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Verkehr mit Wein

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Apothekengesetze
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Zusammenfassung

Jm Gegensatz zu der für den Apothekenbetrieb sehr wichtigen Branntweinmonopolgesetzgebung haben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Wein, die nicht wie erstere steuerliche, sondern gesundheitliche Zwecke verfolgen, für Apotheken nur geringere Bedeutung.

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Reference

  1. Auf weinhaltige Arzneimittel, sog. Arzneiweine, wie Ehina-, Pepsin-, Kampfer-, Rhabarberwein nsw., bezieht sich das Gesetz nicht.

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  2. Danach darf z. B. unter der Bezeichnung Tokaier oder Medizinal-Tokaier nur ein Wein in Verkehr gebracht werden, der aus Tokaier Tranben hergestellt ist, mithin aus dem Tokaier Weinbanbezirk stammt. Der Verkauf eines anderen Ungarweins als Tokaier stellt nach einem Urteil des R.G. vom 1. Oktober 1907 (Ph.Ztg. 1907 Nr. 80 und 89) auch einen Verstoß gegen das Warenzeichengesetz dar. Ebenso darf nach § 6 des Weingefetzes die Bezeichnung „Medizinal-Ungarwein“ nur für Wein, der tatsächlich aus Ungarn stammt, angewendet werden, Seit 1. Januar 1909 ist aber in Ungarn die Herstellung von Süßweinen außerhalb des Tokaier Weinban-gebiets nnd seit 1. Januar 1910 auch der Handel damit in Ungarn untersagt. Daher kommt auch die Bezeichnung „Medizinal-Ungarwein“ für andere als Tokaier Süßweine nicht mehr in Frage. Mit anderen Bezeichnungen von Weinen befaßt sich nachstehender auf ein Rundschreiben des Reichskanzlers vom 10. Mai 1912 sich ftützender preuß. Erlaß: Min.Epl. betp. die Bezeichnung von Weinen als Medizinalwein, Blutwein u. dgl. vorn 24. September 1912. Ein Begriff „Medizinalwein“, „Medizinalsüßwein“ u. dgl. wird von Seiten der Wissenschaft nicht anerkennt, so daß sich also eine wissenschaftliche Begriffsbestimmung für derartige Weine nicht geben läßt. Nachdem sich die Bezeichnungen aber seit einer Reihe von Jahren eingebürgert haben, können sie als zulässig angesehen werden bei konzentrierten, ungezuckerten Süßweinen von besonderer Güte und Reinheit, die nach Herstellung und Beschaffenheit dem deutschen Weingesetz und den im Ursprungslande geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Name „Blutwein“, mag er auch ursprünglich von der Farbe des Weines her-rühren, erweckt im Verkehr die Annahme, daß der Wein besondere blutbildende oder blutverbessernde Eigenschaften besitzt. Da solche Eigenschaften keinem Weine mit Sicherheit beigelegt werden können, muß die Bezeichnung als auf Täuschung berechnet und zur Irreführung der Käufer berechnet angesehen werden. Im Interesse der Ver-braucher und des einwandfreien Weinhandels ist demnach dem Gebrauche von Be-zeichnungen wie „Blutwein“ und ähnlichen („Kraftwein“ u. dgl.) entgegenzutreten. Sollte gezuckerter Wein unter einem solchen Namen in den Verkehr gebracht werden, so kann auf Grund der §§5, 28 Ziff. 1 des Weingesetzes vorgegangen werden. Im übrigen wird sich in den meisten Fällen die Möglichkeit bieten, auf Grund der §§ 3,4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, unter Umständen auch des § 263 Strafgesetzbuch, einzuschreiten.

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  3. Daher ist es z. B. unznlässig, mit den sog. Vierka-Hefen Weine aug Trauben-maische, Traubenmost, Rückständen der Weinbereitung oder aus getrockneten Weinbeeren zu bereiten (Rundschreiben des Reichsmin. d. J. vom 21. Januar 1926 und 25. November 1926, preuß. Min.Erl. vom 5. November 1926). Wohl aber ist es gemäß § 10 ge-stattet, mit solchen Hefen weinähnliche Getränke aus Frnchtsäften, Pflanzenfäften oder Malzauszügen zu erzeugen (Rundschreiben des.Reichsmin. d. J. vom 22. April 1927, prenß. Min.Etl. vom 24. Mai 1927). Nach den genannten Erlassen sind indessen unter Fruchtsaften nicht Auszüge aus getrochneten Früchten, sondern nur aus srischen FrÜchten gepreßte Säfte zu verstehen.

