Zusammenfassung
Der gesetzliche Anspruch auf Wildschadenersatz ist reichsrechtlich geregelt. Das BGB. bestimmt Buch II: Recht der Schuldverhältnisse, fünfundzwanzigster Titel: Unerlaubte Handlungen: § 835:
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„Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam- oder Rehwild oder durch Fasanen ein Grundstück beschädigt, an welchem dem Eigenthümer das Jagdrecht nicht zusteht1), so ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dem Verletzten den Schaden2) zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf den Schaden, den die Thiere an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks anrichten.
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Literatur
Grundstücke dieser Art gibt es in Preußen nicht (I. 1 d. W.).
Hierauf finden die allgemeinen Grundsätze des BGB. über Schadenersatz Anwendung, insbesondere: § 249. Wer zum Schadensersatzeverpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Jstwegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen und § 252. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, sowie § 254 (Nr. 2 Anm. 9) UDVG. 17. Nov. 02 (Preuß. VBl. XXIV. 311).
Auf Grundstücke eines selbständigen Jagdbezirkes — Jagdpol. G. (II. 2 d. W.) § 2, Jagd-O. für Hohenz. (II. 5 d. W.) § 2 bezieht sich § 835 mithin nicht. — Auch Grundstücke isolierter Höfe (Jagdpol. G. § 5), wekche von dem gemeinschaftlichen Jandbezirke ausgeschlossen sind, warden davon nicht betroffen.
Das aus einem Antrage des Abgeordnetenhauses hervorgegangene G. beseitigt die Bestimmung des Jagdpol.- G. § 25 und der ihm nachgebildeten G. für Nassau § 27 und Lauenburg (Nr. II 2 d. W.) § 28, wonach ein gesetzlicher Anspruch auf Wildschadenersatz nicht stattfand, u. führt an deren Stelle die Ersatzpflicht für den Schaden ein, der durch hauptsüchlich in Betracht kommende Wildarten verufsacht wird. Durch die Erstreckung des G. auf die vorm. Großh. u. die Landgr. Hessischen, sowie auf die früher Bayerischen und Frankfurter Teile der Prov. Hessen-Nassau sind die dortigen Sonderbestimmungen über Wildschadenersatz in Wegfall gekommen. Die Rechtslage ist dadurch in dieser Hinsicht mit Ausvahme von Hannover und Kurhessen (Nr. 1 Abs. 3) für das ganze Staatsgebiet eine einheitliche geworden. Das G. ist für die Jnsel Helgoland bedeutungslos (Nr. II 2 Anm. 2 d. W.). Für Hohenzollern ist es durch die Jag-O. 10. März 02 (Nr. II 5 d. W.) mit geringen Änderungen aufrecht erhalten. — Der späteren reichsgesetzlichen Regelung des Wildschadenersatzes (Nr. 1 Abs. 1 u. 2) ist das G. in mehrfacher Hinsicht vorbildlich gewesen. Seine sachlichen Bestimmungen sind dabei im wesentlichen aufrecht erhalten worden. — Jnhalt: §§ 1–5 Wildschaden, §§ 6–11 Verfajrem zur Scjademfeststellung, §§ 12–17 poliz. Maßregeln zur Verchütung von Wildschaden, §§ 18–20 Übergangs- und Schlußbestimmungen. — Ouellen: Landt. Verh. Sess. 90/91 AH. Drucks. 72 (KB.) StB. 615 ff., 695 ff., Drucks. 348, StB. 2771 ff., 2806 ff., 2828 ff., 2858 ff.; HH. Drucks. 94 (KB.) StB. 109 ff., 258 ff., 437 ff. — Bearb. Von Dr. Holtgreven und Dr. Th. Wolff 4. Aufl. (Berl. 02), Berger (Berl. 92).
