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Verkehr mit Branntwein

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Apothekengesetze
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Zusammenfassung

Es gibt nur wenige Gebiete, auf denen die Reichsgesetzgebung so häufige und so starke Wandlungen durchgemacht hat, wie der Derkehr mit Branntwein (Spiritus). Aus der ursprünglichen Branntweinsteuer ist das jetzige Branntweinmonopol geworden, aus der früheren, zeitweise jedoch gänzlich aufgehobenen Steuerfreiheit des zu heilzwecken dienenden Branntweins die jetzige Preisvergünstigung für derartigen Branntwein, die aber in dem neuen Spiritusmonopolgesetz, dessen Entwurf dem Reichstage bereits vorliegt, wieder beseitigt werden soll.

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Reference

  1. Siehe die Bezugsbedingungen auf S.156.

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  2. Mit der Verwendung von Jsoprophlalkoholbei Herstellung von Arzneimitteln, kosmetischen Mtteln nfw.befassen sich folgende Verfügungen. a. V. des Reichsministers d. I. vom 25. Mai 1926: Hinsichtlich einer etwaigen Verwendung des Isopropylalkohols zu Duftstoffen, Riechmitteln und für die üblichen kosmetischen Mittel, wie Mund-, Zahnwässer, Nagel-polituren, Brillantinen, vielleicht auch Haarwasser, mögen begründete gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Dagegen reichen die bisherigen Erfahrungen nicht aus, um diesen Standpunkt auch hinsichtlich derjenigen kosmetischen Krankenpflege-und Ein-reibungsmittel einzunehmen, die wie Bayrum, Franzbranntwein, Sportmassagemittel usw. zur Einreibung großer Korperflächen nicht nur bei gesunden Erwachsenen, sondern auch bei Kindern und bei bettlägerigen Erwachsenen vielfach verwendet werden. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Anwendung derartiger Mittel, wenn sie unter Verwendung von Isopropylalkohol hergestellt sind, in allen Fällen un-schädlich ist. Für Arzneimittel ganz allgemein sollte ein anderer Alkohol als der Weingeist nicht verwendet werden dürfen. Auch für die Händedesinfektion wird der Isopropyl-alkohol abzulehnen sein, nachdem hierfür in dem mit Holzgeist vergällten Branntwein und im Brennspiritus befriedigende und billige Ersatzmittel des Äthylalkohols den Ärzten zur Verfügung stehen. Ebensowenig konnte die Verwendung von Isopropylalkohol bei der Herstellung von Nahrungs-und Genußmitteln, insbesondere von berauschenden Getränken, verantwortet werden. Im Einvernehmen mit dem Reichsgesundheitsamte halte ich es daher für geboten, auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung, die der Ersatz des Weingeistes in Arzneimitteln durch den im Preise niedrigeren, sonst aber durch keinen Vorzug ausgezeichneten Isopropylalkohol zur Folge haben kann, aufmerksam zu machen und der dortigen Erwägung anheimzustellen, die beteiligten Kreise in ge-eignet erscheinender Weise vor der allgemeinen Verwendung dieses Alkohols zu warnen. b. Preuß. Min.Erl. vom 10. März 1926: Auf das Schreiben vom 23. Januar 1926, betr. die Verwendung von Propylalkohol zu Heilzwecken, erwidere ich, daß nach dem Deutschen Arzneibuch nur Äthylalkohol (Spiritus, Weingeist) für Tinkturen oder andere mit Weingeist herzustellende Präparate verwendet werden darf. Arzneimittel, die abweichend von den Vorschriften des Deut-schen Arzneibuches hergestellt sind, und die daher diesen Vorschriften nicht entsprechen, sowie Waren geringerer Güte dürfen von den Apotheken nicht geführt werden. Auch solche Tinkturen und mit Weingeist (Äthylalkohol) herzustellende Präparate, für die im Deutschen Arzneibuch keine Vorschriften enthalten sind, würden in den Apotheken zu beanstanden sein, wenn bei ihrer Zubereitung an Stelle von Weingeist Propylalkohol verwendet worden ist. Zudem wird bei der Bemessung der Preise der Arzneimittel in der Deutschen Arzneitaxe vorausgesetzt, daß die in Betracht kommenden Arzneimittel ordnungsgemäß mit Weingeist angefertigt werden. In Drogenhandlungen und ähnlichen Verkaufsstellen, in denen Arzneimittel außer-halb der Apotheken feilgehalten werden, müssen die Arzneimittel nach den geltenden einschlägigen Polizeiverordnungen „echt“ sein. Als „echt“ können aber mit Propyl-alkohol hergestellte Arzneimittel nicht angesehen werden. Selbst wenn im Kleinhandel der Käufer der Ware auf den Ersatz des Weingeistes durch Propylalkohol in irgend-einer Weise aufmerksam gemacht werden sollte, würde er als Laie sich kein Urteil bilden können. Ich vermag daher vor dem Ersatz des Weingeistes bei der Herstellung von Arzneimitteln durch Propylalkohol (auch Isopropylalkohol) nur dringend zu warnen, zumal da die Wirkung des Propylalkohos sowie auch die des Isopropylalkohols auf den menschlichen Körper noch nicht genau bekannt ist. Ein Unterschied zwischen innerlich und äußerlich anzuwendenden Spirituspräparaten ist hierbei nicht zu machen. Falls Propylalkohol zu den in Rede stehenden Zwecken verwendet werden sollte, würde dagegen eingeschritten werden.

