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Zusammenfassung

Art und Umfang einer jeden Verwaltung werden bedingt durch die verwaltungsrechtliche Stellung, die der betreffenden Anstalt, dem Betrieb durch gesetzliche Vorschriften und verwaltungsmäßige Ausführungsbestimmungen eingeräumt ist. Die heutige Zeit ist eine Notzeit, in der das Wort Wirtschaft die bedeutendste Rolle spielt und spielen muß. Die Wirtschaft braucht zum Aufbau die Wissenschaft. In die Wirtschaft greift die Verwaltung oft einschneidend ein, deshalb ihr Bestreben, auch auf die Verwaltung Einfluß zu gewinnen, Verwaltungsmaßnahmen dem für sie erforderlichen Eahmen anzupassen, damit sie nicht völlig erliegt. Die Wechselbeziehungen zwischen Verwaltung und Wirtschaft sind eng. Die Gemeindetierärzte sind Wissenschafter, die mit der Wirtschaft in engster Verbindung stehen. Deswegen müssen sie auch die Klaviatur des Verwaltungsrechtes beherrschen und an den notwendigen Stellen die erforderlichen Register ziehen können, zumal sie auch die Sachberater ihrer Anstellungsbehörden, der Städte, sind. Konform mit der Not der Wirtschaft läuft die der Städte, da sie einerseits infolge der staatlichen Finanzgebarung allein auf die immer mehr sinkende Steuerkraft der Wirtschaft angewiesen sind, andererseits der Staat eine Aufgabe nach der anderen auf die Schultern der Gemeinden abwälzt. Es ist daher verständlich, daß die Städte in ihrer Not sich neue Einnahmequellen zu erschließen und dabei auf ihre Gemeindeanstalten zurückzugreifen suchen, obwohl dieser Rückgriff zur erneuten Belastung der Wirtschaft führen muß. Auch die Schlacht- und Viehhöfe sind Gemeindeanstalten, auch sie werden von diesem Bestreben der Städte nicht unberührt bleiben. Schon macht sich in den Kreisen der interessierten Gewerbetreibenden eine gewisse Beunruhigung bemerkbar, der in der Tat nicht die Berechtigung versagt werden kann, da die Behandlung der Gebührenerhebung in den einzelnen deutschen Ländern sehr unterschiedlich ist. Es ist somit die Frage zu prüfen, ob die Schlacht- und Viehhöfe nach der Gesetzgebung der einzelnen Länder zu den gemeinnützigen Gemeinde anstalten gehören oder ob sie in die Kategorie der werbenden wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen eingereiht werden können.

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H. Heiss (Oberveterinärrat, langj. Direktor des Schlachthofes Straubing)

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Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1932 Verlag von Julius Springer

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Heiss, H. (1932). Verwaltungsordnung. In: Heiss, H. (eds) Bau, Einrichtung und Betrieb öffentlicher Schlacht- und Viehhöfe. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94267-9_30

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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  • Online ISBN: 978-3-642-94267-9

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