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Verkehr mit Giften

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Apothekengesetze
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Zusammenfassung

Giftige Stoffe werden in Apotheken teils als Arzneimittel (zu Heil- und Vorbeugungszwecken), teils als Gifte (zu gewerblichen, wirtschaftlichen, wissen-schaftlichen oder künstlerischen Zwecke) abgegeben. Im erfteren Falle richtet sich die Abgabe nach den in früheren Abschnitten behandelten Vorschriften über ftark wirkende Arzneimittel, über Betäubungsmittel, teilweife auch nach dem Arzneibuch, in letzterem find die Vorschriften über den Handel mit Giften maßgebend, die auf Grund mehrerer Bundesratsbeschlüsse in den Ländern gleichlautend erlassen find und für den Giftverkehr sowohl in den Apotheken wie außerhalb derselben gelten.

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Reference

  1. Jn einem Bescheide vom 29. April 1893 erwiderte der Nultnsminifter anf eine Eingabe aus pharmazeutifchen Nreisen, daß es jedermann freisteht, die Anlage neuer Apotheken bei den zuständigen Behörden zu beantragen und gegen deren Bescheid eventuell die Entscheidung der höheren Instanzen anzurufen.

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  2. Vgl. hierzn die auf S. 277 ff. abgedrukten Berfügungen.

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  3. Die §§ 7 nnd 9 der Berordnung haben jetzt keine Bedentung mehr. § 8 interessiert nnr wegen der Entfchädignng von Exklusivprivilegien.

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  4. Über die Ablösung der fogenannten Exklnsivprivilegien äußert sich ein Erl. des Med.Ministers vom 19. März 1840 (f. S. 294) dahin, daß die „Ablösung der Gewerbegerechtigkeiten älterer Berfassung anf die Fälle einer mit dem Privilegium noch etwa besonders verbundenen Exklusivberechtigung, und nur bei eintretendem Falle einer wirklichen Apothekenanlage an dem betreffenden Orte beschränkt ift“. Die Rechtsprechung hat hierzu in mehreren Entfcheidnngen folgende Grundfätze aufgestellt: Preußische ausschließliche Apothekengerechtigkeiten haben im galle der Neuerrichtung einer Apotheke innerhalb ihres Ausschließungsbereichs ein Anrecht auf Entfchädigung. Bor Konzessionierung der neuen Apotheke besteht jedoch kein Entfchädigunsanspruch. Die Entfchädigung ist von dem Neukonzessionar im Berein mit der Stadtgemeinde aufzubringen. Die Höhe der Ablösungssumme und das Berhältnis, in dem die zur Entschädigung Berpflichteten zn derselben beizutragen haben, ist im Berwaltungsftreitverfahren feftznftellen. Jn diefem Berfahren sind alle zur Schälung der Entfchädigung erforderlichen Aufklärungen seitens des Gerichts vorzunehmen. Der Feststellung der Entschädignng ist derjenige Wert zngrnnde zn legen, welchen die Berech-tignng am 1. November 1810 hatte. Der Wert des Grnndstückes nebst Gebanlichkeiten, Jnventar nnd Apothekerwaren bleibt außer Betracht. Der Jnhaber der Berechtigung mng zn der ermittelten Entfchädignng felbft beitragen. Die Berpflichtung der Stadtgemeinde, zn der Entfchädignng beizutragen, tritt nur für den Fall ein, daß die Entfchädignng von den an erfter Stelle verpflichteten Apothekenbefitzern nicht aufgebracht werden kann, ohne daß sie oder einer von ihnen dadurch außer Nahrungsstand gefetzt werden. Bgl. hierzu die Urteile des R.G. vom 3. Oktober 1881 (Ph).Ztg. 1881 Nr. 94) nnd 29. Oktober 1903 (Ph.Ztg. 1904 Nr. 18); £.G. Frankfurt a. O. 11. Mai 1895 und BezirkSausschng Frankfnrt a.O. 20. Dezember 1898 (Ph.Ztg. 1899 Nr. 5); L.G. II Berlin 10. Oktober 1904 (Ph.Ztg. 1905 Nr.8); O.B.G. 2. Dezember 1907 (Ph-Ztg. 1908 Nr. 13) und 28. April 1910 (Ph.Ztg. 1911 Nr. 4). Bon besonderer Bedentnng für die Frage ift folgendes Urteil des R.G. vom 18. April 1912 (Med.A. 1912 S. 523): „Zu Anfang des vorigen Jahrhunderts hat die preußische Gewerbegefetzgebung die bestehenden Apothekenprivilegien zwar aufrechterhalten, soweit jedoch mit solchen Prioilegien die Befugnis verbunden war, andere von dem Betriebe des Apothekengewerbes auSzuschließen, dieses fog. Exklusivrecht aufgehoben. Es geschah dies durch § 17 des Edikts vom 2. November 1810 und dnrch die Berordnung vom 24. Oktober 1811 §§2 ff., da feitdem niemand mehr der Erteilung einer Erlaubnis zur Anlegung einer neuen Apotheke widersprechen darf. Wird jedoch eine folche Erlaubnis erteilt, so erwächst dem benachteiligten Privilegieninhaber daraus das gesetzliche Recht, bei der zuständigen Berwaltnngsbehörde die Bestimmung einer ihm zu gewährenden Entschädigung zn verlangen (§ 8 B. vom 24. Oktober 1811). Über den Umfang der Entschädignng nnd die Art und Weise ihrer Entrichtung entscheidet der Bezirksausschug, während über das Bestehen des Privileginms und der EntfchädigungSpflicht an sich im Streitfälle die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. DaS Recht auf Entschädigung erwächst nicht früher als mit der Konzeffionierung einer neuen Apotheke in dem früheren Ausschließlichkeitsbereich des Pribilegiums. Dieses Recht unterliegt jedoch nur der ordentlichen Berjährung.“ Eine ausführliche Abhandlung über das exklusive Apothekenprivileg in Preußen von Justizrat Lewinskn) ist abgedruckt in Ph.Ztg. 1914 Nr.48.