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  3. Ein Verfahren für den Nachweis von Holzgeist in branntweinhaltigen Arzneimitteln war in einem preuß. Min.Erl. vom 20. Juni 1905 angegeben. An dessen Stelle sind jetzt die Anweisnngen getreten, die das Deutsche Arzneibuch, 6. Ausgabe, in den Allgemeinen Bestimmungen Ziffer 33 enthält.

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  4. Für die von Angestellten verwirkten Geldstrafen und Koften haften lant § 145 die Betriebsinhaber, es sei denn, daß sie ihre Schuldlosigkeit nachweisen können.

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  5. Die Borschrift wird in § 80 der Ausführungsbestimmungen (s. S. 144) wieder-holt. Nach einem Urteil des R.G. vom 2. Dezember 1926 (Ph.Ztg. 1926 Nr. 98) gilt § 120 Nr. 9 des Gesetzes nicht nur für den sog. vergällten Branntwein, sondern anch für den znr Herstellung von Heil-und Riechmitteln bestimmten Branntwein, der nur zu Genußzweken unbrauchbar gemacht ist.

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  6. Hierzu besagt eine Bk. des Reichsmonopolamtes für Branntwein vom 19. Febrnar 1925: Nach § 80 der Branntweinverwertungsordnung ist es verboten, die Zusatzstoffe zum Branntwein ganz oder teilweise wieder abzuscheiden. Dieses Verbot trifft auch für alle diejenigen Fälle zu, in denen durch das Herstellungsverfahren eine unbeabsichtigte Abscheidung des Zusatzstoffes stattfindet, wie beispielsweise bei der Fertigstellung der Erzeugnisse durch Destillation oder bei einer durch die Herstellungsvorschrift not-wendigen Herabsetzung des Branntweins mit Wasser.

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  7. Über die Verwendung von Brennspiritus zu Heilzwecken erging ein preuß. Min.Erl. vom 10. November 1923: Nach einer Mitteilung des Herrn Reichsministers des Innern sollen Ärzte und Tierärzte vielfach Brennspiritus zu Heilzwecken verordnen, obwohl dies nach den bestehenden Bestimmungen nicht zulässig ist. Nach § 83 der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 12. Sep-tember 1922, betr. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntwein-monopol vom 8. April 1922 darf Branntwein, der zum allgemein ermäßigten Verkaufs-preis abgegeben ist-hierzu gehört der Brennspiritus-, nur verwendet werden: a. zu Putz-, Heizungs-, Koch-und Beleuchtungszwecken (zu Putzzwecken gehören auch Remigungs-, Wasch-und Desinfektionszwecke), b. zu gewerblichen Zwecken (hierzu gehört auch die Verwendung zur Herstellung von solchen Heilmitteln, die im fertigen Zustande Branntwein, Essigester oder Ameisensäureester nicht enthalten). Mithin ist nach diesen Bestimmungen die Verwendung des zum allgemeinen er-mäßigten Verkaufspreis abgegebenen Branntweins zu Heilzwecken weder für den Arzt noch für den Kranken zulässig.

