Zusammenfassung
Von einem Rittergutsbesitzer, der seit Jahren auf den Rustikalfeldern einer Dorfgemeinde die Jagd ausgeübt hatte, war ein Jagdaufseher angestellt; letzterer wollte einem von ihm auf srischer That betrossenen Jagdfreuler das Gewehr abnehmen; dabei wurde ihm Widerstand geleistet und demnächst gegen den Jagdfrevler die Anklage aus § 117 Str.-G.-B. erhoben.
1. In den östlichen Provinzen Preußen ist derjenige, der die Jadg in einem Gemeindebezirke auf Grund eines lediglich mit dem Gemeindevorsteher abgeschlossenen Jagdpacht-vertrages ausübt, nicht Jagdberechtigter im Sinne des § 117 Str.-G.-B.
2. Ein Privatjagdaufseher ist nicht besugt, einen von ihm betroffenen Jagdfrevler nus Grund der §§ 94, 98 Str.-P.-O. das Gewehr wegzunehmen, und auch sonst (in eine der bezeichneten Provinzen) nur sofern entweder der Fall einer nach § 127 das. Gerechtfertigten vorläufigen Festnahme vorliegt, oder auf Grund der §§ 413 ff. A.-L.-R. I. 14 zur Pfändung geschritten werden darf.
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Danckelmann, B., Mundt, O. (1890). Mangelnde Jagdberechtigung in Folge der Ungültigkeit des Jagdpachtvertrages. Befugniß eines Privatjagdaufsehers zur Wegnahme des von einem betroffenen Jagdfrevler geführten Gewehrs. In: Danckelmann, B., Mundt, O. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94222-8_27
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