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  5. Bereits durch die Jnstrnktion vom 31. Dezember 1825 (s. S.4) war die Konzessionierung neuer Apotheken den Oberpräsidenten übertragen worden.

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  6. Nach einem Min.Erl. vom 7. Oktober 1911 sollen anch bei Berlegung von Apotheken die Besitzer der Apotheken, die durch die in Aussicht genommene veränderte Lage betroffen werden, mit ihren etwaigen Widersprüchen ebenso gehört werden, wie es nach dem Erl. vom 13. Juli 1840 bei Neuanlagen von Apotheken vorgefchrieben ist, „wenn es sich nm die Berlegung von Apotheken in nahe benachbarten Orten oder in Orten mit mehreren Apotheken handelt“. Dagegen wurde ein Gesnch des Apothekerkammerausschusses Anhörung der Apothekerkammern vor Ausschreibung einer neuen Konzession oder vor Erteilung der Genehmigung zur Berlegung einer bestehenden Apotheke durch Min.-Bescheid vom 7. Oktober 1911 abgelehnt, „weil schon den beteiligten Apothekern genügende Gelegenheit zur Geltendmachung eines etwaigen Widerspruches gegeben ist. Jn geeignet erscheinenden Fälten werden auch schon jetzt von den Herren Oberpräsidenten die Apothekerkammern zur gutachtlichen Äußerung über in Aussicht genommene-Neuanlagen von Apotheken herangezogen“. Wenn die Anhörung der Besitzer bestehender Apotheken versekentlich unterbleibt und die Konzession zu einer Nenanlage ohne folche Anhörung erteilt wird, so besteht gleichwohl keine Möglichkeit, gegen die Berleihung einer Apothekenkonzession durch den Oberpräsidenten den Kageweg im Berwaltnngsstreitverfahren zu beschreiten (O.B.G. 20. April 1922, Bh.Ztg. 1922 Nr. 45).

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  7. In den einzelnen Konzessionsausschreibungen werden regelmäßig die verlangten Papiere angegeben. Dabei zeigen sich mancherlei Berschiedenheiten unter den Regierungsbezirken. In der Mehrzahl derselben wird verlangt: 1. der Lebenslauf mit Angabe der Familienverhaltniffe; 2. die approbation; 3. die kreisarztlich beglaubigten, nach der Zeitfolge geordneten und gehefteten Zengnisse über die bisherige Beschäftigung seit Ablegung der (Staatsprüfung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. Diesen Zeugnissen ist ein Jnhaltsverzeichnis beizufügen, aus welchem die Zeitdauer ersichtlich ist, auf welche sich die einzelnen Zeugnisse beziehen; die Gesamtzeit der Beschäftigung als approbierter Apotheker ist am (Schluß nach Jahren, Monaten und Tagen zusammenzurechnen; 4. polizeiliche, der Zeitfolge nach geordnete und geheftete FührungSzeugnisse ans allen Orten, an denen der Bewerber seit Erlangung der Approbation als Apotheker oder in sonstiger Beschäftigung tätig gewesen ist; 5. ein amtlich beglaubigter, aus neuester Zeit herrührender Nachweis über die zur Anlegung und zum Betriebe einer Apo-theke erforderlichen Geldmittel; 6. die eidesstattliche Bersicherung, bisher eine Apotheke noch nicht besessen zu haben, oder, wenn dieses der Fall gewesen ist, die Angabe der Zeitdauer des Besitzes, der Gründe, die den Bewerber zur Beräußerung seiner Apotheke veranlaßt haben, sowie des Naufs-und Berkaufspreises. Apotheker, die zur Zeit eine Apotheke besitzen, werden unter der Bedingung als Bewerber zugelassen, daß sie in bindender Form sich verpflichten, im Falle der Berück; sichtigung ihres Gesuches auf das bisherige Betriebsrecht ohne Anspruch auf (Gntschädigung zu verzichten. Über die Borlegung von Zeugnissen bei der Bewerbung um Apothekenkonzessionen erging ein Erlaß des Medizinalministers vom 5. Februar 1909. In diesem werden die Regierungspräsidenten ersucht, in Fallen, wo bereits ein Gesuch des Bewerbers um Berleihung einer schon früher ausgeschriebenen Nonzession in demselben Berwaltungsbezirke vorliegt, im Interesse der Bereinfachung des Berfahrens und zur Ersparung von Nosten, von der doppelten Borlegung der Zeugnisse usw. abzusehen und zu gestatten, daß bei den späteren Meldungen auf die erste Bewerbung Bezug genommen werden darf. gerner gibt der Minister darin anheim, ob nicht in geeigneten Fallen auf die Vorlegung der Lehrzeugnisse und der Servierzeugnisse aus der Zeit vor (Elangung der Approbation verzichtet werden kann, zumal bereits bei der Approbationserteilung diese Papiere einer Prüfung unterzogen sind. In den Nonzessionsausschreibungen ist seit August 1903 noch die Nausel enthalten: Es wird bemerkt, daß eine anderweitige Regelung des Apothekenkonzessionswesens beabsichtigt ist, und daß dabei in Frage steht, ob es sich nicht empfehle, den Konzessionaren eine nach den Erträgnissen des Geschäftes abgestufte, mehr oder minder erhebliche Betriebsabgabe aufzuerlegen. Es bleibt vorbehalten, dieser Betriebsabgabe wie den sonstigen Bestimmungen des neuen Gesetzes auch die vom 1. Juli 1903 ab erteilten Konzessionen zu unterwerfen. Eine nähere Anleitung für Konzeffionsanwärter gibt die Broschüre: „Die Bewerbung um Apothekenkonzessionen“, Berlin, Berlag von Julius (Springer.