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  8. Auszug aus § 33 der Gewerbeordnung: „Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“ Vgl. hierzu auch S.160.

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  9. Es sind somit zu unterscheiden: a. der regelmäßige Verkanfspreis für alle Zwecke; b. der allgemein ermäßigte Verkanfspreis für Heilmittel, die in fertigem Znftand. Branntwein, Essigester oder Ameisenester nicht mehr enthalten; c. der besondere ermäßigte Verkaufspreis für Heilmittel, die in fertigem Zustande Branntwein, Essigester oder Ameisenester enthalten. Der Branntwein zu b muß (voll-ständig oder unvollftändig) vergällt, der zu c zu Genußzwecken unbrauchbar gemacht sein. Eine Bk. der Reichsmonopolverwaltung vom 8. Augnst 1927 besagt hierzn: Für weingeisthaltige Heilmittel, die durch Abtrieb gewonnen werden, oder bei denen im Laufe des Herstellungsverfahrens Branntwein wiedergewonnen wird, wird Branntwein zum besonderen ermäßigten Verkaufspreise nicht mehr abgegeben. Es kommt für solche Erzeugnisse, wie beispielsweise einige weingeisthaltige aromatische Wässer, Spiritusse, Fluidextrakte usw. nur mehr Branntwein zum regelmäßigen Ver-kaufspreise in Betracht. Fingerhuttinktur-Tinctura Digitalis-ist künftig ebenfalls nur aus Branntwein zum regelmäßigen Verkaufspreise herzustellen.

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  10. Auf Grund dieser Bestimmung ergingen folgende Erlasse betr. Verwendung von Branntwein znr Herstellung von Franzbranntwein: a. V. des Reichsmin. der Finanzen vorn 20. Oktober 1924; Zur Herstellung von Franzbranntwein und diesem in der Zusammensetzung ähnlichen Erzeugnissen darf Branntwein zum besonderen ermäßigten Verkaufspreise nicht abgegeben werden, wenn er unter ständiger amtlicher Überwachung (§118 der Branntweinverwertungsordnung) verarbeitet wird. b. Bk. des Reichsmonopolamts für Branntwein vom 1, November 1924: Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 20. Ok-tober 1924 über die Verwendung von Branntwein zum besonderen ermäßigten Verkaufs-preis zur Herstellung von Franzbranntwein wird Branntwein zu diesem Preise zur Herstellung von Franzbranntwein und diesem in der Zusammensetzung ähnlichen Erzeugnissen nur noch abgegeben, wenn der Branntwein zu Genußzwecken unbrauchbar gemacht wird. Als Zusatzstoffe kommen nur 1 kg Kampfer oder 0,5 kg Thymol auf je 1001 Weingeist in Betracht.

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  11. Diese Bestimmungen beziehen sich aus unvollständig vergällten Branntwein und besagen u. a., daß die Vergällung bei der Zollstelle zu beantragen und in den Gewerbe-räumen des Antragstellers vorzunehmen ist, daß der unvollständig vergällte Branntwein nur zu dem genehmigten Zwecke verwendet und nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden darf, daß über seine Verwendung vom Gewerbetreibenden ein Aufsichtsbuch zu führen ist und daß, wer unvollständig vergällten Branntwein beim Händler kaufen will, beim Hauptzollamt die Erteilung eines Ankanfserlaubnisfcheins zu beantragen hat.

