Zusammenfassung
In dem citirten Art. 14 ist bestimmt, daß die zur Vegehung eines Forstdiebstahls gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge eingezogen werben können, ohne Unterschied, ob diese Gegenstände dem Lhäter oder Lheilnehmer gehören oder nicht. Aus dieser Bestimmung leitet das Reichsgericht für den Forstschußbeamten, auch wenn er nicht Hülfsbeamter der Etaatsanwaltschaft ist, die Befugniß auf Beschlagnahme der Werkzeuge her, weil die angeordnete Ginziehung von vorn herein in vielen Fällen illusorisch würde, wenn der Walseigenthümer und die von ihm bestellten Forstaufseher nicht auch zur Beschagnahme dieser Gegenstände be idem von ihnen auf der That betretenen Forstfrevler berechtigt wären. Es wird sodann auch auf die Bestimmungen des Preußischen Forstdiebstahlsgeseßes § 15, 16 und auf das Urtheil vom 20. Rovember 1884 (Band XVII E. 125 dieses Vahrbuchs) Bezug genommen.
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Danckelmann, B. (1888). Würtemberg. Beschlagnahme der forstdiebstahlswerkzeuge durch Privatforstbeamte. In: Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94224-2_58
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