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  8. Über die Anrechnung des Heeres-und Kriegsdienstes auf das Appro-bationsalter der Bewerber nm Apothekenkonzessionen ergingen folgende Bestimmungen: a. Min.Erl. vorn 15. September 1904. Mit Rücksicht darauf, daß die Militärdienstzeit der Apotheker nach § 39 der Prüfungsordnung auf die Lehrlings-, Gehilfen-und Studienzeit zukünftig nicht angerechnet werden darf, wird es sich empfehlen, bei Bewerbungen um Apothekenkonzessionen die etwa abgeleistete Militärdienstzeit auf das Approbationsalter der Bewerber insoweit in Anrechnung zu bringen, als durch die Erfüllung der Militärdienstpflicht die Erlangung der Approbation verzögert worden ist. b. Min.Erl. vom 11. September 1916. Schon bisher ist nach dem Erlasse vom 15. September 1904 bei Bewerbungen um Apothekenkonzessionen die etwa abgeleistete Militärdienstzeit auf das Approbationsalter der Bewerber insoweit in Anrechnung gebracht worden, als durch die Erfüllung der Militärdienstpflicht die Erlangung der Approbation verzögert worden ist. Mit Rücksicht auf die durch den gegenwärtigen Krieg geschaffenen besonderen Verhältnisse bestimme ich im Anschluß hieran, daß zukünftig bei der Feststellung des Approbationsalters die Zeit, während der ein Bewerber um eine ausgeschriebene Apothekenkonzession früher (während der Lehrlings-und Gehilfenzeit, wie nach erlangter Approbation) im Heeresdienst gestanden hat, der Tätigkeit im Apothekerberuf gleich-zuachten und der nachgewiesenen Dauer der wirklichen Berufstätigkeit nach erlangter Approbation als Apotheker hinzuzurechnen ist. Dem Heeresdienst ist dabei gleichzustellen eine Behinderung in der Berufstätigkeit bis zur Höchstdauer von neun Monaten, die durch eine im Kriegsdienst erlittene und über die Zeit der Beendigung des Krieges hinaus wirkende, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Gesundheitsschädigung verursacht wird. über die Berechnung des Approbationsalters erging ein Min.Erl. vom 18. November 1909. Nach diesem sollen von den nach dem Reglement vom 5. März 1875 geprüften Apothekern alle während der Dauer einer Halbjahresprüfung zur Approbation gelangten Kandidaten als gleichzeitig approbiert erachtet nnd bei der Bewerbung nm eine Apothekenkonzession im Sinne des Erlasses vom 13. Juli 1840 berüksichtigt werden. Bei den nach der Prüfungsordnung vom 18. Mai 1904 approbierten Apothjekern foll der Termin der Erfüllung der im § 35 der Prüfungsordnung vorgefchriebenen zweijährigen praktischen Tätigkeit, der auch im Approbationsschein angegeben wird, als Tag der Approbation anzusehen sein. Bgl. ferner den Min.Erl. vom 3. September 1910 über die Anrechnung der Affiftententätigkeit an pharmazentischen universitätsinstitnten (Fußnote 3 auf 6. 281).

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  9. über die Anrechnung der Konditionszeit bei Nonzessionsbewerbnngen ergingen folgende Min.-Bescheide (die beiden ersten im Ansznge wiedergegeben): a. Vom 6. Januar 1876. Die im pharmazeutischen Staatsdienst zugebrachte Zeit ist auf das Approbationsalter anzurechnen und soll auch sonst kein Hindernis für die Bewerbung um eine Apotheke sein. b. Vom 10. Dezember 1910. Gegen die Anrechnung der auf ordnungsmäßige Revision von Arzneirechnungen verwandten Beschäftigungszeit bei der Bewerbung um eine Apothekenkonzession bestehen keine Bedenken. Der Nachweis einer gleichzeitigen vertretungsweisen Tätigkeit in einer Apotheke ist nur erforderlich, wenn der Bewerber durch die Revision der Arzneirechnungen nicht voll beschäftigt war. c. Vom 24. Mai 1911. Die Anrechnung einer durch Krankheit veranlaßten Unterbrechung der Beschäftigungszeit auf das Approbationsalter ist bei den Anwärtern für Apothekenkonzessionen schon jetzt zulässig. d. Vom 27. Dezember 1912. Die Entscheidung über die Anrechnung der bisherigen Tätigkeit eines Apothekers bei der Bewerbung um eine Apothekenkonzession liegt in der Hand des zuständigen Herrn Oberpräsidenten, der auch in der Lage ist, die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles entsprechend zu berücksichtigen. e. Vom Juli 1919. Den Kandidaten der Pharmazie ist schon jetzt nach § 35 der Prüfungsordnung für Apotheker gestattet, sich während der Hälfte der von ihnen behufs Erlangung der Approbation als Apotheker abzuleistenden zweijährigen Gehilfenzeit in Apotheken außerhalb des Deutschen Reiches praktisch zu betätigen. In gleichem Umfange wird auch bei Bewerbungen um eine Apothekenkonzession die in ausländischen Apotheken ausgeübte Gehilfentätigkeit in Anrechnung gebracht.

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  10. In einem Min.Erl. vom 3. (September 1903 wird darauf hingewiesen, daß die Answahl unter den Bewerbern um die Konzession zur Anlegung einer neuen Apotheke nach den Allerhöchst genehmigten Grnndsatzen stattfindet, welche in dem Ministerialerlasse vom 13. Juli 1840 niedergelegt sind. „Unter den zu berücksichtigenden Punkten wird die höhere Fachausbildung besonders hevorgehoben, zugleich aber darauf hjingewiefen, daß durch Übernahme anderweitiger Gefchäfte, alfo anch folcher wiffen-fchaftlicher Natur, eine Entfremdung von dem eigentlichen Apothekerberuf nicht herbei-geführt werden darf.“ Jn Übereinstimmung hiermit bemerkt ein Min.Erl. vom 31. Oktober 1902, „daß die Anrechnung der, nach abgelegter Apothekerprüfung, anf weiteres Studium oder zur Erlangung des Doktorgrades verwandten Zeit bei Bewerbung um eine Apotheken-konzeffion auch nach den zurzeit geltenden Bestimmungen nicht ausgefchloffen ist“. Den Erlaß einer allgemeinen Anordnung lehnte der Minister ab, „da es der Entscheidung der zuständigen Behörde im Einzelfall vorzubehalten ist, ob das weitere Studium der höheren Ausbildung des Bewerbers gedient hat“.