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  12. Satz 2 laut V. vom 16. Juli 1923. Hierzu besagt ferner eine Bk. des Reichsmonopol-amtes für Branntwein am 19. Februar 1925: Der zur Herstellung von Heilmitteln bezogene und ungenießbar gemachte Brannt-wein ist in wiederholten Fällen ohne weitere Verarbeitung an andere Firmen abgesetzt worden. So wurde ein mit 1 kg Kampfer auf je 1001 Weingeist ungenießbar gemachter Branntwein unter der Bezeichnung „Kampferspiritus“ weiterverkauft, obwohl daraus erst „Kampferspiritus“ hätte hergestellt werden sollen, der nach Vorschrift des Deut-schen Arzneibuchs 5 in einem Branntwein von etwa 80 Raumhundertteilen etwa 10 vH Kampfer enthält. Gemäß § 117 Abs. 3 in Verbindung mit § 103 der Brannt-weinverwertungsordnung darf der ungenießbar gemachte Branntwein nur zu dem genehmigten Zweck, nur in der angemeldeten Art und Weise und nur von dem Antrag-steller selbst verwendet werden.

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  13. Die Fassung betr. Geheimmittel beruht auf V. vom 1. März 1927. Die Ge-heimmitteldefinition der Anleitung für die Zollabfertigung lantet: (1) Für die Zollbehandlung als Geheimmittel im Sinne der Nr. 389 des Zolltarifs kommen solche zur Verhütung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Korper-schäden aller Art bei Menschen oder Tieren bestimmten Stoffe oder Zubereitungen in Frage, hinsichtlich deren die Annahme begründet erscheint, daß sie gesundheitsschäd-lich wirken (insbesondere auch dadurch, daß sie von dem Gebrauche geeigneter Heil-mittel oder ärztlicher Hilfe abhalten), oder daß sie zur Ausbeutung oder zur Irreführung durch die Art ihrer Ankündigung oder Anpreisung dienen. In Betracht kommen haupt-sächlich folgende Zubereitungen: Abkochungen und Aufgüsse, Asthmazigaretten, Ätz-stifte, Auszüge in fester oder flüssiger Form, Cakes, Destillate, trockene Gemenge von Salzen oder zerkleinerten Substanzen oder von beiden untereinander, Verreibungen, flüssige Gemische und Losungen einschließlich der gemischten Balsame, Honigpräparate und Sirupe, gefüllte Kapseln von Gelatine oder Stärkemehl, Latwergen, Linimente, Pastillen (auch Bonbons, Plätzchen und Zeltchen), Tabletten, Pillen und Körner, Pflaster und Salben, Suppositorien (Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen od. dgl.) und Wund-stäbchen. (2) Umstände, nach denen die eine oder andere Annahme (Abs. 1) begründet er-scheint, sind insbesondere darin zu erblicken, daß die Stoffe oder die Bestandteile der Zubereitungen und deren Mengenverhältnisse für jedermann geheimgehalten werden, daß die Bestandteile der Zubereitungen nach Art und Menge nicht bekannt sind oder nicht ohne weiteres feststehen, daß die Verbraucher über wesentliche Eigenschaften des Mittels im dunkeln gehalten werden, daß die Verbraucher durch Angabe über Herkunft, Ursprung oder Herstellungsweise des Mittels in den irrtümlichen Glauben an eine im besonderen Maße wirksame geheimnisvolle Heilkraft versetzt werden, oder daß beim Vertrieb des Mittels täuschende Angaben über die Heilkraft gemacht werden, daß erfahrungsgemäß die Zusammensetzung der Zubereitungen willkürlich gewechselt wird, daß von einer Heilwirkung bei den Stoffen oder Zubereitungen überhaupt nicht oder doch nicht gegenüber den in den Ankündigungen oder Anpreisungen angegebenen Krankheiten die Rede sein kann, daß der Preis im Verhältnisse zu den Herstellungskosten außergewöhnlich hoch ist. Der Umstand, daß Zubereitungen stark wirkende Stoffe in nicht unbedeutender Menge enthalten, begründet für sich allein noch nicht die Verzollung als Geheimmittel. (3) Als Geheimmittel sind nicht anzusehen solche Zubereitungen, welche 1. in das Arzneibuch für das Deutsche Reich aufgenommen sind und unter der dort angewandten Bezeichnung angeboten werden, 2. in der medizinischen Wissenschaft und Praxis als Heilmittel allgemeine An-erkennung gefunden haben, 3. lediglich als Desinfektionsmittel, kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), Nahrungs-und Genußmittel oder Kräftigungsmittel angeboten werden. (4) Als Geheimmittel sind insbesondere zollpflichtig die in dem am Schlüsse ab-gedruckten Verzeichnis aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Das Verzeichnis ent-hält aber keineswegs alle zur Zeit im Verkehr befindlichen Geheimmittel, deren er-schöpfende Aufzählung nicht tunlich ist. Außer den darin aufgeführten gibt es noch zahlreiche andere Geheimmittel, die überwiegend teils nur eine örtliche Bedeutung haben, teils verhältnismäßig selten im Gebrauche vorkommen. Auch kommen die im Verzeichnis aufgeführten Mittel bei im wesentlichen gleicher Zusammensetzung unter anderer Bezeichnung vor, wodurch ihre Zollbehandlung als Geheimmittel jedoch nicht ausgeschlossen wird. (5) In allen Zweifelsfällen sind Sachverständige (Ärzte, Tierärzte oder Apotheker) zu befragen, ob die zur Abfertigung vorgeführten Stoffe oder Zubereitungen nach vorstehenden Gesichtspunkten als Geheimmittel anzusehen sind oder nicht. ES folgt ein „Verzeichnis der wichtigeren Geheimmittel“.

