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Verkehr mit stark wirkenden Arzneimitteln

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Apothekengesetze
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Zusammenfassung

Die Frage, welche Arzneimittel in den Apotheken im Handverkauf, d. h. ohne ärztliches Rezept abgegeben und welche ärztlichen Rezepte ohne erneute Unterschrift wieder angefertigt werden dürfen, erfordert aus Zweck-mäßigkeitsgründen eine einheitliche Gestaltung im Reichsgebiet, denn es geht nicht an, daß in einem Staate ein Arzneimittel im Handverkauf oder ohne erneute ärztliche Anweisung erhältlich ist, für das in einem anderen ein ärztliches Rezept erforderlich ist. Da die Reichsgesetzgebung eine Grundlage für eine diesen Gegenstand regelnde Reichsverordnung nicht bot, wählte man hier, ebenso wie beim. Derkehr mit Geheimmitteln und mit Giften, den Weg, durch Bundesratsbeschluß einen Vorschriftenentwurf zu vereinbaren, nach dem dann in den Einzelstaaten gleichlautende Vor-schriften erlassen wurden. Das ist bezüglich der stark wirkenden Arznei-mittel erstmalig unter dem 2. Juli 1891 geschehen. Diese Vorschriften wurden dann durch einen neuen unter dem 13. Mai 1896 im Bundesrat vereinbarten Entwurf ersetzt, und dieser später mehrfach geändert und ergänzt. Jm Dezember 1926 wurden die so zustande gekommenen Vorschristen einer redaktionellen Anpassung an die sechste Ausgabe des Deutschen Arzneibuches unterzogen 2) und den Landesregierungen in dieser Form zwecks Neuerlasses überwiesen. Der Vorschriftenenwurf, der danach ein im wesentlichen einheitliches Recht im Reichsgebeit schafft, ist nachstehend in einer gegenüber der amtlichen insofern etwas veränderten Fallung wiedergegeben, als das eine Verzeichnis dieser des besseren Verständnissen halber in drei Verzeichnisse zerlegt ist.

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Reference

  1. Ein fchriftliches Rezept des Alrztes wird also nicht verlangt. Aber der Apotheker mnß die Gewißheit haben, daß ein Arzt es ift, der den Jmpfftoff fordert oder fordern lüfjt, und er mnß anch deffen Namen kennen, da diefer im Gefchäftsbuch, foweit ein folches zu führen ift, angegeben werden mnß. Bgl. Fußnote 3 auf S. 199.

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  2. Jetzt ftaatliche Jmpfanstalten.

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  3. Jn einem Erl. vom 31 Jannar 1910 bestimmte der Minister der Med.-Alngelegen-heiten dazu, daß die neuen Grnndfätze „auch auf folche Apotheken, welche aus anßer-preußifchen staatlichen oder aus privaten Anstalten zur Gewinnung tierifchen Jmpfstoffes bezogenen Jmpfftoff vertreiben, fortan Anwendung zn finden haben“.

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  4. Aber die Aufbewahrung des Jmpfftoffes in Apotheken befagt eine Berf. des Borstehers der staatlichen Jmpfanftalt zn Berlin vom 26. April 1927, „daß die dreimonatige Berwendungsfrist der Lymphe nur nnter der Bedingung gültig ist, daß die Lymie imEisfchrank aufgehoben wird. Aufbewahren im Reller genügt nicht. Wenn aus äußeren Gründen die Aufbewahrung im Eisschrank nicht möglich fein follte, fo ist die Berwendungefrist vom Tage der Ankunft in der Alpotheke an auf vier Wochen zu befchranken“.

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  5. Jn zwei Min.Erl. vom 22. März 1910 und 15. Dktober 1912 wurden die Borsteher der Jmpfanstalten angewiesen, „an Apotheken, welche eine Jmpfftoffniederlage über-nommen haben, mit Rükicht auf Ziffer 2 der Erundfätze für die Einrichtung und den Betrieb von Niederlagen der Röniglichen Jmpfanstalten in Apotheken’ immer möglichst frifche Lymphe zn oerabfolgen“.

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  6. Siehe Fußnote 1 6.212.

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  7. Die Berpflichtung zur Buchführnng über Jmpfftoff erftretft fich nur anf folche Apotheken, die eine offizielle Niederlage znm Bertrieb von Jmpfftoff haben. Apo-theker, die lediglich im Bedarfsfalle ans einer mit einer anderen Apotheke; verbundenen Niederlage Lymphe zur fofortigen Weitergabe beforgen, branchen kein Gefchäftsbnch zn führen. Aber die Beftimmnngen über die Abgabe des Jmpfftoffes (Ziff. 2 und 4 Abf. 1) gelten für alle Apotheker.

