel aus Apotfyeken beziehen, ale wenn sie die mit der Beschaffnng des Bezugscheines verbundenen Umstand-lichkeiten auf sich nehmen.“

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  7. Eine solche Bestimmung ist unter dem 1. Juni 1924 ergangen (s. S. 132).

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  8. Die Ausdehnnng der Berpflichtung znr Führung eines Lagerbuchs anf Apo-theken ist bisher nicht erfolgt.

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  9. Derartige Beftimmungen sind noch nicht ergangen.

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  10. Die Aufbewahrung der dem Opiumgesetz unterliegenden Betäubungsmittel in nicht angemeldeten nnd von der Behörde für diese Aufbewahrung als geeignet anerkannten Räumen ist nicht statthaft (A.G. 8. Juni 1925, Ph.Ztg. 1925 Nr. 56). Für einen Apothe-kenbesitzer ist indessen znr Entscheidnng der Frage über die gnlaffigkeit der von ihm ge-tätigten Art der Aufbewahrung von Opinm nnd seinen Derivaten nicht das Opiumgesetz, sondern die Apothekenbetriebsordnnng maßgeblich (A.G. 12.August 1924, Ph.8tg. 1924 Nr. 68).

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  11. Da in § 8 Nr. 1 des Opiumgesetzes im Gegenfatz zn § 2 der „Handel“ nicht erwähnt ist, ist die bloße Vermittlung von §andelsgeschäften betr. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis-schein nicht strafbar (A.G. 6. Dezember 1926 u. 8.August 1927, Ph.Ztg. 1927 Nr. 29 u. 65).

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  12. Das Geseß znr Albönderung des Dpiumgeseßes vom 21. März 1924 ist lant Ar-tikel VII mit Wirkung vom 1. April 1924 in Araft getreten.

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  13. Hierzu sagt das bereits aus 6.127 erwähnte Urteil des R.G. vom 5. Oktober 1926: „Die wenig glücklich gefaßte AuSfüfhrungsbestimmung, in welcher der Erwerb und die Abgabe,anf Grund ärztlicher Verordnung ‘der Abgabe,zu anderen Zwecken ‘gegenüber-gestellt ist, könnte für fich allein allerdings den Anfchein erwecken, als ob die Abgabe auf Grund ärztlicher Verordnung unter allen Umstanden znlässig wäre. Allein, abgesehen davon, daß jene Gegenüberstellung in fich nnlogisch ist, konnte und wollte die Ausführungs-bestimmung selbstverstandlich die im Gesetz selbst enthaltene Beschränkung der Ausnahme nicht beseitigen. Den Gegenfatz der Abgabe,zu anderen Zwecken ‘bildet bei Berücksichtigung der Beftimmung im § 2 Abs. 4 O.G. nicht die Abgabe auf Grund ärztlicher Verordnung schlechthin, sondern die Abgabe zu Heilzwecken auf Grund ärztlicher Verordnung. Erwerb und Abgabe von Aokain zu bloßen Genußzwecken sind daher auch dann unzulässig, wenn sie in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgen.“

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  14. Auf Grund dieser Bestimmung entfchied das O.L.G. Königsberg unter dem 6. De-zember 1926: „Die Abgabe von Kokain, Morphin und anderen unter das Opiumgesetz fallenden Stoffen ohne ärztliches Rezept in einer Apotheke ist nicht als Übertretung des § 367, 5 Str.G.G., sondern als Vergehen gegen § 8 des Opiumgesetzes strafbar.“ Dem Urteil ist nicht beizutreten. Das Opiumgesetz knüpft ausdrücklich an die bestehenden Vor-schriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel an und hat nur die Erlaubnis-und Bezngsfcheinpflicht neu eingeführt. Nach dem Opiumgesetz kann also nur wegen Abgabe ohne Erlanbnis-bzw. Bezugschein, nicht aber wegen Abgabe ohne ärztliches Rezept Ver-urteilnng erfolgen.

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  15. Die Opiumstelle befindet sich im Reichsgesundheitsamte, Berlin NW 23, Klop-stockstraße 18.

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  16. Näheres hierüber s. S.134 ff.

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  17. Die Ziffern III, IV, V und VII betreffen Einfuhr, Ausfuhr und Dnrchfuhr.

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  18. Bei der Anfertigung von Rezepten auf Betäubgngsmittel sind im ganzen folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten: 1. Die Borschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel in der Fassung vom Dezember 1926 (s. S. 199), die festsetzten, a. welche Arzneimittel nur auf ärztliches Rezept, also nicht im Handverkauf abgegeben werden dürfen und b. welche ärztlichen Rezepte ohne erneute Unterschrift wieder angefertigt werden dürfen. 2. Die Bestimmungen des dentschen Arzneibuchs (6. Ansgabe) in Anlage VIII (s. S. 338), die den Apotheker verpflichten, bei Verschreibung der in Tabelle A enthaltenen Arzneimittel die Jnnehaltung der Maximaldosen zu kontrollieren, bzw. bei Überschreitung vom Arzte die vorgeschriebenen Angaben zu verlangen. 3. Die Bestimmungen des Dpiumgefetzes, die den Apotheker berechtigen, die unter dieses Gefetz fallenden Stoffe und Zubereitungen ohne Erlaubnisschein auf Grund ärzt-licher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verordnung, jedoch nur als Heilmittel, abzugeben und die ihn verpflichten, bestimmte Rezepte in der Apotheke zurückzubehalten oder ab-znfchreiben. 4. Die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung (s. S.332 ff.), die den Apotheker verpflichten, ärztliche Verordnungen ohne Berzug auszuführen, auf Jrrtümer und Höchft-gabenüberschreitung zu achten, und die nähere Borschriften über die Signatur enthalten. 5. Die Strafbestimmungen des Strafgesetzbnches über fahrlassige Körperverletzung und Tötung (s. S. 47 und 48). 6. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gefetzbuches über zivilrechtliche Haftung bei Berschulden (s.S.39).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Urban, E. (1927). Verkehr mit Betäubungsmitteln. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_8

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