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  11. Auf diefe Ziffer bezieht fich nachstehender Min.Erl. betr. die Affiftenten-tätigkeit an pharmazentifchen Univerfitatsinftitnten vom 3. Sep-tember 1910. Nach § 35 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 haben die Kandi-daten der Pharmazie nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung weitere zwei Jahre als Gehilfen in Apotheken sich praktisch zu betätigen. Da diese zweijährige praktische Tätigkeit in der Regel im Anschluß an die Prüfung und ohne Unterbrechung erledigt werden soll, bei Verzögerungen oder Unterbrechungen also die Erlangung der Approbation hinausgeschoben und demzufolge das für die spätere Erteilung einer Apothekenkonzession in Betracht kommende Approbationsalter verkürzt wird, tragen die Kandidaten Bedenken, vor Erlangung der Approbation als Assistenten in pharmazeutische Universitätsinstitute einzutreten. Eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit der Kandidaten an diesen Instituten alsbald nach der Prüfung Hegt aber sowohl im Interesse des pharmazeutischen Unterrichts wie auch im Interesse der wissenschaftlichen Fortbildung der Kandidaten selbst. Hiernach dürften die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift unter Nr. 6 des Erlasses, betreffend die Genehmigung von Apothekenneuanlagen und die Verleihung derselben an die Bewerber, vom 13. Juli 1840 gegeben und es unbedenklich sein, Unterbrechungen der vorgeschriebenen zweijährigen praktischen Tätigkeit zum Zwecke der Assistententätigkeit an den vorerwähnten Instituten bei Bewerbungen um Apothekenkonzessionen dem Approbationsalter hinzuzurechnen. Dabei würde die Assistententätigkeit jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einer Dauer von 4 Jahren zu berücksichtigen sein.

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  12. Die Berlechung einer Apothekenkonzeffion ift gebührenpflichtig. Maßgebend ift die Berwaltungsgebührenordnnng vom 30. Dezember 1926, die in § 1 beftimmt, daß die Erhebung von anderweitigen Gebühren oder Stempeln für die von ihr erfaßten Amtshandlnngen ausgefchloffen wird. Der Gebührentarif fieht beim Stichwort Alpotheken folgende Gebühren vor: Apotheken, a. Konzession: 1. zum Betriebe bei Vererblichkeit oder Veräußer-lichkeit der Konzession 1 p. c. des Wertes der Konzession, mindestens aber 300 RM, sonst 300 RM. 2. zur Errichtung einer Zweig-(Filial-) Apotheke 50 RM. 3. zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des Besitzers 150 RM; b. Befähigungszeugnis zur Verwaltung der Dispensieranstalt eines Krankenhauses (für Diakonissen und Mitglieder staatlich anerkannter geistlicher Genossenschaften für Krankenpflege) 3 RM. Dazu gehört der folgende Min.Erl. vom 8. November 1924: Ich habe Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Ablehnung von Bewer-bungen um die Verleihung von Apothekenkonzessionen bzw. die Mitteilung an den Bewerber um eine Apothekenkonzession, daß seinem Bewerbungsgesuche nicht statt-gegeben werden konnte, keiner Erhebung einer Verwaltungsgebühr unterliegt. Denn neben der Konzessionsverleihung kann der Ablehnung der anderen Bewerbungen nicht die Bedeutung einer selbständigen Amtshandlung, die mit einer besonderen Gebühr belegt werden künnte, beigemessen werden. Daher kommt es auch nicht in Frage, die Bearbeitung der Gesuche um Verleihung einer Apothekenkonzession von einer vor-herigen Gebührenzahlung abhängig zu machen. Die Erhebung einer Verwaltungs-gebühr für die Verleihung einer Apothekenkonzession bleibt hierdurch unberührt. Jm Anfchlnß hieran befagt ein Min.-Befcheid vom 10. Dezember 1924: Sonstige Anfragen in Apothekenkonzessionsangelegenheiten unterliegen bei ihrer Beantwortung einer Verwaltungsgebühr, da zwar die Einrichtung der Konzessions-Verleihung im Interesse der Allgemeinheit getroffen worden ist, die Verleihung selbst jedoch im Interesse des einzelnen erfolgt. Nach einem fpäteren Min.Erl. vom Jahre 1925 follen indeffen Befcheide anf Ge-fuche, Anfragen und Anträge, mit Ausnahme von Befcheiden in Angelegenheiten, welche die Erteilnng von Genehmigungen und ähnliche zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten ergebende Entfcheidungen betreffen, gebührenfrei fein. Jn einem Erl. vom 17. Dezember 1915 bestimmte der Minifter, „daß die bekannt-machnngen der Regiernngspräfidenten über die Berlechung von Ronzeffionen zur Fort-füfyrung von Apotheken in den Regierungsamtsblättern unentgeltlich zn veröffentlichen find, da fie im ausfchließlichen Jntereffe der Saatsverwaltnng erlaffen werden“.

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  13. Die gegenwärtige Berfaffung des Deutfchen Reiches vom 11. Augnft 1919 enthält in den Artikeln 110 und 111 die folgenden Bestimmungen: Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Nach dem Erl. darf also nur Reichsangehörigkeit verlangt werden. Eine weitere Bergünftigung fchuf ein Min.Erl. vom 9. Oktober 1919 für Bewerber ans den von Breußen abgetrennten Gebieten. Apotheker, die in den vorn preußischen Staat abzutretenden Gebietsteilen ansässig sind und daher, soweit sie nicht gezwungen wurden, schon jetzt ihren Wohnsitz zu verlas-sen, unter fremde Herrschaft geraten, werden hiermit auch zumeist die deutsche Reichs-angehörigkeit verlieren. Um die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten bei der späteren Bewerbung um deutsche Apothekenkonzessionen zu beseitigen, bestimme ich für Preußen, daß es derartigen Apothekern gestattet sein soll, als gleichberechtigte Bewerber auf-zutreten, wenn ihre Meldung nach vorheriger Wiedereinbürgerung vor dem 1. Januar 1930 erfolgt.

