Zusammenfassung
Die Gesetzgebung Über das Apothekenwesen setzt sich gleich derjenigen auf vielen anderen Gebieten zusammen aus Reichsgesetzen und Landesgesetzen. Nach Artikel 7 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 hat das Reich die Gesetzgebung u. a. über „das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Śchädlinge“. Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht, behalten laut Artikel 12 die Länder das Recht der Gesetzgebung. Nach Artikel.13 bricht Reichsrecht Landrecht, d. h. landesrechtliche Bestimmungen werden durch abweichende reichsrechtliche ohne weiteres aufgehoben 1).
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Reference
Ein anderer wichtiger Grundsatz lautet: lex posterior derogat priori, d. h. von mehreren denselben Gegenstand betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gilt gegenüber Bestimmungen gleicher oder niedrigerer Ordnung die zuletzt erlassene.
Über § 367, 5 Ctr.G.B. s. S. 52.
Die das Heilmittelwefen und den Arzneiverkehr betreffenden Polizeiverordnungen der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten gründen sich in der Regel auf § 6 de§ Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, lautend: Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören: a. der Schutz der Personen und des Eigentums; f. Sorge für Leben und Gesundheit.
In der Stadtgemeinde Berlin tritt an Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident (Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920/7. Oktober 1920).
Was dieser Erlaß vom 21. Januar 1902 negativ auspricht, daß bei leichteren gelegentlich der Apothekenrevisionen festgestellten Unregelmäßigkeiten von einer Bestrafung Abstand zu nehmen ist, wird in einer späteren Berfügung vom 30. Dezember 1908, betr. die Kosten für die Nachbesichtigungen der Apotheken, positiv ausgedrückt Dort heißt es, d aß nur bei Feststellung grober Unregelmäßigkeiten die strafrechtliche Berfolgung herbeizuführen ist (s. S. 372).
Eine gleiche Bestimmnng ist im § 41 der Ap.B.O. enthalten (f. S. 347).
Ein Urteil des O.B.G. Hamburg vom 14. Oktober 1925 besagt: Ein Apothekenleiter muß dasjenige Maß von Gesundheit und Geschäftsfähigkeit besitzen, welches für einen Apotheker erforderlich ist. Ein Apotheker muß unter allen Umständen die Gewähr dafür bieten, daß er den Kunden genau das verabfolgt, was verlangt, insbesondere in den Rezepten vorgeschrieben wird, weil sonst die schwersten Gefahren für das Publikum entstehen. Ist ein Apotheker infolge schwerer Erkrankung nicht mehr zur Führung seiner Apotheke imstande, so muß eine Zwangsverwaltung eingeleitet werden.
Siehe S. 108.
Für das Zulassungszeugnis erhält der Kreisarzt nach dem Gefetz betr. die Gebühren der Medizinalbeamten vom 14. Juli 1909 6 RM Gebühren.
Der Min.Erl. vom 6. April 1905 besagt: Der §ö2 der Dienstanweisung für die Kreisärzte bezieht sich ausschließlich auf barmherzige Schwestern, Diakonissen und Mitglieder sonstiger geistlicher Krankenpflegegenossenschaften. Ich bemerke jedoch, daß es weibliche Personen, welche die Bedingungen für die Zulassung zu den pharmazeutischen Prüfungen erfüllen, unbe nommen ist, den Apothekenberuf zu ergreifen. Ausnahmen hiervon sind zur Zeit nur bei den in dem § 52 der Dienstanweisung für die Kreisärzte angeführten Mitgliedern geistlicher Krankenpflegevereinigungen, und zwar nur dann zulässig, wenn sie in einem von dieser Vereinigung unterhaltenen und versorgten Krankenhause den Apothekerberuf ausüben sollen. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung der Diakonissen sind auf S. 354 ff. an-gegeben.
Nach einem Min.Erl. vom 19. Oktober 1926 dürfen die Kreisärzte als Prüfer bei den Drogistengehilfenprüfungen an solchen Berufsschulen für Drogisten teilnehmen, die während dreier Jahre einen geordneten Fachunterricht erteilen.Das über diese Prüfung ausgestellte Zeugnis „ist bei der Erteilung der Erlanbnis zum Feilhalten von Giften dem kreisärztlichen Zeugnis über die für Gifthändler erforderliche Sachkenntnis gleich zu erachten, wenn es von dem Kreisarzte, der bei der Abschlußprüfung mitgewirkt hat, ebenfalls unterschrieben ist“.
Nach Urteilen des O.V.G. vom 26. Oktober 1903 ($h.gtg. 1904, Stfr. 28) und vom 25. April 1912 (Ph.Ztg. 1912, Nr. 35) find Verfügungen, welche gesundheits-und ge-werbepolizeiliche Zwecke verfolgen, nicht von der Landespolizeibehörde (dem Regierungspräsidenten), sondern von der Ortspolizeibehörde zu erlassen. „Die Handhabung der Gesundheits-und Gewerbepolizei gebührt grundsatzlich, und insoweit die Gesetze nicht ein anderes bestimmen, den Ortspolizeibehörden.“ Die vom Regierungspräsidenten an einen Apotheker gerichtete Verfügung, die Leitung seiner Apotheke selbst zu übernehmen, wurde daher vom O.V.G. (in dem ersten Urteil), „weil von einer unzustandigen Behörde getroffen“, außer Kraft gesetzt. Ebenso (in dem zweiten Urteil) die von einem Regierungs-präsidenten an einen Apotheker erlassene Verfügung, infolge Zwangsversteigerung des Grundstückes die Konzession binnen 8 Tagen zurückzureichen.
Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren ist jedoch nur gegen „polizeiliche Verfügungen“ im Sinne des § 130 des Landesverwaltungsgesetzes zulassig. Gegen eine Verfügung, die der Regierungspräsident lediglich in Erledigung eines vom Minister erhaltenen Auftrages an einen Apotheker erlassen hat, ist in Preußen die Beschreitung des Klageweges nicht zulässig (O.V.G. 26. Oktober 1903, Ph.Ztg. 1904 Nr. 28).
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Urban, E. (1927). Gesetzgebung und Verwaltung. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_1
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