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  4. Die Bezeichnung „Maltonwein“ für ein weinächnliches Getränk aus Malz-ausügen stellt keinen Perstoß gegen das Weingesetz dar (D.L.G. Hamburg 30. Juli 1913, Ph.Ztz 1914 Nr. 6).

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  5. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Vgl. Artikel 3 der Ausführung3bestimmungen (S 167).

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  6. Vgl. hierzu Artikel 3 der Aussührungsbestimmungen (S. 167).

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  7. Die Bezeichnung Medizinal-Kognak ist zulässig, soweit die Ware nach § 18 des Weingesetzes als Kognak bezeichnet werden darf.

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  8. Eine Angabe des Alkoholgehaltes anf den Etiketten ist nicht erforderlich (D.L.G. Düffeldorf Dezember 1924, Ph.Ztg. 1925 Rr. 1).

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  9. Bgl. hierzu Artikel 8 der Ansführnngsbestimmungen (S. 168).

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  10. Da in jeder Apotheke, wenn auch teilweise in geringem Umfange, Wein (z. B. Mtedizinal-Ungarwein) in Verkehr gebracht wird, erstreckt sich die Berpflichtung zur Buchführung auch auf Apotheker. Mit der Weinbnchführnng befassen sich zwei preuß. Min.-Erlasse: a. Vom 26. November 1926. Nachdem durch das Gesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 das Weinsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Verbrauchssteuern vom 10. August 1925 mit Wirkung vom 1. April 1926 ab außer Kraft getreten ist, sind auch die in den Ausführungsbestimmungen zum Weinsteuergesetze vom 20. August 1925 enthaltenen Vorschriften über die Führung eines Weinsteuerbuches und seine Zulassung als Ersatz für die nach den Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes vom 1. Dezember 1925 zu führenden Weinbücher mit dem 1. April 1926 außer Kraft gesetzt. Hierdurch verliert auch der Erlaß vom 30. Juli 1920 seine Bedeutung. Ich ersuche ergebenst, in den Regierungsamtsblättern und in anderer geeigneter Weise die Fachkreise darauf hinzuweisen, daß die nach § 19 des Weingesetzes vom 7. April 1909 / 1. Februar 1923 vorgeschriebenen Weinbücher wieder ordnungsgemäß zu führen sind. b. Vom 13. Juli 1919. Gelegentlich der am 30. Juni und 1. Juli 1911 in Mainz abgehaltenen Beratungen der im Hauptberuf bestellten Weinkontrolleure ist zur Sprache gekommen, ob Zweiggeschäfte zu der in § 19 des Weingesetzes vorgeschriebenen Buchführung verpflichtet seien. Die Frage ist inzwischen durch Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli bzw. 11. September 1911 und des Landgerichts Potsdam vom 23. November 1912 entschieden worden. Diese Erkenntnisse sprechen sich ebenso wie das Urteil des Oberlandesgerichts Darmstadt vom 11. Mai 1911 dahin aus, daß in jeder einzelnen Verkaufsstelle, von der aus Wein vertrieben wird, also sowohl in dem Hauptgeschäft wie in den räumlich von ihm getrennten Filialen Buch geführt werden müsse, da nur dann der Verpflichtung, die Bücher bei der Kontrolle vorzulegen, genügt werden könne. Diese Auffassung wird dem Sinne und Wortlaut des Gesetzes wie auch den Anforderungen des praktischen Lebens entsprechen.

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  11. Bgl. hierzn Artikel 9 der Ansführnngsbestimmungen (S. 168).

