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Verkehr mit staatlich geprüften Arzneimitteln

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Apothekengesetze
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Zusammenfassung

Eine staatliche Prüfung bzw. der Bezug aus einer amtlichen Herstellungsstätte ist zuerst vorgeschrieben worden für Impfstoff, die heilsera und die Tuber- kuline. Später wurde dieses Verfahren auf die Salvarsanpräparate und die Fingerhutblätter ausgedehnt.

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Reference

  1. Aber mir hinfichtlich diefer Mittel. Leider hat der Bnndesrat bei Erlaß der Bor-fchriften die Landesregiernngen ermächtigt (Befchluß vom 23. Mai 1903), die fchon be-stehenden weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen über den Berkehr mit Geheimmitteln nfw. in Geltung zu laffen. So kommt es, daß anf dem ganzen Gebiete fich ein fehr verworrener, uneinheitlicher Rechtsznftand entwickelt hat. Eine Über-ficht über alle diesbezüglichen Berordnungen ist gegeben bei Urban: „Die gesetzlichen Bestimmungen über Arzneimittelankündignng nnd Geheimmittelverkehr“. Berlin: Berlag von Jnlius Springer.

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  2. Die Anlagen A, B und C enthalten die gleiche Aufzählung derselben Mittel, die in der Berordnung über den Berkehr mit Arzneimitteln, Berzeichnis C, Abt. A, B, C aufgeführt find (f. S.121). Sämtliche den Borfchriften unterliegenden Geheimmittel nnd ähnliche Arzneimittel find alfo gleichzeitig dem freien Verkehr außerhalb der Apotheken entzogen.

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  3. Die famtlichen Bestimmungen beziehen fich alfo nnr auf die in den Anlagen ge-nannten Mittel, Sie find dabei anf alle Mittel anzuwenden, welche unter einer der in den Anlagen aufgeführten Bezeichnungen znr Abgabe bereit gehalten oder verkauft werden. Es kommt nicbt darauf an, ob die Mittel in ihrer Znfammenfetznng wirklich den in den Berzeichniffen aufgeführten Bezeichnungen entsprechen (R.G. 28. September 1905, ß.G.A. V, S. 544). Anderfeits finden dnrch § 1 Abf. 2 die Borfchriften anf die Listenmittel auch dann Anwendung, wenn deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zufammenfetznng geändert wird.

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  4. Über die Beschaffenheit der Gefäfce nnd änderen Umhüllungen, in denen die Listenmittel abgegeben werden, gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Gefäße nnd die äußeren Umhüllungen müffen enthalten: a. den Neamen des Mittels, b. den Mamen oder die Firma des Berfertigers. 2. Die Gefäße oder die äußeren Umhüllungen müffen enthalten: c. den Nämen oder die Firma des verabfolgenden Gefchaftes, d. die Höhe des Abgabepreis nnd e. bei den Mitteln der Anlage B nnd denjenigen der Anlagen A nnd C, welche stark wirkende Stoffe enthalten, die Jnfchrift: „Sftnr anf ärztliche Anweifnng abzugeben.“ 3. Die Gefäße oder äußeren Umhüllungen dürfen nicht enthalten Anpreifungen, Empfehlungen oder dergleichen, in denen dem Mittel eine Heil-oder Schntzwirkung zuge-fchrieben wird. Auch dürfen folche Anpreifnngen nicht anf fonftige Weife berabfolgt werden. Die Anordnungen nnter 1 nnd 3 gelten auch für den Großhandel. Nach einem Urteil des R.G. oom 28. September 1905 (Ph.Ztg. 1905 Nr. 79) müffen die Gefäße bzw. Um-hüllnngen fchon dann mit den geforderten Angaben verfehen fein, wenn die betr. Mittel feilgehalten werden. Es genügt nicht, die Angaben erft beim Berkauf anzubringen.

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  5. Nux folche Anpreifnngen und Empfehlungen, in welchen den Mitteln Heil-oder Schntzwirknngen zngefchrieben werden, find verboten. Empfehlnngen anderer Art anzubringen ift nicht ftrafbar (R.G. 7. Jannar 1907, BH.Ztg. 1907 Nx. 5).