§ 1 ist ersetzt durch BGB. § 835 (Nr. 1 d. W.), welcher denselben Gegenstand behandelt EG. z. BGV. Art. 55. — Ebensowenig wie aus § 835 (Nr. 1 Anm. 3 d. W.) kann aus dem Wildschaden-G. ein Ersatzanspruch für Wildschaden auf Grundstücken selbständiger Jagdbezirke und auf den von gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeschlossenen Grundstücken isolierter Höfe erhoben werden.
Die Worte „nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen“haben in Bezug auf die durch EG. Art. 70 usw. Aufrecht erhaltenen Verfahrensvorschriften des Wildschadeng. Geltung behalten.
Ersetzt durch BGB. § 835 Abs. 3. — In Hohenz. Geht die Ersatzpflicht aus die Gemeinde über, wenn sie die Jagderträge empfängt Jagd-O. für Hohenz. II. 5. d. W. § 8 Abs. 2 und § 22, EG. Art. 71 Nr. 5 u. 6.
Ebenso Jagdpol. G. (II. 2 d. W.) § 9 u. Jagd-O. für Hohenz. (II. 5 d. W.) § 6. — Die Bestimmung ist aufrecht erhalten EG. Art. 69 (Nr. I 1 d. W.).
Jagdpol. G. § 4 u. 10, Jagd-O. für Hohenz. § 4 u. 7.
Die Frist ist zu bemessen gemäß BGB.: § 187. Abs. 1. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis ode rein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wire bei der Berechnung der Frist de Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Und § 188. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist. Eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume — Jahr, halbeas Jahr, Vierteljahr — bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorchergeht, der durch seine Benennung oder feine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Wonate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
Von § 8 ist die Bestimmung über die Ersatzpflicht im Falle der Ablehnung der Anpachtung aufrecht erhalten EG. Art. 71 Nr. 3 (Nr. 1 d. W.), der übrige Teil dagegen durch BGB. § 835 Abs. 2 Satz 2 ersetzt.
Aufrecht erhalten EG. Art. 70 (Nr. 1. d. W.). Bei Waldbeständen ist als ersatzpflichtiger Schaden der Unterschied auszugleichen, der zwischen der Vermögenslage des Beschädigten zur Zeit der Beschadigung und der Beschadigung und derjenigen Vermögenslage stattfindet, in welcher er sich dei Nichteintritt des Wildschadens befinden würde. Der Schaden ist nicht nach dem Werte der Bäume zur Zeit der Beschädigunf, sondern nach dem dei Eintritt der normalen Umtriebszeit erzielbaren Werte zu bestimmen, jedoch hat der Beschädigte nur Anpruch aus einen Geldbetrag, der unter Hinzurechnung der bis zum Eintritt der normalen Abtriebszeit zu erhebenden Zinsen dem Ertrage gleichkommt, welchen der Beschädigte aus dem Waldbestande ohne desfen Beschädigung dei Eintritt der normalen Abtriebszeit zu erzielen vermöchte UDVG. 3. Dez. 96 (XXXI. 245). — In gleicher Weise sind Schäden an Fichten festzustellen, deren Anpflanzung zum Zwecke der Verwendung als Zier-oder Weihnachtsbäume erfolg ist UDVG. 17. Nov. 02 (PrVVl. XXIV. 311).
Fristbemessung Anm. 7. — Die Frist ist gewahrt, wenn das die Anmeldung enthaltende Schriftstück inner hab der Frist tatsächlich in die Gewalt der Ortspolizeibehörde gelangt, z. B.: am letzten Tage der Frist in dem Orte der Behörde mit der Post eingetroffen, von der Behörde aber nicht abgeholt ist UOVG. 6. Jan. 00 (XXXVI. 360).
Die Verfahrensvorschriften §§ 7 bis 11 sind öffentlich-rechtlich, vom BGB. daher nicht betroffen.