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  12. Die einzelnen Geschäftsbetriebe, welche der Kontrolle unterliegen, sind für Preußen in einem anf Grnnd des früheren Weingesetzes ergangenen, aber auch anf das jetzige Gesetz anwendbaren Min.Erl. vom 28. Jnli 1903 folgendermaßen gekennzeichnet: Nicht nur Räume, in welohen Wein gekeltert und auf anderem Wege hergestellt wird, sind in der vorgeschriebenen Weise durch geeignete Sachverständige zu überwachen, sondern alle Räume, in denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, sind der Kontrolle zu unterwerfen. Über die Frage, inwieweit Apotheken, Drogenhandlnngen und ähnliche Gefchäfte der Weinkontrolle unterliegen, wnrde in einem preuß. Min.Erl. vom 11. November 1904 gesagt, daß die Ausdehnung der Kontrolle auf Flaschenlager in Krämereien, Drogenhandlungen und ähnlichen Geschäften nicht erforderlich ist, falls kein Bezug von Wein in Fässern stattfindet. Für die gebrauchsfertigen Flaschen genügt alsdann der glaubwürdige Nachweis, daß dieselben in einem der regelmäßigen polizeilichen Kontrolle unterstellten Betriebe abgefüllt worden sind. Apotheken unterliegen der Kontrolle im Sinne des Weingesetzes nur dann, wenn in denselben ein Nebenhandel mit Wein betrieben wird, für welchen die angeführten Bedingungen nicht in Betracht kommen. Ein weiterer preuß. Min.Erl. vom 19. Juli 1905 betont, daß die Beibringung eines Nachweises über die herkunft der Flaschenweine nicht durch polizeiliche Anordnung erzwungen werden kann, sondern den händlern nur anheimgestellt ist, nm dadurch Be-freiung von der eingehenden Weinkontrolle zu erzielen. Apotheker, die Weine lediglich im eigentlichen Apothekenbetriebe verwenden zur Darstellnng von weinhaltigen heilmitteln oder zur Benutzung in der Rezeptur, können daher nach dem erwähnten Min.Erl. der Beaufsichtigung überhaupt nicht unterworfen werden, gleichgültig, wie und woher sie den Wein bezogen haben. Nur sofern ein wenn auch unbedeutender Nebenhandel mit Wein vorliegt, ist die Berechtigung der Wein-kontrolle gegeben. Sie tritt jedoch auch dann nur in zwei Fällen ein, nämlich a. wenn der Wein in Fäffern bezogen ist oder b. wenn der Bezug zwar in gebrauchsfertigen Flaschen erfolgte, jedoch nicht der glaubwürdige Nachweis erbracht werden kann, daß die Flaschen in einem der regelmäßigen polizeilichen Kontrolle unterstellten Betriebe abgefüllt find.

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  13. Für die Untersnchnng des Weines ist die vom Reichsminster d. J. unter dem 9. Dezember 1920 bekanntgegebene Anweisnng zur chemischen Untersnchnng des Weines maßgebend.

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  14. Der Schwerpunkt dieser Bestimmung liegt in den Worten „zn diesem Zwecke“. Nur das zum Zwecke der Berwendung bei der Herstellung, Behandlung oder Berarbeitung von Wein usw. erfolgende Ankündigen, Feilhalten, Berkaufen usw. dieser Stoffe soll verboten sein. Werden die genannten Stoffe zu anderen, technischen oder medizinischen Zwecken angekündigt, feilgehalten oder verkauft, so kann die obige Borschrift des Weingesetzes niemals in Frage kommen.

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  15. Das Berbot des Gltyzerinzusatzes ist deshalb interessant, weil das Deutsche Arzneibuch bei Pepsinwein einen Gehalt von 2 Prozent Glnzerin vorschreibt. Solange der Pepsinwein nur als Heilmittel dienen foll — und das ist die Riegel —, ist ein Konflikt mit dem Weingefetz ausgefchlossen. Soll er aber als weinhaltiges Getränk dienen, so würde die Abgabe eines nach der offiziellen Borschrift hergestellten Präparates gegen das Weingefetz verstoßen.