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  6. Empfehlungen der in den Liften genannten Mittel dürfen anch unabhängig von der Abgabe anf direktes Berlangen nicht verabfolgt werden (R.G. 12. Febrnar 1906, Ph.Ztg. 1906 Nr. 14). Auch die nicht üffentliche Berabfolgung (fo auch Berfendnng durch die Boft) von Anpreifnngen der anf den Liften stehenden Mittel ift dadurch unter-fagt (D.L.G. Fena, 8. November 1906).

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  7. Diese Forschriften find anf S.199 ff. abgedrukt.

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  8. Schon ans den Borfchriften über die Abgabe ftark wirkender Arzneimittel (f. S. 199ff.) ergibt fich, daß Zubereitungen, die ftark wirkende Stoffe im Sinne jener Borfchriften ent-halten, nnr anf ärztliche Anweifung verabfolgt werden dürfen. Über diefe Grundregel geht aber die Geheimmittelverordnnng noch in vierfacher Beziehung hinans, indem fie folgendes bestimmt: a. Nticht nur Mittel, bei denen der Apotheker die Anwefenheit ftark wirkender Stoffe konstatiert hat, sondern auch fchon diejenigen, bei denen die Abwesenheit folcher Stoffe nicht mit Sicherheit erwiefen werden kann, sollen dem Abgabeverbot unterliegen; b. die in der Anlage B genannten Mittel dürsen überhaupt nnr anf ärztliches Rezept verabfolgt werden; c. bei allen denjenigen Mitteln, deren erstmalige Abgabe ohne ärztliche Anweisnng nicht gestattet ist, ist anch die wiederholte Abgabe nnr anf jedesmal ernente derartige Anweisung zulässig; d. bei allen Mitteln, welche nnr anf ärztliche Anweisung verabfokgt werden dürfen, muß anf den Abgabegesäßen oder den anßeren Umhüllungen die Jnschrift „Nur anf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht fein. Nach der Busammensetzung der Mittel (Näheres darüber siehe in dem anf S.231 genannten Kommentar von Urban) dürfen folgende Mittel der Anlagen A und C, nnd zwar teils, weil sie stark wirkende Stoffe enthalten, teils weil ihre Bnfammenfetzung bisher unbekannt geblieben ift, nnr anf ärztliche Verordnung (im Wiederholungsfalle nur auf jedesmal erneute derartige Verordnung) abgegeben werden, und es muß auf den Abgabe-gesäßen oder den äußeren Umhüllungen derfelben die Jnschrift: „Nur auf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht sein: Anlage A. Nr. 3. American coughing cure Lutzes. Nr. 14. Asthmapnlver gematone, anch in Form der Asthmazigaretten Bematone (anch als antiasthmatische Pulver und Bigaretten des Apothekers Esconslaire). Nr. 16. AuSschlagsalbe Schützes (anch als Universalheilsalbe oder Universalheil-und Ausschlagsalbe Schützes). Nr. 61. Kropskur Haigs (anch als Goitre-cure oder Kropfmedizin Haigs). Nr. 67. Von den Margonalerzeugnissen (auch als Erzeugniffe der Margonal-Eompagnie) die folgenden: Frauen-und Mutterkrauttee, Menstrnationstee, Badekranttee, 63 Tees gegen 63 Krankheiten, Jnjektion Trio, Mittel gegen chronischen Magenkatarrh, Schutzstäbchen. Nr. 99. Sirnp Pagliano (auch als Sirnp Pagliano Blntreinignngsmittel, Blntreinignngs-nnd Blntersrischungssirup Pagliano des Prof. Girolamo Pagliano oder Sirup Pagliano von Prof. Ernesto Pagliano). Anlage C. Nr. 2. Trnnksuchtsmittel Franks, Trnnksuchtsmittel Wessels, Trinkerhilfe Richard Oldenburgs Kasankha. Dazn kommen noch die 36 Präparate der Anlage B, in Brannschweig anch alle Mittel der Anlage C. Bon Wichtigkeit ist hierbei folgendes Urteil des K.G. vom 7. Mai 1903 (Ph.Btg. 1903 Nr. 38): Ein Apotheker, der eine pharmazeutische Spezialität im Handverkauf abgibt, welche nach den Erklärungen des Fabrikanten nnd den bisherigen Angaben der Literatnr keine stark wirkenden Stoffe enthält, handelt nicht schuldhaft und ift nicht strafbar, auch wenn sich später ergeben follte, daft doch dem Handverkauf entzogene Stoffe in ihr enthalten waren.