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  14. Ein Min.Erl. vom 28. Juni 1912 befagt, daß nach feftftehendem, fchon in einem Erlaß vom 24. Juni 1817 ausgesprochenen Berwaltungsgrundfatze ein Apotheker nur eine Apotheke befitzen darf. „Die Übertragung der Ronzeffion zum Weiterbetriebe einer Apotheke auf einen Apothekenbefitzer kann erft erfolgen, wenn diefer nachweift, daß er fich des Befitzes feiner bisherigen Apotheke durch Berkauf oder Berzicht anf das Be-triebsrecht entäuftert hat.“ Geh. Reg. Rat von Gneift fpricht fich in einer Abhandlung über diefe Frage (Apoth.-Ztg. 1926 Mr. 70) dahin ans, „daß nach der rev. Ap.D. von 1801 ein Apotheker befngt ift, nicht nnr zwei Apotheken zn befitzen, fondern auch zn betreiben, und daß der dem ent-gegenftehende Min.Erl. vom 28. Juni 1912 der Rechtegültigkeit entbehrt. Dem Grund-fatze nach gilt dies für alle Formen der in Brenßen beftehenden Apothekenbetriebsrechte, d. h. alfo, fowohl für den Erwerb eines Privilege als anch einer Realkonzeffion fowie einer Berfonalkonzeffion. Bei letzterer ift allerdings die Berwaltungsbehörde wegen des ihr zuftehenden Auswahlrechtes unter den Bewerbern praktifch in der Lage, Apotheker, die bereits im Befitze einer Apotheke find, von der Bergebung auszufchließen und damit das Berbot des Befitzes zweier Apotheken auch ohne gefetzliche Sanktion durchzuführen.“ Jm Geltungsbereiche der meiften in den 1866 erworbenen Landesteilen geltenden Apothekerordnungen ift jedoch der gleichzeitige Befitz mehrerer Apotheken unterfagt oder befchränkt.

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  15. Die Rabinettsorder vom 8. März 1842 lantet: Auf den Bericht des Staatsministeriums genehmige ich, daß bei Erledigung einer bloß persönlichen Konzession zur Anlegung einer Apotheke demjenigen, welchem in deren Stelle eine neue Konzession erteilt wird, von der Medizinalbehorde auf Antrag des bisherigen Apothekers oder seiner Erben zur Bedingung gestellt werden darf, die zur Einrichtung und zum Betriebe der Offizin seines Vorgängers gehörigen, noch im guten Zustande befindlichen und für den Geschäftsbetrieb brauchbaren Geräte nur in einer dem Umfange des Geschäftes angemessenen Quantität zu übernehmen. Welche Gegenstände zu übernehmen, sowie die Quantität und der Preis derselben ist durch Sachverständige zu bestimmen, deren einen der abgehende Apothekenbesitzer, den zweiten der neu antretende Apotheker und den dritten die Regierung zu ernennen hat. Letzterer leitet das Verfahren und stellt den Übernahmepreis fest; gegen diese Feststellung ist eine Berufung auf richterliche Entscheidung nicht zulässig; der neu antretende Apotheker ist verpflchtet, seinem Vorgänger auf dessen Verlangen die festgestellte Summe sofort bar auszuzahlen. Die Kosten des Verfahrens sind von jedem Teile zur Hälfte zu tragen. Zur Übernahme eines für die Apotheke eingerichteten Grundstückes soll ein neu konzessionierter Apotheker niemals verpflichtet sein. Der Erlaß vom 13. August 1842 nimmt anf die hier in Rede stehende Frage nur in feinem Eingange mit folgenden Worten Bezug: Durch die Allerh. Kabinettsorder vorn 8. März 1842 sind die Grundsätze bestimmt, nach denen bei Aufgebung einer, von dem bisherigen Besitzer auf Grund einer bloß persönlichen Konzession geführten Apotheke dem nachfolgenden Konzessionserwerber die Übernahme der Offizin-Einrichtung seines Vorgängers für einen taxmäßigen Preis zur Bedingung der Konzessionserteilung gestellt werden darf. Demgemäß heißt es in den Ausschreibungen heimgefallener Apothekenkonzeffionen zumeist wie folgt: Die Konzession zum Betriebe der Apotheke in… soll von neuem vergeben werden mit der Maßgabe, daß der künftige Konzessionsempfänger in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 8. März 1842 die Warenvorräte und Einrichtungsgegenstände dieser Apotheke zu ihrem wahren zeitigen Werte zu übernehmen hat. Wahrer zeitiger Wert kann nnr der Sachwert (gemeiner Wert) fein, den die Eegen-ftände zur Seit der Abfchätznng in Wahrheit haben. Also ein absoluter, nicht ein relativer Wert.

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  16. Siehe S. 284.

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  17. Siehe S. 289.

