Zusammenfassung
Nach den bisherigen Verwaltungs-Grundsätzen ist es Sache der Forstbeamten, aus dem ihnen überwiesenen Dienst-Etablissement die Anbringung von Bretterregalen in der Speisekammer und im Milchkeller, sowie der erforderlichen Haken in der Räucherkammer und im Keller zum Aufhängen von Fleisch und sonstigen Waaren, für eigene Rechnung zu bewirken. Hierin will ich eine Aenderung dahin eintreten lassen, daß in Zukunft bei allen Neubauten von Forstdienst-Etablissements die sosortige Anbringung der gedachten Gegenstände gestattet sein soll und die dadurch entstehenden Kosten aus den Forstbaufonds übernommen werden dürsen. Bei Ausstellung der Kostenanschläge ist hieraus Rücksicht zu nehmen. Es sollen hierdurch zugleich die vielfachen Unzuträglichkeiten vermieden werden, welche zur Zeit bei Neubesetzungen der Stellen zwischen den ab- und den anziehenden Nutznießer sich ergeben haben.
Circ.-Verfg. des Ministers für Landwirthschaft u. an sämmtliche Königliche Regierungen excl. Sigmaringen und Aurich. III. 16 798. Berlin, den 7. Februar 1890.
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Danckelmann, B., Mundt, O. (1890). Bei Neubauten von Forstdienst-Etablissements hat die Anbringung von Bretteregalen in der Speisekammer und im Milchkeller, sowie der erforderlichen Haken in der Räucherkammer und im Keller aus Kosten des Forstbaufonds zu erfolgen. In: Danckelmann, B., Mundt, O. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94222-8_17
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