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  14. Hierzu besagt eine V. des Reichsmin. der Finanzen vom 29. Juni 1925: Die am 1. August 1925 vorhandenen Betriebe, Unternehmen oder Personen der im § 127 a Abs. 1 der Branntwein-Verwertungsordnung bezeichneten Art haben spä-testens am 8. August 1925 die nach § 127a Abs. 1 a. a. 0. vorgeschriebene Anmeldung der zuständigen Zollstelle zu übergeben und die vorhandenen Bestände an Branntwein (§ 127 a Abs. 6 der Branntwein-Verwertungsordnung) nach dem Stande vom 8. August 1925 in das Branntweinvertriebsbuch als Zugang einzutragen. Das Branntweinvertriebsbuch ist erstmals für die Zeit vom 8. August 1925 bis 30. September 1926 zu führen.

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  15. Über die Buchführung über Branntwein in Apotheken ergingen folgende Erlasse des Reichsmin. der Finanzen: a. Vorn 31. Juli 1925: Nach § 127 c Abs. 1 Satz 2 der Branntwein-Verwertungsordnung können statt abgesonderter Räume auch Teile von Räumen als Lager für den in Betracht kommenden Branntwein zugelassen werden. Es würde also auch nichts im Wege stehen, auch Teile der Offizin oder des Laboratoriums, z. B. das Regal oder den Schrank, wo der Brannt-wein aufgewahrt wird, als Lagerraum anzumelden. Die Genehmigung, auch andere Waren in die Lagerräume aufzunehmen, kann der Aufsichtsoberbeamte auf Grund der Bestimmung im § 127 c Abs. 2 letzter Satz a. a. O. erteilen. Von dieser Ermächtigung und der Ermächtigung im Abs. 3 a. a. O., Erleichterungen zuzulassen, werden die Aufsichtsoberbeamten bei Apotheken, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht bestehen, Gebrauch machen. Was die Buchführung über den Branntwein anlangt, so dürfte die Anschreibung des Zugangs von Branntwein im Branntweinvertriebsbuch ohne Schwierigkeiten bewirkt werden können. Die Notierung jeder kleinsten Branntweinmenge bei der Rezeptur und der Herstellung branntweinhaltiger Apothekerwaren und die Aufrechnung der Einzel-mengen für die Eintragung der Tagesmenge an verarbeitetem Branntwein in die Ab-teilung Abgang des Vertriebsbuchs (s. Nr. 3 der Anleitung zum Gebrauche des Brannt-weinvertriebsbuchs Muster 26b) ist allerdings schwer durchführbar. Ich habe daher nichts dagegen einzuwenden, daß der aus dem Hauptlagerraum zur Verarbeitung in die in der Offizin oder im Laboratorium befindlichen Standflaschen verbrachte Branntwein in seiner Gesamtheit als zur Ver-arbeitung im eigenen Betriebe entnommen vermerkt und am Tages-schlüsse im Branntweinvertriebsbuch in Abgang gestellt wird. Diese Erleichterung setzt allerdings voraus, daß dieser Branntwein, der im eigenen Betriebe verarbeitet werden soll, nach der Entnahme aus dem Lager in besonderen entsprechend bezeichneten Gefäßen, getrennt von demunverarbeitet abzugebenden Branntwein aufbewahrt wird. Die Abgabe unverarbeiteten Branntweins wird schon wegen des hohen Preises nicht so