Zusammenfassung
Am 14. Juni 1887 hatten der Anfeklagte G. und der Jagdpächter P. derabredet, daß sie sich aus dem Jagdgiete des Leßteren tressen wollten, G. sollte vorausgehen. G. nahm dem Mitangeklagten D. mit aus die Jagd. Letzterer glaubte, daß G. auch für ihn die Erlaubniß zur Jagd ausgewirkt hatte, was aber nicht der Jall war. Sie gingen zuerst wtwa 500 Schritt zusammen, ihre Gewwhre schußsertig unterm Arm haltend. Dann suchten sie, theiks zusammen, theils getrennf, die Hecken derschiedener Biesen ab, insbesondere aus Rehbödke. Hierauf ftellten sie sich, getrennt von einander, an verschiedenen Orten auf den Anstand. Soweit die Angeklagten dabei der Berabredung gemäß in gewolltem Zusammenwirken handelten, ist com Borrichter eine gemeinschaftliche Jagdausübung angenommen worden (§ 293 Str. G.B.). Er verurtheilt aus § 293 den E., weil dieser, obwohl er von B. nur die Eelaubniß hatte, zusammen mit ihm oder einem Mitpächter des B. zu jagen, mit einem Andern (D.) die Jagd ausgeübt hat. D. dagenen ist frigesprochen, weil er in gutem Elauben ihne das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat.
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Danckelmann, B. (1888). Jagdoergehen. Gemeinschaftliche Ausübung. In: Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94224-2_76
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