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  16. Das hier angeführte Muster eines Weinbnchs ist für alle Kleinverkänfer von Wein, mithin auch für die Apotheker, maßgebend. Ein auf Grnnd dieses Musters bearbeitetes „Weinbnch für Apotheker und sonstige Kleinverkäufer von Wein“ ist im Verlage von Jnlins Springer in Berlin erfchienen. Bon dem Abdruck des Musters F ist deshalb hier abgesehen. über die Handhabung der Weinbnchführnng seitens der Apotheker ergibt sich ans dem Gesetz und den Ansführnngsbestimmnngen im ganzen folgendes: 1. Znr Führnng des Weinbnches sind alle Apotheker verpflichtet, da alle in ihrem Geschäfte Wein, znm mindesten Medizinal-Ungarwein als solchen, verkaufen. Wie viele Flaschen sie im Jahre verkaufen, ist dabei gleichgültig. 2. Die Bücher sind in deutscher Sprache zu führen. 3. Die Bücher müWen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Die Zahl der Blätter oder Seiten ist vor Beginn des Gebrauchs auf der erften Seite des Buches anzugeben, Ein Blatt aus dem Bnche zu entfernen, ist verboten. 4. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwifchenränme gelassen werden. Der ursprüngliche Jnhalt einer Eintragung darf nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert, auch dürfen solche Beränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß lät, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden find. 5. Die Buchführung erstreckt sich auf alle stillen Weine (Weißwein, Rotwein, Ungarwein, Sherry Südweine usw.), sowie auf dem Weine ähnliche Getränke aus Frnchtsäften (Johanntsbeerwein, Erdbeerwein usw.), Pflanzensäften (Wermutwein, Birkenwein) oder Malzauszügen (Maltonwein). Auf weinhaltige Arzneimittel, sog. Arzneiweine (Pepsin-, China-, Rhabarber-, Condurangoweine oder Ullrichs Kräuterwein usw.) ist die Verpflichtung zur Buchführung nicht ansgedehnt. Ebensowenig auf Kognak und Schaumwein. 6. Bei Einrichtung de3 Weinbuchs sind zunächst alle vorhandenenBestände an Wein aufzunehmen und in dem Buche unter Eingang als Bestand vorzutragen. 7. Nach Vortragnng der Bestandsaufnahme ist im Weinbuch unter Eingang jeder Zngang an Wein in Gebinden, Korbflaschen oder einzelnen Flaschen spätestens acht Tage nach dem Eingange zn buchen. Dabei sind die Zeit des Geschäftsabschlusses und die Namen der Lieferanten anzugeben. Bei Selbstabfüllung von Wein in Flaschen ist das abgefüllte Quantum nach Litern unter Ausgang zn vermerken, während die eingefüllten Flaschen nach Zahl unter Eingang einzutragen sind. 8. Unter Ausgang ist spätestens innerhalb acht Tagen zn buchen: a. die Verarbeitung von Wein (Sherry, Weißwein usw.) zur Darstellnng weinhaltiger Arzneimittel (Pepsin-, Ehina-, Eondnrango-, Rhabarber-usw. Wein), b. die Abfüllung von Gebinden oder Korb-flaschen auf einzelne Flaschen (wobei letztere als Eingang einzutragen sind); c. die Ver-wendnng von Wein in der Rezeptur; d. der Verkauf von einzelnen Flaschen im Geschäft; e. der Selbstverbranch im Haushalt. Die Eintragungen unter c—e können monatlich im Gesamtbetrage, nach Weinsorten gesondert, spätestens bis zum zehnten Tage des folgenden Monats erfolgen. 9. Die Eintragung des im Haushalt verbrauchten Weins in das Weinbnch ist in dem Schema desselben ausdrücklich vorgeschrieben. Sie könnte höchstens unterbleiben, wenn der für den Privatgebranch bestimmte Wein unabhängig von dem für die Apotheke dienen-den gekauft und in ganz anderen Räumen gelagert wird, so daß beide Bestände voneinander völlig getrennt sind. 10. Es ist nicht nötig, daß die Flaschengröße der einzelnen Weinsorten unter-einander gleich groß ist. Aber bei jeder Weinsorte darf unter 1/1 1/2 und 1/3-Flaschen nur eine bestimmte Flaschengröße verstanden werden. 11. Die Bezeichnung „Weißwein“ oder „Rotwein“ genügt im Weinbnch nicht. Es ist vielmehr die genaue Marke und die Bezugsquelle zu vermerken. 12. Gezuckert sind in der Riegel nur Mosel-und Rheinweine, Südweine nicht. Der Vermerk „gezuckert“ wäre also nur bei ersteren zu bejahen. 13. Das Weinbnch ist in jedem Jahre einmal abzuschließen. Die vorhandenen Vorräte sind unter Eingang, nach Weinforten gefondert, neu einzutragen. 14. Da für die Weinbuchführung vorgeschrieben ist, daß keine leeren Zwischenräume bleiben follen, ist zu empfehlen, von der Anlage eines besonderen Blattes für jede Weinsorte abzufehen. 15. Wenn neben der Apotheke eine besondere Großweinhandlung geführt wird, so hat für letztere eine besondere Buchführung zu erfolgen. Alsdann genügt es, wenn in dem Weinbuch der Apotheke nur die zu letzterer gehörigen Bestände an Wein eingetragen werden. 16. Den zur Buchführung Verpflichteten ist gestattet, nach Bedarf ihrer Betriebe die Bücher auch zu anderen, in dem Vordrucke der Muster nicht vorgesehenen geschäft-lichen Aufzeichnungen zu benutzen und den Vordruck entsprechend zu ergänzen, soweit es unbeschadet der Übersichtlichkeit geschehen kann. 17. Die Bücher und Belege sind sorgfältig bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den zur Kontrolle berechtigten Beamten oder Sachverständigen in den kontrollierten Räumen vorzulegen.

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Urban, E. (1927). Verkehr mit Wein. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_11

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