groß sein, daß die einzelnen Mengen nicht für jeden Tag buchmäßig festgehalten werden konnten. Die Einzelmengen von nicht mehr als 5 1 Weingeist können überdies täglich in einer Summe ohne Angabe des Empfängers im Vertriebsbuch abgeschrieben werden (zu vgl. § 127e Abs. 3 der Brannt-wein-Verwertungsordnung ). b. Vom 9. Dezember 1926: Aus Kreisen der Apotheker und Drogisten ist der Wunsch laut geworden, die Erleichterungen des § 127e Abs. 3 a. a. O. auch dann zuzulassen, wenn Weingeist in Mengen von nicht mehr als 5 1 im Einzelfalle an Drogisten abgegeben wird. Ich habe keine Bedenken, daß Apotheker und Drogisten in diesem Falle als Verbraucher im Sinne des § 127e Abs. 3 a. a. O. behandelt werden. Von der Pflicht der Anmeldung nach § 127a und der Führung eines Branntweinvertriebsbuches nach § 127d a.a.O. sind Apotheker und Drogisten jedoch nur dann befreit, wenn sie weder selbst Branntwein herstellen noch Weingeist auch in größeren Mengen als 5 1 im Einzelfall beziehen. Dagegen ist die Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht, daß der Apotheker oder Drogist den Branntwein ausschließlich an Verbraucher zum unmittelbaren Genuß abgibt. Jnzwischen ist durch V. vom 27. Angust 1927 die Grenzmenge für Kleinverkauf bon 5 auf 10 Liter erhöht worden (s. S. 152, § 127 e Abs. 3). 1) In diesem Falle bedarf es gemäß § 127e Abs. 3 auch der Überfendung einer Anmeldung nach Muster 26c nicht.

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  16. Herstellung von Speiseessig und von Brauglasur.

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  17. Den früher in weiterem Umfange zugelassenen mit Phthalsäurediäthnlester bersetzten Branntwein betreffen zwei Verfügungen der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein vom 19. Mai 1924: I. Die durch Bekanntmachung der Reichsmonopolverwaltung vom 15. August 1923 den Apothekern zugestandene Befugnis, mit hauptzollamtlicher Genehmigung vom Reichsmonopolamt zum Handel zugelassenen mit 1 Liter Phthalsäurediäthylester auf je 100 Liter Weingeist ungenießbar gemachten Branntwein zum besonderen ermäßigten, für die Herstellung von Heilmitteln festgesetzten Verkaufspreise an Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Dentisten und Hebammen ohne Ankaufserlaubnisschein sowie an Kranke gegen ärztliche Verordnung abzugeben, wird zurückgezogen. II. Mangels hinreichenden Bedürfnisses wird der Phthalsaurediathylester: a. Als Mittel zur unvollständigen Vergällung von Branntwein zum allgemeinen ermäßigten Verkaufspreise für Waschungs-, Desinfektions-und ähnliche Zwecke sowie gleichzeitig auch zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten und zur Vornahme von chemischen Untersuchungen (T.B. § 24 II 4g und h), b. Als Mittel zur Genußunbrauchbarmachung von Branntwein zum besonderen ermäßigten Verkaufspreise zur Herstellung von Heilmitteln (T.B. § 25 II, 2 b), nicht mehr zugelassen.