Die Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung liegt nicht dem Beschädigten ob; der Ersatzpflichtige hat vielmehr die Fristversäumung nachzuweisen, wenn er ihretwegen den Ersatzanspruch ablehnt. Die Ausdehnung des Ersatzanspruches auf den in der Zeit zwischen der Anmeldung und der Ortsbesichtigung zugefügten Schaden ist statthast UOVG. 3. Dez. 96 (XXXI. 245).
D. h. der Beschädigte, die Gemeindebehörde (§ 2), der Besitzer des umschließenden Jagdbezirks.
Die Ladung des nicht zu den Beteiligten gehörenden Jagdpöchters — UOVG. 9. Okt. 02 (III. 1669) — ist aus Zweckmäßigkeitsgründen angeordnet. Das Verwaltungsverfahren findet auf ihn keine Anwendung. Über seine etwaige Verpflichtung zum Wildschadenersatz ist von den ordentlichen Gerichten auf Grund des Jagdpachtvertrages zu entscheiden.
Der Jagdpächter in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist zu dem Antrage gesetzlich nicht berechtigt.
Der Vorbescheid ist keine poliz. Vf., sondern ein Akt der Verwaltungsrechtsprechung. Die Klage ist gegen den zu richten, auf dessen Antrag ein Vorbescheid erlassen ist UOVG. 9. April 94 (DI. XXVII. 325). Beschwerde gegen ihn mithin nicht zulässig. — Die das Einschreiten wegen Fristversäumung (§ 6 letzter Satz) ablehnende Erklärung der Ortspolizeibehörde gilt als Vorbescheid und unterliegt der Anfechtung um Verwaltungsstreitverfahren (§ 10) Vf. ML. 12. Mai 93, UOVG. 6. Jan. 00 (XXXVI. 360). — Ein Vorbescheid, der dem (nicht zu den Beteiligten gehörenden) Jagdpächter den Ersatz von Wildschaden u. Kosten auferlegt, ist al seine nach LVG. § 127 ff. anfechtbare poliz. Vf. anzusehen. Die Klage (§ 10) ist gegen diese nicht statthaft UOVG. 9. Okt. 02 (III. 1669).
§ 11.
Geschästsreg. 28. Feb. 84 (MB. 41) § 17 und Reg. für den Geschäftsgang be idem OVG. 22. Feb. 92 (MB. 133).
LVG. § 52 u. Anm. 7.
LVG. §§ 63, 65, 66. Die Klage auf Schadenersatz ist von einem Beteiligten (Anm 14) gegen den Erelatzpflichtigen, nicht gegen die Ortspolizeibehörde zu richten. — Nur die G3meindebehörde, nicht auch ein einzelner Grundbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder die Gemeinde selbst, ist zur Klage berechtigt UOVG. 6. Jan. 00 (XXXVI. 360).
LVG. § 60. Die Vollstreckung erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren V. 15. Nov. 99 (GS. 545).
Die Kosten des Vor- u. des Verwaltungsstreitverfahrens sind vom unterliegenden Teile zu tragen UOVG. 31. Mai 94 (XXVI. 272).
Die Borbeugungsmaßregeln § 12 bis 16 erstrecken sich auf Jagdbezirke jeder Art.
G. 13. Aug. 97 (Nr. II 2 Anl. C Anm. 4 d. W.) § 2.
Die Feststelung braucht nicht notwendig in den für die Festsetzung von Wildschadenersatzansprüchen vorgesechnen Formen (§ 6) erfolgt zu sein; es genügt, deß die Tatsache des wiederholt durch Rotwild usw. verursachten Schadens polizeilich festgestellt ist, was auch in selbständigen Jagdbezirken geschehen kann UDBG. 6. März 93 (XXIV. 294). Dieser Auslegung des G. widerspricht Holtgreven (Anm. 1) aus S. 56 u. 163 mit dem Hinweis aus den Zusammenhang das § 12 mit § 6–9, die sich nur auf gemeinschaftliche Jagdbezirke u. Enklaven beziehen u. ohne deren Anwendung es keine Ersatzpflichtigen zur Stellung des Antrages (§ 12) gibt, sowie darauf, datz die ortspoliz. Feststellung von Wildschäden in selbftändigen Jagdbezirken im G. nicht angeordnet ist, mithin auch von der Anssichtsbehörde nicht veranlaßt warden kann. Ebenso urteilt Dickel (Monatsheste des Allgem. Deutsch. Jagdschutz-Ber. 1898. Hest 21 u. 22).
