Zusammenfassung
Nach §6 Abf. 2 der Gew.O. (f. S. 12) soll durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden, welche Apothekerwaren dem freien Derkehr zu überlassen sind. Die auf Grund dieser Anordnung erlassenen Verordnungen haben stets umgekehrt, als hier vorgesehen, angegeben, welche Arzneimittel nur in Apotheken — bzw. außerhalb der Apotheken nicht — feilgehalten und verkauft werden dürfen, und haben damit die Grenze gezogen zwischen dem fog. Apothekenmonopol und dem freien Arzneiverkehr.
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Die gesamte Rechtsprechnng znr Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln ist zusammengestellt in der Schrift: „Freigegebene und nicht freigegebene Arzneimittel“ von Ernst Urban, Verlag von Julius Springer in Berlin.
Für kosmetische Mittel gilt ferner das Gesetz betr. die Verwendung gefundheitsfchadlicher Farden bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Gennßmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juli 1887. Es beftimmt das folgende: § 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs-und Genußmitteln, welche zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden. Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche Antimon, Arsen, Barium, Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin, Pikrinsäure enthalten. § 3. Zur Herstellung von kosmetischenMitteln (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Stoffe nicht verwendet werden. Auf schwefelsaures Barium (Schwerspat, blanc fixe), Schwefelkadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen in Form von Puder findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Zuwiderhandlungen werden nach § 12 des Gesetzes mit Geldftrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft. Zur Auslegung des § 3 betr. kosmetische Mittel hat die Rechtsprechung (u. a. R.G. 27. Februar 1899, K.G.A. II S. 375; K.G. 17. Juni 1909, Ph.Ztg. 1909 Nr. 51, 7. Oktober 1912, Ph. Ztg. 1912 Nr. 93, 9. Juni 1913, Ph.Ztg. 1913 Nr. 48, 3. Juli 1913, Ph.Ztg. 1913 Nr. 56, 27. Oktober 1914, 8. Juni 1915, Ph.Ztg. 1915 Nr. 51, 20. April 1925, Ph.Ztg. 1925 Nr. 36, O.ß.G. Frankfurt a. M. 2. April 1914, Med.A. 1914 S. 456 und 6. Oktober 1925, Ph.Ztg. 1925 Nr. 75) zwei wichtige Grundsätze aufgestellt: 1. Unter Stoffen, die nach § 3 des Farbengesetzes in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein dürfen, find nicht nur „Farbstoffe“, fondern die im § 1 Abs. 2 de§ Gesetzes genannten Körper: Antimon, Arsen ufw., als folche zu verstehen. 2. Die Bestimmung in § 3 erstreckt sich nicht nur auf die in § 1 Abf. 2 genannten Stoffe felbst, sondern auch auf deren chemische Berbindungen. Da § 3 des Gesetzes auch für den Berkauf von kosmetischen Mitteln inApotheken gilt, ist z. B. ein Berkaus von Sommersprossensalben, die Ouecksilberprazipitat entfalten, oder von fog. englischem Haarmasser, das unter Zusatz von Bleiazetat hergestellt ist, strafbar, natürlich kommt das Farbengesetz nur dann in Betracht, wenn die mittel lediglich zu kosmetischen Zwecken bestimmt sind. Präparate, die zu Heilzwecken dienen sollen, unterliegen bei ihrer Abgabe in Apotheken nicht dem Farbengesetz, sondern nur den Borschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel (s. Teil XVI). Ferner find mittel zum Färben von totem Haar nicht als kosmetische Mittel im Sinne von § 3 anzusehen. (A.G. Magdeburg, 15. April 1909, Ph.Ztg. 1909 Nr. 90.) Eine weitere Bestimmung über kosmetische Mittel enthält § 115 des Branntweinmonopolgesetzes (s. S. 141).
Siehe S. 199.
In Anlage B finden sich naturgemäß die Bezeichnungen in der Schreibweise der früheren Arzneibücher. Das ist unerheblich, da das Arzneibuch nach der Rechtsprechung für die Auslegung der Kaiserl. B. nicht maßgebend ist.
Bgl. hierzn Fußnote 2 anf G. 51.
§ 4 der B., welcher den Reichskanzler ermächtigte, „weitere im einzelnen bestimmt zn bezeichnende Zubereitungen, Stoffe und Gegenstände von dem Feilhalten und Berkanfen anßerhalb der Apotheken auszuschließen“, ist durch Kaiserl. B. vom 31. März 1911 aufgehoben worden, nachdem das K.G. unter dem 6. Oktober 1910 (Ph.Ztg. 1910 Nr. 84) dessen Ungültigkeit ansgesprochen und entschieden hatte, daß die Grenzen des freien Arzneiverkehrs gemäß § 6 der Gew.O. nur durch Kaiserl. B. nicht aber durch Bk. des Reichkanzlers festgesetzt werden können.
Laut § 3 der B. über den Berkehr mit Süßstoff vom 4. August 1926 (s. S. 138).
Der Inhalt des Berzeichnisses C entspricht genau den Anlagen A, B und C zn den im Reichsrat vereinbarten Borschriften über den Berkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln (s. S. 234 ff.).
Der Berkauf dieser Artikel erfolgt anßer in den Apotheken in den fog. Drogen-handlnngen bezw. Medizinal-Drogerien. Über den Gefchäftsbetrieb dieser und ihre Überwachung bestehen besondere landesrechtliche Bestimmungen. Die preußischen sind znsammengesetzt und erläutert in dem Buch: „Betriebsvorschriften für Drogen-und Gifthandlungen in Preußen“ von Ernst Urban. Verlag von Julius Springer in Berlin (dritte Auflage in Vorbereitung).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Urban, E. (1927). Verkehr mit Arzneimitteln. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_7
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