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  9. Nur die äffentliche Ankündigung oder Anpreisung ift laut § 4 verboten, die nichtöffentliche, fich nnr an eine beftimmte, begrenzte Bahl von Einzelpersonen, nicht an eine nnbeftimmte Mehreit wendende alfo erlaubt. Doch verstööt die öffentliche und auch nichtöffentliche „Verabfolgung von Anpreisungen“ der Mittel gegen § 2 Abs. 2. AIS „öffentlich“ gilt nach der Rechtsprechung (u. a. K.G. 13. Juli 1899, K.G.A. III S. 452) jede Kundgebung, die bewirkt, daß eine Mitteilung zur Kenntnis eines gröeren nach Bahl und Art nicht bestimmt begrenzten Personenkreises gelangt. So ift z. B. eine Reklame gegenüber fämtlichen deutfchen Äetzten und Apothekern vom R.G. (18. September 1903, Ph.Btg. 1903 Nr. 79) als öffentlich angefehen worden. Als öffentlich gilt insbefondere jede Handlung, die an einem öffentlichen, d. h. dem Publikum ohne Befchränknng auf beftimmte individuelle Personenkreise zugänglichen Orte begangen wird (O.L.G. Breslau, 1. Februar 1898, K.G.A. II S. 330). Daher ift als „öffentlich“ zn erachten jede Ankündigung in Beitungen nnd allgemein zugänglichen Fachzeitschriften, an Anschlagplätzen, in Schaufenstern nnd anch in den Verkaufsräumen felbft. Wichtig ift ferner die Bestimmung in § 4 Abs. 2. Die hier dem Begriff „öffentliche Ankündigung“ gegebene Auslegung bzw. Ausdehnung entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung.

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  10. Die Verordnungen, welche die öffentliche Ankündigung der in den Liften genannten Mittel verbieten, sind vom K.G. wiederholt (n. a. 21. November 1904, Ph.Btg. 1904 Nr. 96, K.G. 3.Moi 1909, Ph.Btg. 1909 Nr. 38) für rechtsgültig erklärt worden. Das in ihnen enthaltene Ankündignngsverbot ist ein bedingnngslofes nnd abfolutes nnd bezieht sich anf alle in den Listen genannten Mittel, nicht nnr anf solche, die sich als „Geheimmittel oder ähnliche Arzneimittel“ darfteilen. Es ift deshalb unerheblich, ob die Mittel in Wirklichkeit eine diefer beiden Bezeichnungen verdienen (K.G. 21. November nnd 22. Dezember 1904, K.G.A. IV, S. 703 nnd V, S. 543). Desgleichen erftreckt fich das Berbot anch anf Warnnngen vor dem Gebranch von Nachahmungen (K.G. 2. Mäirz, 8. und 18. Mai 1905, Ph.Btg. 1905 Nr. 19, 38, 41, K.G. 15. März 1906, Ph.Btg. 1906 Nr. 23, K.G. 20. Auguft und 27. Oktober 1910, Ph.Btg. 1910 Nr. 70 und 91) fowie auf verfchleierte Ankündigungen, d.h. wenn lediglich die „Fabrikate“ einer Firma angepriefen werden, eins oder mehrere derfelben aber anf der Lifte ftehen (K.G. 21. Febrnar und 18. April 1907, Ph.Btg. 1907 Nr. 17 nnd 34). Anch ift es irrelevant, ob die Beftandteile angegeben werden oder nicht (K.G. 11. Jannar 1906, Ph.Btg. 1906 Nr. 5).

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  11. Da Radjosan nach einwandfreier Feststellnng dieselben Bestandteile enthalt wie Rad-Jo, fällt es wie dieses unter die Geheimmittelvorschriften (K.G. 30. Oktober 1925, Ph.Btg. 1925 Nr. 90). Entgegengefetzt entfchied A.G. Hamburg 15. Febrnar 1927 (Ph.Btg. 1927 Nr. 56). Jn diefem Urteil wird auch ausgeführt, daß Rad-Jo weder als Geheimmittel, noch als Arznei-oder Heilmittel anzufel)en ift nnd fomit den Geheimmittel-Borfchriften nicht nnterliegt. Über die abweichende Rechtsanffaffnng des KG. s. Fnßnote 2 anf S. 233.