Dazu gehören der Jagdpächter des vom Wildschaden betroffenen Jagdbezirks u. die Jagdberechtigten benachbarter Jagdbezirke.
Die Aufhebung der Schonzeit in einem selbftändigen Jagdbezirke kann nach Holtgreven und Dickel (Anm. 27) nur eintreten, Wenn die Schonzeit in einem benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirke oder auf einer Enklave, auf Grund ortspoliz. Feftftellung wiederholten Wildschadens durch Rotwild usw. in einem dieser Bezirke u. auf Antrag des Ersatzpfichtigen, durch die Aussichtshehörde — Zust G. § 103 (Nr. II 1 anl. A d. W.) — aufgehoben wird u. der Jagdberechtigte des feldständigen Jagdbezirks die Ausdehnung dieser Waßregel auf feinen Bezirk beantragt. — In betreff der von der Auffichtsbehörde getroffenen Anordnungen u. deren Durchführung find LBG. § 132ff. maßgebend. Ausnahme für Hohenzollern, Anm. 41. Jm Fall des Berschuldens bei Nichterfüllung des Abschuffes tritt Berpflichtung zum Schadenersatz Einleitung gemäß BGB. § 823. Wer vorfätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, des Eigenthum oder Einleitung sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ift dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Berpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen Einleitung den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Jst nach dem Jnhalte des Gesetzes Einleitung Berstoß gegen dieses auch ohne Berschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nu im Falle des Berschuldens ein.
)Gleichlautend Nass. G. § 25, 26 u. Lauend. G. § 26 u. 27 (Nr. II 2 d W.)
D. h. in jeder, auch dem Jagdberechtigten erlaubten Weise, wofür StGB. (IV. 2 d. W.) und LR. II. 16 § 58 u. 59 (I. 1 Anl. A d. W.) besonders in Betracht kommen.
Ausrecht erhalten EG. Art. 71 Nr. 2. – Auf das in Einsriedigungen gehegte Schwarzwild findet BGB. § 960 (I. 1 d. W.) Anwendung. – Für Schaden durch aus dem Gehege ausgetretenes Schwarzwild haftet der Jagdberechtigte gemäß BGB.: § 833. Wird durch Einleitung Their Einleitung Mensch getödtet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ift derjenige, welcher das Their hält, verpflichtet, dem Berletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Borschriften des Wildschaden-G. (§ 6–11) finden auf Schäden, die durch in Gehegen gehaltenes Wild verursacht werden, keine anwendung. Die Schadenersatzklage ist im ordentlichen Gerichtsversahren zu entscheiden.
Dazu dedarf e seines Jagdscheines (II. 2 Anl. B Anm. 12 d. W.), weil diese Jagdausübung ohen Austrag oder Ermächtigung der Aussichtsbehörde geschehen kann.
)LR. I. 9 § 114–116, II. 16 § 33–35 (Nr. I 1 Anl. A d. W.) – Aus dem Rechte des freien Tiersanges folgt nicht, daß jeder nach Belieben fremde Grundstücke durchstreifen könne, um Raninchen zu fangen oder anderen nicht jagdbaren Tieren nachzustellen. Die Ausübung des freien Tierfanges ist vielmehr nur insoweit gestattet, als nicht andere G. oder rechtsgültige anordnungen (z. B. zum Schutze des Eigentums und des einen Bestandteil desselben bildenden Jagdrechtes) sie einschränken oder untersagen. Darauf abzielende BolB. Find rechtsgültig URGer. 3. Dez. 94 (St. XXVI. 266). UKamm.G. 22. April 97 (Joh. St. XVIII. 279). – Außer StGB. § 368 Nr. 9 u. 10 (Nr. IV 2 d. W.) kommen von G. in Betracht: Feld- u. Forstpol. G. 1. April 80 (GS. 230): § 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Strafgesetzbuchs, von einem Grundftücke, auf dem er ohen Befugniß fich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten fich nicht entfernt. Die Berfolgung tritt nur auf An trag Einleitung. § 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen Wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Bieh treibt, Holz schleift, den Bflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ift, geht. Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch Einleitung anderes auf dem Wege befindliches Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt worden ift.