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  18. Der Erl. über die Ronzeffionierung von Filialapotheken vom 7. Februar 1848 enthält u. a. folgende Grnndfätze: Filialapotheken sind zu keiner Zeit bleibende, vielmehr von Zeit und Umständen abhängige, vorübergehende Einrichtungen gewesen und daher besonders für Badeorte während der Badezeit passend erachtet und gestattet worden. Hiernach richtet sich auch der Vorteil, der aus einer solchen Anstalt zu ziehen ist. Das Geschäft muß so viel abwerfen, daß mit der Leitung desselben ein examinierter und vereidigter Gehilfe beauftragt werden kann. Sobald der Gewinn so hoch steigt, daß auch nur mit mäßigen Ansprüchen während des ganzen Jahres eine Haushaltung dabei bestehen kann, so steht der Erteilung der Konzession zu einer neuen Apothekenanlage nichts weiter im Wege. Es könnte sonst leicht dahin kommen, daß zwei Apotheken nur einen Besitzer haben. Der Erlaß vom 29. Juni 1854 fagt mit Bezug anf einen beftimmten Fall, „daß die Errichtung von Filialapotheken aus entfcheidenden Gründen nicht ratfam ift“. Mit der Genehmigung von Zweigapotheken befaßt sich noch der folgende Min.Eri. vom 29. Mai 1926: Die im Amtsblatt einiger Regierungsbezirke erfolgende Veröffentlichung der Erneuerung der Genehmigung zum Betriebe einer Zweigapotheke kann in Zukunft fortfallen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen Veröffentlichung nicht besteht und ein allgemeines Interesse daran nicht vorliegt.. Die Veröffentlichung der Neu-verleihung einer solchen Genehmigung hat dagegen weiterhin zu erfolgen, wobei ich zur Vermeidung von Zweifeln darauf hinweise, daß die Kosten der Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt nach § 13 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und Ziff. 49 der hierzu erlassenen Richtlinien vom 15. August 1924 von dem betreffenden Apotheker eingezogen werden müssen.

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  19. Diesem Gedanken entfprechend weift ein Min.Erl. vom 13. April 1912 ernent darauf hin, „daß mit der Umwandlung von Zweigapotheken in Bollapotheken vorzugehen ift, fobald die maßgebenden Berrhältniffe es irgend geftatten“.

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  20. Siehe S. 287.

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  21. Siehe S. 280.

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  22. Derartigen Bewerbern wird in einzelnen Bezirken das errechnete approbations alter bis zn fünf Jahren vordatiert.

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  23. Siehe S. 286.

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  24. Siehe S. 284.

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  25. Siehe S. 273.

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  26. Siehe S. 284.

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  27. Siehe S. 285.

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  28. Jn einem vierten Absatz besaßte sich die Berfügung noch mit der Berlegung von Apotheken.Dieser Abfatz wurde aber durch Min.Erl. vom 3. Januar 1913 (f. S. 293) aufgehoben.