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  12. Nach Verordnungen mehrerer Lander fällt nnter Nr.109 anch Nervosin. Anch das O.L.G. Stuttgart entfchied nnter dem 23. September 1925 (Ph.Btg. 1925 Nr. 16), daß Nervofin wegen feiner Jdentitat mit Nervifan nnter die Geheimmittelvorschriften fällt.

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  13. Als Geheimmittel sind lediglich die in Bologna hergestellten sog. Matteischen elektro-homöopathifchen Mittel zn betrachten, welche als folche anch in der Lifte B der Geheim-mittelverordnnng angeführt find, wogegen die Regensbnrger elektro-homöopaihifchen Mittel frei im Handverkanf verabfolgt werden dürfen (L.G. Würzbnrg, Wäarz 1924, Ph.Btg. 1924 Nr. 24).

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  14. Über das dem Mittel Noordyl beigegebene Reklamematerial entschied das K.G. unter dem 5. Juni 1913 (Ph.Btg. 1913 Nr. 65): Die Bemerkung anf den Umhüllungen der Gefaße von Noordtyl: „Judiziert bei Halsleiden ufw.“ ift keine durch § 2 der Geheim-mittelverorduung verbotene Anpreifung. „Anpreifung“ eines Heilmittels im Gegenfatze zur bloßen „Ankündigung“ ift eine befondere Hervorhebung der angeblichen Vorzüge des Mittels in der Abficht, das Publikum zum Kauf zu verlocken. Der Anficht, nach welcher anch eine bloße Angabe der dnrch ein Heilmittel zn befeitigenden Krankheiten und der Anwendungsweise des Mittels eine Anpreifung enthält, ift nicht beizntreten. Die bloße Ankündigung eines Heilmittels ift nach § 4 der Polizeiverordnnng nur dann ftrafbar, wenn fie öffentlich erfolgt. Mit Noordhl befaßt fich ferner folgender Erl. des Berliner Polizeiprafidenten vom 2. Angnft 1916: Nach § 3 Abs. 2 der Polizeiverordnung vom 14. November 1907 darf „Noortwycks Noordyl“ nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes usw. verabfolgt werden. Wie mir bekanntgeworden ist, fügt die dieses Geheimmittel vertreibende Firma jedem Behältnis außer einer 16 Seiten langen Drucksache ein Rezept des früher in Schoneberg, jetzt in Berlin wohnhaften Arztes Dr. H. Geyer bei, das teils in Letterndruck, teils im Umdruck hergestellt ist und auf welches das Datum mit einem blauen Stempel aufgetragen ist. Die Unterschrift „Dr. Geyer“ ist offenbar handschriftlich vollzogen; die Anweisung lautet einfach: „D. S. nach Verordnung“. Der Zweck ist, daß jeder Abnehmer einer Flasche sofort für sich oder andere eine Anweisung für den Bezug einer neuen Flasche erhält. Dieses Verfahren entspricht nicht den Anforderungen der angezogenen Vorschrift. Außerdem kommt hinzu, daß nach Tit. III § 2a der Revidierten Apothekerordnung vom 11. Oktober 1801 jedes Rezept — außer dem Datum, der Jahreszahl und dem eigenhändig geschriebenen Namen des Arztes — auch den Namen des Patienten tragen muß. Apotheker, welche „Noordyl“ auf unvorschriftsmäßige Rezepte hin abgeben, machen sich somit strafbar. Diefe Auffaffung erfcheint nicht haltbar. Wenn das fragliche Rezept, wie nicht zn bestreiten, eine schriftliche, mit Datum nnd Unterschrift versehene Anweisung eines in Deutfchland approbierten Arztes darstellt, darf es ausgeführt werden. Die rev. Ap.O. behandelt an der fraglichen Stelle (s. S. 302) nur Rezepte zur Anfertigung einer Arznei, nicht zur Abgabe einer Spezialität, Für letzten Fall gilt die Spezialvorfchrift der Geheimmittelverordnung

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  15. Jn manchen Verordnungen find diefe Worte geftrichen worden, nachdem das K.G. fie dnrch Urteil vom 3.Mai 1906 (K.G.A. V, S. 549) für rechtsnngültig erklärt hat.

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Urban, E. (1927). Verkehr mit staatlich geprüften Arzneimitteln. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_17

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