Zusammenfassung
Der Königlichen Regierung ist durch die Hauptstation für das forstliche Versuchswesen zu Eberswalde eine Nachweisung derjenigen Pflanzen fremder Holzarten zugegangen, welche auf den für die Anbau-Versuche ausgewählten Revieren keine Verwendung finden können. Ich ermächtige die Königliche Regierung, diese Pflanzen für andere Oberförstereien zu beziehen, resp. an solche abzugeben und den Rest auch an Gemeinden und Private zu verkaufen. Die weitere Ausdehnung der planmäßigen Culturversuche wird dabei nicht beabsichtigt, vielmehr die Verwendung der Pflanzen auf den Oberförstereien freiem Ermessen anheimgestellt und die Führung von Lagerbüchern nicht gefordert. Ob es sich empfehlen wird, den Verkauf der hiernach für die Königlichen Forsten nicht zur Verwendung kommenden Pflanzen in geeigneter Weise bekannt zu machen, überlasse ich dem Ermessen der Königlichen Regierung.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1883 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Mundt, O., Danckelmann, B. (1883). Abgabe von Pflanzen fremder Holzarten. In: Mundt, O., Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94228-0_31
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94228-0_31
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-93828-3
Online ISBN: 978-3-642-94228-0
eBook Packages: Springer Book Archive