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  18. Ziffer 2 laut Bk. vom 29. mai 1925. Außerdem hat die Reichsmonopolverwaltung folche Stoffe auf besonderes Ansnchen als Genußunbrauchbarmachungssmittel zugelassen, die für das betreffende Heilmittel ohnehin als Bestandteil in Betracht kommen. Jm Lanfe der Seit wurde daraus eine Liste, die Hunderte solcher Stoffe umfaßt. Es empfiehlt sich, Anträge auf Bewilligung derartiger Genußunbrauchbarmachung in der Weise zu fassen, daß aus ihnen ersehen werden kann, welche Heilmittel hergestellt werden sollen, und welche Zusatzst0ffe und Zusatzmengen nach Ansicht des Antragstellers auf je 100 Liter Weingeist Verwendung finden sollen. Nach einem Min.-Erl. vom 8. August 1922 ist die Unbranch-barmachung von Branntwein zum Genug in der Regel in den Gewerberäumen des An-tragsteilers vorzunehmen, und sie ist gebührenpflichtig.

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  19. Zinssatz laut Bk. vom 4. Oktober 1927.

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  20. Ziffer IX in der Fassung der Bk. vom 10. Juli 1926.

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  21. Vgl. hierzn S. 159.

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  22. Die Konzessionspflicht ist gegeben, wenn der Kleinhandel erfolgt: zu Trink-zwecken (K.G. 12.März 1906, Ph.Ztg. 1906 Nr. 22), zu Genußzwecken (K.G. 10. Juni 1907, Ph.Ztg. 1907. Nr. 49), zu gewerblichen Zwecken (&.G. Oktober 1907, Ph.Ztg. 1907, Nr. 86), zu technifchen Swecken (K.G. 31. Januar 1907, Ph.Ztg. 1907 Nr. 12), oder überhaupt zu anderen als Heilzwecken (K.G. 22. Januar 1906, Ph.Ztg. 1906 Nr. 8). Ein Verkauf als Genußmittel liegt vor, sobald die Anwendung zu diesem Zwecke als wahrscheinlich anzunehmen ist, auch wenn der Käufer einen anderen Verwendungs-zweck angegeben hat (K G. 11. Dezember 1905, Ph.Ztg. 1905 Nr. 100; K.G. 15. De-zember 1910, Ph.Ztg. 1911 Nr. 4; K.G2 19. Mai 1913, Ph.Ztg. 1913 Nr. 43; D.L.G. Dresden 31. März 1892). Eine Bestrafung wegen Kleinhandes mit Branntwein oder Spiritus zu anderen als Heilzwecken ohne Konzession kann jedoch nur erfolgen, wenn Gewerbsmäßigkeit festgestellt ist (K.G. 2. Januar 1913, Ph.Ztg. 1913 Nr. 6).

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  23. Über die Behörden, welche die Genehmigung erteilen, bestimmt da3 preuß. Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs-und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. Augnst 1883 folgends: § 114. Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, sowie … zum Handel mit Giften (§§33, 34 der R.Gew.O.) beschließt der Kreis(Stadt)ausschuß. Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis(Stadt)ausschusse zu. Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis… zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist zunächst die Gemeinde-und die Ortspolizeibehorde zu hören. Wird von einer dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Erteilung der Erlaubnis nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen. Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. In den zu einem Land-kreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand).

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  24. Die preuß. Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Dezember 1926 sieht hierzu in Ziffer 30 des Gebührentarifes folgende Gebühren vor: Genehmigungen, Erlaubniserteilungen, Konzessionen usw.… zum Betrieb einer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus § 33 Gew.O) 1/10 p. c. des Anlage-und Betriebskapitals, mindestens jedoch 10 RM, Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen (§ 49 Gew.O.) ¼ der vor-stehenden Gebühr.

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  25. u. a. K.G. 23. Oktober 1905, Ph.Ztg. 1905 Nx. 86; 22. Januar 1906, Ph.Ztg. 1906 Nr. 8; 8. Oktober 1906, Ph.Ztg. 1906 Nr. 82; 31. Januar 1907, Ph.Ztz. 1907 Nr. 12; 15. Dezember 1910, Ph.ztg. 1911 Nr. 4; 3. Januar 1927, Ph.ztg. 1927 Nr. 51.

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Urban, E. (1927). Verkehr mit Branntwein. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_10

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