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  29. Die Auffassung der preußifchen Medizinalverwaltnng über die Zuläffigkeit der Berpachtung von Apotheken hat mehrfach geschwankt, Nachdem man bis zum Jahre 1821 die Berpachtung der Apottyeken als zuläffig anfah, ergingen fpäter nacheinander folgende Berfügungen: a. Min.Refkr. vom 19. Mai 1821: Die Berpachtung der Apo-theken ift verboten, b. Min.Berf. vom 28. Februar 1870: Die Berpachtung der Apo-theken ift geftattet. c. Min.Erl. vom 21. September 1886: Die Verpachtung der Apotheken ift nicht zuzulasfen. Gegenwärtig hat fich über die Frage folgende Auffaffung herausgebildet: 1. Die Berpachtung von Realprivilegien, d.f. alle Apothekenprivilegien mit Ansnahme der rein perfönlichen, nicht felbftändigen, ift anf Grund des § 48 Gew.D. (f. S.18) ohne weiteres zuläffig und kann landesgefeßlich nicht verboten oder beschränkt werden. Dies haben angenommen R.G. (7. Zivilfenat) 18. Mai 1912 (Bh.Ztg. 1912 Nx. 76), L.G. II Berlin, 12. Dezember 1925 (Bh.Ztg. 1926 Nr. 8) und eine Arbeit von Ruhn, „Rechtsverhältniffe der Apotheker“ im preußifchen Berwaltungsarchiv, Band 15, Heft 1. Aus diefer Feftftellung würde fich ergeben, daß realprivilegierte Apotheken in jedem Falle verpachtet werden dürfen, und zwar auch dann, wenn fie in Altprenßen gemäß § 4 der revidierten Apothekerordnung fich im Befitze von Witwen oder minorennen Rindern eines privilegierten Apothekers befinden. Der genannte § 4 erlaubt zwar den Witwen und Rindern nur, „die Apotheke durch einen qualifizierten Brovifor verwalten zn laffen“, und man könnte aus diefem Wortlaut fchließen, daß in diefem Falle eine Ber-pachtung nicht ftatthaft wäre. Eine folche landesgefetzliche Befchränknng wäre jedoch gegenüber der reichsgefetzlichen Ermächtigung, die fich aus § 48 Gew.D. allen Real-privilegien gegenüber ergibt, nicht mehr haltbar. Jn diefem Sinne entschied das L. G. Breslau 1926 (Bh.Ztg. 1926 Nr. 30). 2. Reinperfönliche Apothekenprivilegien nnd alle Apothekenkonzeffionen find nach Auffaffung der preußifchen Medizinalbehörde nicht verpachtbar. Auf eine Ein-gabe, allen Apotheken das Recht der Berpachtung zu sichern, hat der preußifche Minifter für Bolkswohlfahrt unter dem 10. Februar 1923 erwidert, daß dem Antrage, die Ber-pachtung konzeffionierter Apotheken zuzulaffen, nach dem in Breußen geltenden Landesrecht und den hiermit im Einklang ftehenden gerichtlichen Entfcheidungen nicht entsprochen werden kann. „Denn hiernach find die Ronzeffionen zum Betriebe einer Apotheke höchst persönliche Rechte und daher nicht ans einen Bächter übertragbar.“ Allerdings hat das R.G. (7. Zivilsenat) in dem fchon erwähnten Urteil vom 18.Mai 1912 außer bei privilegierten auch bei verkäuflichen konzeffionierten Apotheken die Ber-pachtnng für znläffig erklärt, da „anch für die konzeffionierten Apotheken in Brenßen kein gefetzliches Berbot der Berpachtung besteht“. Aber diefe Kechtsanfchauung ist ver-einzelt geblieben. Andere Senate des R.G. unter dem 14. April 1910 (Med.A. 1911 S. 212), 20. Februar 1914 (Bh.Ztg. 1914 Ni. 29), 1. Juli 1926 (Bh.Ztg. 1926 Nr. 71), das R. G. unter dem 8. Juli 1910 (Ph.Ztg. 1910 Nr.68) und 15.Märzl927 (Bh.Ztg. 1927 Nr. 30) fowie das L.G. Dortmund unter dem 1. Dezember 1920 (Bh.Ztg. 1921 Nr. 8) haben die Berpachtung konzeffionierter Apotheken allgemein als unstatthaft be-zeichnet, weil fie einen unzuläffigen Apothekenbetrieb durch eine nicht konzessionierte person, den Pächter, bezweckt. 3. Unbedingt nnznlässig ist die Verpachtung in denjenigen Fällen, wo dem Jnhaber des Betriebsrechtes als besondere Ronzeffionsbedingung der Betrieb „für eigene Rech-nung“ auferlegt ist (R.G. 9. Juli 1909, Med.A. 1910 S. 220). Ebenso erklärte ein Min.Erl. vom 18. Oktober 1872 die Berpachtung von Filialapotheken für unftatthaft. 4. Soweit es fich bei den mitgeteilten Brozeffen nm die Gültigkeit der Pachtverträge handelte, wurden fie von den Gerichten in den Fällen, wo die Berpachtung als unznlöffig angefehen wnrde, für nichtig erklärt. Anderfeits entfchied das O.V.G. Danzig unter dem 26. Oktober 1925 (Bh.Ztg. 1925 Nr. 96), daß eine polizeiliche Berfügung, die Pachtung der Apotheke einzustellen, anf die zivilrechtliche Gültigkeit oder Ungültigkeit der Apotheken-pachtverträge nicht gestützt werden kann; denn die Polizei fei nur zur Befeitignng eines polizeiwidrigen Zustandes berufen; ein folcher liege aber nur vor, wenn die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung in Frage gestellt ist oder dem Bublikum oder einzelnen Staatsbürgern eine Gefahr droht. 5. Die abweifende Haltung der Behörden und Gerichte gegenüber der Verpachtung konzeffionierter Apotheken hat die Beteiligten vielfach auf den Ausweg geführt. Ver-waltnngsvertrage mit pachtähnlichen Bedingungen abzuschließen. Jn Streit-fällen wird es dann darauf ankommen, zu entfcheiden, ob der betreffende Vertrag in Wirklichkeit ein Verwaltungsvertrag oder ein verfchleierter Pachtvertrag ist. Als Bacht-öertrag und bei konzeffionierten Apotheken mithin als nichtig wird er nach dem Urteil des R.G. vom 1. Juli 1926 (Bh.Ztg. 1926 Nx. 71) zu gelten haben, wenn der fog. Verwalter die Apotheke uöllig auf eigene Rechnung und Gefahr führt und der Vefitzer oon ihm nur einen feften Geldbetrag als Entgelt für die Überlassung des Ertrages der Apotheke erhält. Jn einer Arbeit „Die Zuläffigkeit der Verpachtnng von Apotheken nach preußischem Recht“ (Apoth.-Ztg. 1926 Nr.48-50) gelangt Geh.Reg. Rat von Gneist zu folgenden Ergebnisfen: Für die Frage der Verpachtung von Apotheken kommt lediglich das Landesrecht zur Anwendung. Jm Geltungsgebiet der rev. Ap.O. vom 11. Oktober 1801 ift die Ver-pachtnng von Apotheken, die auf einem Realprivilegium beruhen, zulässig, nicht aber von Bersonalkonzessionen. Zulässig ist ferner mit Genehmigung der Brovinzialregierung die Verpachtung aller Apotheken im Geltungsgebiete der hannoverschen Apothekerordnung vom 19. Dezember 1820 fowie der kurheffifchen Medizinalordnung vom 10. Juli 1830 und der Medizinalordnung für die freie Stadt grankfurt a. M vom 29. Juli 1841; ferner die Verpachtung privilegierter Apotheken im Geltungsbereiche der dänischen Medizinal-nnd Apothekerordnnng vom 4. Dezember 1672. Unftatthaft ist die Verpachtnng von Apotheken im Geltungsbereiche der Apothekerordnung für das Herzogtum Holstein vom 11. gebruar 1854. Bei gortführung der Apotheke eines verdorbenen Apothekers durch deffen Witwe oder finder ist die Rechtslage dieselbe; doch ist hier nach der kurheffifchen Wedizinalordnnng die Verpachtnng auf prioilegierte und nach der Frankfnrter Medizinal-ordnnng auf veräußerliche Apotheken befchränkt.

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  30. Aus einem weiteren Min.Erl. vom 23. Augnft 1859 ergeben fich hnfichtlich der Einziehung überflüffiger Apotheken refp. deren Berlegnng folgende Grnndfätze: In denjenigen Fällen, in welchen die Einziehung einer Apotheke wegen mangelnder Subsistenzfähigkeit und die gleichzeitige Verlegung derselben an einen anderen Ort im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet wird, darf dem Besitzer der einzuziehenden Apotheke die bis dahin besessene Konzession behufs Anlegung einer neuen Apotheke für einen anderen Ort erneuert werden, ohne zuvor die spezielle Genehmigung des Ministers dazu einzuholen.

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  31. Siehe S. 292.

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  32. Siehe S. 299.

