Zusammenfassung
Der Große Krieg hat das Seekriegsreeht entgegen allem Anschein nicht zerstört. Gewiß ist es vielfach gröblich mißachtet, es ist aber auch ebensooft eingehalten worden, und es hat im Urteil der Welt und der Geschichte stets den Maßstab gebildet, an dem das Verhalten der Kriegführenden gemessen wurde (wenn auch nicht immer richtig). Das ist entscheidend, ist der Beweis für die lebendige Kraft dieses Rechtes, demgegenüber die Tatsache noch so schwerer Verletzungen nichts bedeutet. Auch künftig würden sich die Normen des Seekriegsrechtes derart als geltend erweisen. Doch haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, daß sie an vielen Stellen unklar oder reformbedürftig sind. Das gilt auch von dem Recht der Lazarettschiffe. Es nimmt innerhalb des Ganzen des Seekriegsrechtes einen relativ bescheidenen Platz ein, wie auch die Lazarettschiffe während des Weltkrieges im Rahmen der Gesamtvorgänge zur See naturgemäß nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Trotzdem haben die Art ihrer Verwendung und ihre Behandlung durch den jeweiligen Gegner zu lebhaften diplomatischen Auseinandersetzungen und darüber hinaus zu heftigen publizistischen Polemiken zwischen den Kriegsmächten und bei den Neutralen geführt, die der deutschen Sache politisch abträglich waren. Daher liegt die Aufklärung der wichtigsten Streitpunkte aus dem Lazarettschiffsrecht, die noch nicht vollkommen gelungen ist, besonders auch im deutschen Interesse ; unsere Rechtswissenschaft hat dazu in den letzten Jahren wenig beigetragen. Zudem wird jede solche Erörterung der längst fälligen Reform des Seekriegssanitätsrechtes von Nutzen sein, für die durch die Neufassung des Landkriegsverwundetenrechtes in der Genfer Konvention von 1929 der Weg etwas geebnet ist.
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Schüle, A. (1937). Zulässiger und unzulässiger Gebrauch von Lazarettschiffen. In: Planck, M. (eds) 25 Jahre Kaiser Wilhelm-Gesellschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94243-3_12
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