Zusammenfassung
§ 1. In denjenigen Gemeinden (l.)1, für welche eine Gemeindeanstalt (2.) zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeindebezirks oder eines Teiles desselben das Schlachten sämtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh (4.), sowie gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt zu bezeichnende Verrichtungen (5.), ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthaus oder in den öffentlichen Schlachthäusern (6.) vorgenommen werden dürfen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Heiss, H. (1932). Schlachthofgesetze. In: Heiss, H. (eds) Bau, Einrichtung und Betrieb öffentlicher Schlacht- und Viehhöfe. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94267-9_28
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