Zusammenfassung
Die Begründung geht dahin: Jn dem ersten Urtheil ist thatsächlich sestgestellt, daß der Angeklagte bei Leistung seines Widerstandes den O. nur als den Peivatsörster des Eutsbestzers G. für den k.’er Wald gekannt und nicht gewußt hat, daß er auch für den G.’er Wald von der fürstlich L.’schen Jorstderwaltung zum Ausseher bestellt und als solcher in diesem Walde gleichsalls zur Ausübung des Jorstschußes berechtigt war. Die Unkenntniß dieses zum gesttzlichen Thatbestande gehörigen Thatumstandes schließt gemäß §59 des Str.-G.-B. dessen Zurchnung für den Angeklagten aus und macht die Richtanwendung des §117 des Str.-G.-B. aus den Angeklagten um so unbedenklicher, als der crste Richter die Beeidigung des O. nach Borschrist des Jorstdiebstahlsgeseßes nicht festgestellt hat und deshalb nach Lage der Sache bei O. von der Ausübung amtlicher Junctionen nicht die Rede war. Es liegt nicht ein bloßer Jrrthun des Angeklagten über die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung des O. vor, wclcher ihn nicht schüßen würde.*) Bielmehr hat der Angeklagte die Eigenschast des O. als Jorstschußbeamten d. h. als Ausseher für den in Rede stehenden Bezirk überhaupt nicht gekannt.
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Danckelmann, B. (1888). Widerstand gegen Privatforstaufseher. Irrthum des Chäters. In: Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94224-2_15
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