Das Schlingenstellen ift als Aneignungsmittel ausgeschlossen, um nicht Gelegenheit zu Jagdfreveln zu geben. – „Das Berbot des Fangens mit Schlingen” gilt allgemein, also auch für den Grundeigentümer URGer. 19. Dkt. 93 (St. XXIV. 326). Da es im G. an einer Strafbestimmung fehlt, ift Abhülfe durch BolB. Getroffen u. zwar für die Brov. Brandenburg B. 14. Juni 94 (Anlage A), für die Brov. Sachsen B. 17. Dkt. 92 (Anlage B) und für einzelne RBez. durch die in der Anlage C aufgeführten Berordnungen.
Es ist zulässig, dem Besitzer (Nutzungsberechtigten) die Abschußermächtigung mit der Maßgabe zu erteilen, den Abschuß durch seinen perfönlich geeigneten Bertreter ausüben zu laffen Bf. WL. u. MJ. 24. Juni 99.
D. h. ein mit Dbstbäumen bepflanztes Grundstück, welches sich schon außerlich al seine in sich abgeschlossene Anlage derstellt u. deshalb in der Regel auch eingesriedigt sein wird Bf. ML. u. MJ. 6. April 98. – Eine jeden Wildwechsel ausschließende Umwährung ist jedoch nicht zu verlangen Bf. ML. u. MJ. 24. Juli 99. – Hierzu gehören auch kleinere Weinanlagen, jedoch nicht Weinberge (HH. Drucks. 94 S. 7).
D. h. nicht bloß jagdbares Federwild, sondern auch solche nützlichen Bögel, welche den Schutz des Bogelschutz-G. (II. 2 Unteranl. C 2) genießen Bf. ML. 10. Febr. 93. Hierüber sind jedoch die Borschriften des Bogelschutz-G. § 2–5 u. 8 zu beachten.
D. h. jagdbare Tiere, nicht aber z. B. wilde Kaninchen (§ 15) Bf. ML. u. MJ. 6. April 98.
Nr. II 2 Anl. B Anm. 12 d. W.
Für Hohenz. greifen diese Rechtsmittel auch in den Fällen der § 12 bis 14 Blatz Jagd-D. für Hohenz. Nr. II 5 d. W. § 22 u. Anm. 29.
)Jagd-D. für Hohenz. (Nr. II 5 d. W.) § 22 u. Anm. 14.
Abs. 2 ist durch die reichsgesetzliche Regelung des Wildschadenersatzes hinfällig geworden. – Bertragsmäßige Schadenersatzansprüche warden hiervon nicht betroffen.
Als rechtsgültig erklärt URGer. 3. Dez. 94 (St. XXVI. 266).
Das G. verpflichtet zum Ersatz von Wildschaden jeder Art u. auf allen Grundstücken, erstreckt sich mithin auch auf selbständige Jagdbezirke (Henn. Jagd-D. Nr. II 3 d. W. § 2). Es gewährt ferner unter Umständen dem Ersatzverpflichteten ein Rückgriffsrecht auf den Jagdberechtigten eines anderen Jagdbezirks. Diese über die Bestimmungen des BGB. § 835 (Nr. 1 d. W.) hinausgehenden Borschristen sind ausrecht erhalten EG. Art. 71 Nr. 1, 5, 6 u. 7 (Nr. 1 d. W.). – Bearb. V. Stelling, Hann, Jagdrecht (Hann. 96) u. Brüning, Jagdgesetzgebung für die Brov. Hann. (Hann. 85).