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  33. Jm ganzen hat somit hinsichtlich der Verlegung von Apotheken die Medizinalbehörde folgende Grundsätze anfgeftellt: 1. Die Verlegung aller Apotheken, privilegierter wie konzessionierter, bedarf der Genehmigung des zuftändigen Oberpräfidenten. Dies gilt auch dann, wenn bei Verlegung konzeffionierter verkäuflicher Apotheken die Erhaltung der Berkäuflichkeit in Frage kommt. 2. Bei Beurteilung oon Anträgen zur Verlegung von Apotheken in einem Orte, in dem fich mehrere Apotheken befinden, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine zu große Konkurrenz der Apotheken der treuen Ausübung des Berufes fchädlich ist; ebenfo find die anderen medizinalpolizeilichen Momente, welche bei der Anlage neuer Apotheken in Betracht kommen, in der Regel auch zu wahren bei der Verlegung einer Apotheke aus einer Stadtgegend in die andere, wenn in der Stadt mehrere Apotheken vorhanden sind. 3. Bei Anträgen auf Verlegung von Sipotheken find deshalb die Befitzer der durch die geplante Verlegung betroffenen Apotheken mit ihren etwaigen Widersprüchen in gleicher Weife wie bei beabsichtigten Neuanlagen von Apotheken zn hören, wenn es sich um die Verlegung von Apotheken in nahe benachbarten Orten oder in Orten mit mehreren Apotheken handelt. 4. Die Verlegung einer Apotheke ist in der Regel nur dann zuzulaffen, wenn durch fie die Errichtung einer neuen Apotheke nicht verhindert oder erheblich verzögert wird. 5. Jst bei einer zu verlegenden verkäuflichen konzessionierten Apotheke der Konzes-fionsinhaber zugleich Eigentümer des bisherigen Apothekengrundstücks, so ist auch darauf zu achten, daß durch die Verlegung etwaige hypothekengläubiger nicht gefchadigt werden. Jnsbefondere bei Zwangsoersteigerung von Apothekengrundftucken ist nicht zu dulden, daß der bisherige unter Schädigung der hypothekengläubiger sein Apotheker-geschäft nach erfolgter Subhastation des Grundstücks, in welchem er dasselbe bis dahin betrieben, in ein anderes Hans verlegt und auf Grund feiner Konzession fortsetzt. Nur falls es bei der Zwangsversteigerung einem approbierten Apotheker nicht gelingt, den Zufchlag zn erhalten, bleibt es dem Ermessen der Regierung vorbehalten, ob eine Ver-legung der Apotheke in ein anderes Haus zu geftatten oder die Konzession als erledigt zn betrachten und anderweit zu vergeben ist. Nach einem Urteil des R.G. vom 15. November 1917 (Ph.Ztg. 1927 Nr. 4) kann sich der Erl. vom 22. November 1854, der anch für die Verlegung privilegierter Apotheken die Genehmigung verlangt, nur auf folche Verlegungen beziehen, die der Verleihung neuer Privilegien gleichzuachten sind, d. h. auf solche Fälle, in denen die Verlegung eine Veränderung des Jnhalts des Privilegs bedeutet. „Sollte der Erl. in anderem Sinne verstanden sein, so müßte ihm in Hinblick auf die gesetzlichen Vorfchriften in § 6 rev. Ap.D. und § 54 der preuß. Gew.D. die Gültigkeit abgesprochen werden.“ Nach Anficht von Rechtsanwalt Dr. Hamburger (Ph.Ztg. 1927 Nr. 4) gilt dies nicht nur für subjektiv selbständige, sondern auch für subjektiv dingliche Privilegien. Es können jedenfalls privilegierte Apotheken ohne Genehmigung der Behörde dann verlegt werden, wenn fie nicht untrennbar mit dem bisherigen Grundstück verbunden find und wenn die Verlegung nicht eine Veränderung des Jnhalts des privilege bedeutet. (R.G. 14. Dezember 1907, Gntsch. in Zivils. Bd. 67, S. 227.) Für am Grundstück hastende Privilegien hat ein Urteil deS D.V.G. vom 3. Juni 1909 (Entsch. Bd. 54 S. 23 ff.) den Rechtsgrundfatz aufgestellt, daß die Übertragung eines fubjektio dinglichen gewerb-lichen Betriebsrechts auf ein anderes Grundstück rechtswirksam nur durch eine in Übereinstimmung mit dem Eigentümer deS privilegierten GrundftückS erfolgende Ver-fügung deS Privilegierende bewirkt werden kann.

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  34. Über die Übertragung der Apothekenkonzessionen hat der Regiernngs-prafident in Marienwerder unter dem 18. April 1898 nachstehende Versügung an die Apothekenbesitzer erkassen: In den letzten Jahren ist es wiederholt vorgekommen, daß zur Veräußerung gelangte konzessionierte Apotheken von dem Käufer bereits in Besitz genommen und weiter-betrieben waren, noch bevor die übertragung der Apothekenkonzession bei mir überhaupt nachgesucht worden war oder meinerseits stattgefunden hatte. Dieses Verfahren ist ungesetzlich und veranlaßt mich, die Herren Apotheker ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine konzessionierte Apotheke nach ihrem Verkauf von dem neuen Besitzer erst dann weiterbetrieben werden darf, nachdem von mir die Apothekenkonzession auf ihn übertragen worden ist. Um jegliche Verzögerung bei der Übertragung einer Apothekenkonzession zu vermeiden, hat der Verkäufer mir unmittelbar nach der Veräußerung der Apotheke hiervon unter Rückgabe der Konzessionsurkunde Anzeige zu erstatten, während gleichzeitig von dem Käufer der Antrag auf Übertragung der Konzession unter Vorlage des Kaufvertrages im Original oder in beglaubigter Abschrift, der Approbation, eines von der Polizeibehörde seines bisherigen Aufenthaltsortes ausgestellten und verstempelten Führungszeugnisses sowie einer kurzen Lebensbeschreibung bei mir einzureichen ist. Ähnliche Verfügungen find auch in anderen Regierungsbezirken ergangen. Ein Min.-Bescheid vom 27. April 1894 befagt ferner, daß der Regierungspräsident aks Auf-sichtsbehörde berechtigt ift, die Vorlegung des zmifchen dem Verkaufer und Käufer einer Apotheke abgefchkossenen Kaufvertrages behufs Einfichtnahme zu verlangen.

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Urban, E. (1927). Verkehr mit Giften. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_19

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