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  8. Über die Preife für Lhmphe gilt z. Z. der folgende Min.Erl. vom 4. Mai 1927: In Abänderung der Erlasse vorn 15. und 28. Dezember 1923 setze ich die Preise für Lymphlieferungen aus den staatlichen Impfanstalten mit sofortiger Wirkung ander-weit wie folgt, fest: Die für die Übersendung der Lymphe entstehenden Portokosten sind von den Be-stellern, wie auch jetzt, außerdem zu tragen. Hinsichtlich der Berichtskarten, der Aufbewahrung und des Umtausches usw. der Lymphe verbleibt es weiterhin bei den bestehenden Anordnungen.

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  9. Durch Berordnungen, die im Jahre 1926 in allen Ländern ergingen (in Breußen nnter dem 10.April 1926) wnrde die Abgabe und Anwendung von Rotlanfbazillen-extrakt verboten.

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  10. Mit der ftaatlichen Aufficht nnd Brüfnng oon Fmpfftoffen und Sera befaßt fich der folgende preußifche Min.Erl. vom 16. Mix 1922: Zur Begegnung etwa entgegengesetzter Auffassungen mache ich darauf aufmerksam, daß die Bestimmungen und Vorschriften, nach denen bestimmte Impfstoffe und Sera der staatlichen Aufsicht und Prüfung unterliegen, sowohl für Präparate, die im Inland zu Ausfuhrzwecken hergestellt werden, als auch für die entsprechenden aus dem Ausland zur Einführung gelangenden Präparate Gültigkeit haben, da sie ganz allgemein dahin gehen, daß die der staatlichen Aufsicht und Prßfung unterworfenen Präparate nicht in den Handel und Verkehr gebracht und nicht feilgehalten und verkauft werden dürfen, bevor sie nicht der staatlichen Prüfung unterworfen und für brauchbar befunden bzw. zum Verkauf zugelassen sind.

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  11. Jn der preußifchen Einführungsverordnnng znm Ieutfchen Arzneibuch 6 (f. S. 191) vom 21. Dezember 1926 wird hierzu beftimmt: Die Vorschrift in der Neuausgabe des Arzneibuches, daß Schweinerotlauf— und Geflügelcholeraserum nur in den Handel gebracht werden dürfen, nachdem sie in den amtlichen Prßfungsstellen auf ihren Gehalt, ihre Unschädlichkeit usw. geprüft und zum Verkauf zugelassen worden sind, findet auf solche Sera keine Anwendung, die nicht in einer der im Arzneibuch angegebenen amtlichen Stellen, sondern in einer anderen geprüft sind, wenn diese Sera unmittelbar an Tierärzte abgegeben werden.

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  12. Setzt finb die ans S. 199 abgedrnkten Borschriften an die Stelle des obengenannten Erlaffes getreten.

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  13. Auf Anweifung eines Tierarztes dürfen alfo Tuberkuline nicht abgegeben werden. Das durch die Verordnung vom 1. März 1891 vorgefchriebene Buch, welches der Apotheker über Ankauf und Abgabe von Tuberkulin führen follte, ift durch den Min.Erl. vom 25. November 1896 aufgehoben worden. Jn dem der Anweifnng für die amtliche Befichtignng der Apotheken vom 18. Febrnar 1902 (f. Teil XXII) bei-gegebenen Schema wird jedoch das „Buch überTuberknlinverkauf“ irrtüm-licherweife noch erwähnt.

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  14. siehe oben.

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  15. Diefe Beftimmung bedeutet eine Milderung gegenüber den im Reichsgefnnd-heitsamt vereinbarten Grnndfätzen. Diefe befagen bezüglich des vorliegenden Punktes nach dem Rundfchreiben des Reichsmin. d. J. vom 22. April 1927 folgendes: Die Apotheker sind darauf hinzuweisen, daß der Inhalt der Ampulle zur Her-stellung des Infuses zu verwenden ist und daß zur Herstellung von Pillen, Pul-vern usw. sich die Entnahme der Droge aus einer Flasche empfiehlt. Demgemciß findet fich in den entfprechenden Verordnungen anderer äander (z. B. Hambnrg, Heffen, Brannfchweig) die folgende Beftimmnng: Zur Herstellung des Infuses ist der Inhalt der Ampullen zu verwenden, zur Herstellung von Pillen, Pulvern usw. empfiehlt es sich, die Droge aus einer Flasche zu entnehmen. Sachfen fchreibt für die gefamte Rezeptur Ampullenverftendung vor.

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  16. Jft hier nicht mit abgedrukt.

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  17. Tst hier nicht mit abgedrnkt.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Urban, E. (1927). Verkehr mit stark wirkenden Arzneimitteln. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_16

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