D. s. Gartenfrüchte, Feldsrüchte oder andere Bodenerzeugnisse; dazu gehören auch die aus anderem Boden übertragenen, eingepflanzten Bodenerzeugnisse Feld- u. Forstpol. G. 1. April 80 (G.S. 230) § 18, URG. 2;6. Dkt. 82 (St. VII. 190) u. 1. Nov. 92 (St. XXIII. 269).
Nr. I 1 Anl. B Nr. 11 d. W.
Nr. III 1 Anm. 2 d. W.
Mithin auch dem Bächter eines zu einem selbständigen Jagdbezirke gehörenden Grundstückes.
D. h. der zur eigenen Jagdausübung berechtigte Grundeigentümer, sofern nicht § 5 in Betracht kommt.
Die hier hinzutretende Bestimmung der Hann. Jagd-D. § 25 Abs. 2 letzter Satz (II. 3 d. W.) über den Ersatz des durch Schwarzwild verursachten Schadens ist ausrecht erhalten EG. Art. 71 Nr. 7.
Die näheren Bestimmungen hierzu enthält Jagd-D. § 23 Abs. 1 (II. 3. d. W.), welche durch EG. Art. 71 Nr. 5 u. 6 ausrecht erhalten sind. – Jagd-D. § 23 Abs. 2 über den Ersatz von Wildschaden in Gärten stimmt dagegen mit dem BGB. nicht überein, ist auch durch keinen Borbehalt gedeckt und deshalb außer Krast gesetzt (Begr. Des AG. z. BGB. AH. 99 Drucks. Nr. 34 S. 29).
Abs.2 enthält eine jetzt bedeutungslose Übergangsbestimmung.
Ausrecht erhalten EG. Art. 71 Nr 6.
An die Stelle des § 6 tritt aus dem BGB. der sachlich übereinstimmende § 840 Abs. 1: Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie, vorbehaltlich der Vorschrift des § 835 Abs. 3, als Gefamtschuldner. (§ 835 Abs. 3 siehe Nr. III 1 d. W.)
§ 7 enthält eine jetzt bedeutungslose Ubergangsbestimmung hinsichtlich derv or dem Erlasse des G. abgeschlossenen Verträge.
Die § 8–19 sind, soweit sie prozessualische Vorschriften enthalten, aufgehoven EG. Z. CPD. 30. Jan. 77 (RGB. 244), im übrigen derch die Vorvehalte im RG. Z. BGB. Aut. 69 (Nr. I 1 d. W.) u. 70 (Nr. I d. W.) gedeckt (Begr. des AG. Z. BGB. AH. Sess. 99 Drucks. 34 S. 29). — Streitigkeiten über Wildschaden gehören ohne Rücksicht aus den Wert des Streitgegemstandes vor die Amtsgerichte GVG. (Neufass. 98 RGB. 371) § 23 Nr. 2. — Die § 8. 10, 13, 14 u. 19 sind ihres lediglich prozetzrechtlichen Jnhalts wegen fortgelassen.
Ob § 9 lidiglich prozessualisch, ist atreitig.
Stelling (Kommentar S. 30) hält auch diesen Paragraphen wegen der prozeßrechtlichen Vorschrist für ausgehoben, Brüning (Kommentar S. 45) erachtet ihn für noch gültig. Schiedsrichter im Sinne dieses Paragraphen gibt es nicht mehr; seine Bestimmungen haben aber noch praktische Bedeutung.
§ 12 ist ausgehoben, jedoch mit Bezug auf § 11 nachrichtlich ausgührt.
LVG. § 2. Im Texte stand Landdroftei.
UOVG. 3. Dez. 96 (XXXI. 245) u. 17. Nov. 02, sowie URG. 24. Okt. 02 Nr. 2 Anm. 9 u. 10 d. W.
Der von Jagdrechten aus fremdem Grund u. Boden handelnde § 20 ist ausgehoben (Nr. I 3 Anm. 1 d. W.).
Der Geltungsbereich des durch V. 25. Juni 67 (GS. 921) aufrecht erhaltenen G. beschtänkt sich auf den zum früheren Kurs. Hess. gehöreenden Teil der Prov. Hessen-Nassau. Das G. hat durch das Kurh. Jagd-G. 7. Sept. 65 (Nr. II 4 d. W.) erhebliche Abänderungen u. Ergänzungen (§ 1, 3, 5, 6 u. 40) erfahren. — In sachlicher Beziehung sind die Bestimmungen des abgeänderten G. durch des BGB. im wesentlichen ausrecht erhalten oder durch EG. Art. 71 Nr. 1, 4 u. 6 gedeckt (Begr. des Entw. z. AG. z. BGB. AH. Sess. 99 Drucks. 34 S. 29). — Bearb. v. Klingelhöffer (Kassel 96).
Abgeändert durch G. 7. Sept. 65 (II. 4 d. W.). — § 34 Abs. 1:
Die in dem Gesetze vom 26. Januar 1854, den Ersatz des Wildschadens betreffend, angeordeten Beschränkungen, wonach eine Ersatzleistung wegen Wildschadens nur dann eintreten soll, wenn die deshalbigen Beschädigungen durch die daselbst bezeichneten Gattungen von Wild verursacht sind, sowie wenn dieselben auf Einem Grundstücke einen Verlust von mindestens Einem Thaler zur Folge haben, werden aufgehoben.Die von dem BGB. § 835 (Nr. 1 d. W.) abweichende Bestimmumg, datz der durch Wild jeder Art verursachte Schaden zu erserzen sei, ist gedeckt durch EG. Art. 71 Nr. 1. Ein Rückgriffsrecht des Ersatzpflichtigen, wie in Hannover (Nr. 3 § 4 u. Anm. 1 u. 7 d. W.) besteht hier nicht.
Die Beschränkung der Ersatzpflicht auf den an bestimmten Arten von Grundstücken verursachten Schaden steht mit dem BGB. in Widerspruch, ist auch durch EG. nicht gedeckt, mithin beseitigt.
Ausrecht erhalten EG. Art. 71 Nr. 4.
Soweit § 3 die Hastung des Pächters oder des Jagdberechtigten betrifft, gilt er nach EG. Art. 71 Nr. 6; im übrigen ist er durch BGB. § 840 Abs. 1 (Nr. 3 Anm. 11 s. W.) ersetzt. — § 3 Abs. 2 gestattet die Kündigung von Pachtverträgen, welche bei Erlaß des G. bestanden u. ist als jetzt bedeutungslos fortgelassen. — Ergänzend zu § 3 bestimmt G. 7. Sept. 65 § 34 Abs. 2: In denjenigen Fällen, in welchen ein Jagdpächter vertragsmäßig die Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens nach den gesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der dem verpachtenden Eigenthümer, bezw. der verpachtenden Gemeinde und deren Bewohnern zugehörigen Grundstücke übernommen hat, sollen die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Januar 1854 über das Verfahren Behufs Feststellung des zu ersetzenden Betrages, sowie überhaupt über die Verfolgung der deshalbigen Ansprüche ebenwohl Geltung haben.
Die das Verfahren betreffenden §§ 4–7 d. G. sind ebenso wie G. 7. Sept. 65 § 34 Abs. 2, 35–40, soweit sie noch in Kraft sind, durch das neue Reichsrecht nicht berührt (Begr. des Entw. z. AG. z. BGB. AG. Sess. 99 Drucks. 34 S. 29).
Diese Vorschrift ist keine rein prozessualische und daher noch gültig.
Das im § 5 angeordnete Vorverfahren im Verwaltungswege beteht noch zu recht GVG. § 13 u. EG. z. BGB. Art. 69 (Nr. I 1 d. W.).
Zu § 5 Abs.5 u. 6 bestimmt G. 7. Sept. 65 (Nr. II 4 d. W.): § 35. Das Protokoll, welches nach § 5 des vorerwähnten Gesetzes der Ortsvorstand aufzunehmen hat, ist dem Beschädigten auf deffen Verlangen behufs alsbaldiger Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in jedem Falle, auch wenn eine nochmalige Besichtigung zur Zeit der Ernte bereits beantragt ist, alsbald auszuhändigen, zuvor jedoch dem Jagdberechtigten auf dessen Verlangen, ober wenn derselbe im Termin nicht vertreten war, in Abschrift zuzusenden. Die in dem gedachten § 5 enthaltenen Vorschriften wegen Einnahme eines zweiten Augenscheins durch den Ortsvorstand finden in den Fällen keine Anwendung, in welchen bereits bereits vor der Zeit der Ernte das gerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist. Den Betheiligten bleibt es nach der Augenscheinseinnahme zunächst überlassen, sich in Güte zu vergleichen, insbesondere auch sich über Sachverständige Zusammenfassung vereinigen, auf deren Ausspruch, ohne Mitwirkung des Gerichts, sie es ankommen lassen wollen. § 36. Die Ortsvorstände haben auf Angehen des einen ober anderen Theils die Herbeiführung gütlicher Einigung sich angelegen sein zu lassen, eintretenden Falls auch die Vereinbarung, sowie dem Ausspruch der Sachverständigen, auf welchen sie verglichen worden, zu Protokoll zu nehmen. Auf ein solches Protokoll, welches von beiden Theilen zu unterzeichnen ist, soll der Schlußsatz des § 5 des vorhergedachten Gesetzes anwendbar sein. Auch bedürfen die in dem obengedachten Paragraphen erwähnten Vertreter der Jagdberechtigten zum Abschluß von Vereinbarungen der hier in Rede stehenden Aut keener besonderen Vollmacht.
Die ursprünglich auf 3 Tage bestimmte Frist ist durch G. 7. Sept. 65 § 37 aud 14 Tage verlängert. Die weitere Bestimmung des § 37, wonach die gerichtliche Versolgung eines Anspruchs auf Ersatz eines Wildschadens an Erntegegenständen stets bis zur Ernte ausgesetzt warden darf, ist als prozeßrechtlich ausgehoben EG. z. CPO. 30. Jan. 77 (RGB. 244).
Zuständig ist das Amtsgericht (Nr. 3 Anm. 13 d. W.).
§ 7–14, sowie G. 7. Sept. 65 § 38 u. 39, sind als lediglich prozeßrechtlicher Art ausgehoben Anm. 10.
§ 16 gilt nicht mehr für das gerichtliche Versahren (CPO. § 373), sondern nur noch im Falle des § 15 u. im Vorverfahren vor dem Ortsvorstande. § 40. Die in § 17 des mehrgedachten Gesetzes vom 26. Januar 1854 unter A 1 und 2 bestimmten Gebühren sind in den Fällen, wo es sich um Entschädigungsbeträge von weniger als einem Thaler für den einzelnen Grundbesitzer handelt, nur in der Hälfte des daselbst bestimmten Betrages zulässig, wenn be idem Ortsvorstande gleichzeitig Ansprüche auf Ersatz von Wildschden wegen in derselben Feldlage gelegenen Grundstücke von verschiedenen Grundeigenthümern zur Anzeige gebracht sind.
Für die Gebühren im gerichtlichen Versahren ist jetzt RG. (Neusassung 98 RGB. 659) maßgebend. — Ergänzend zu § 17 bestimmt G. 7. Sept. 65:
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Schulß, M., v. Seherr-Thoß, G.F. (1904). Wildschaden. In: Die Jagd. Handbuch der Geseßgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, vol 14/5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94232-7_3
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