Zusammenfassung
Ein Privatförster sach bei seinem Rundgange den Angeklagten in einem jungen Eichenbestande des ihm unterstellten Bezirkes unbefugt Gras schneiden. Als der Angeklagte den Förster erblickte, trat er auf den durch den Forstort führenden Gemeindeweg, bezüglich dessen nicht festsseht, wem er gehört. Der Förster folgte ihm und verlangte Angabe seines Namens und Wohnortes. Der Angeklagte aber weigerte sich und als der Förster es unternahm ihn zur Polizei abzuführen, widersetzte er sich. — Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten aus Grund des § 117 St.G.V. verurtheilt. In seiner Revision führte er aus, daß der Privatförster nur innerhalb des ihm anvertrauten Revieres die Persönlichkeit des Angeklagten festzustellen befugt gewesen, daß er deshalb nicht in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes gchandelt habe, das endlich die vorläufige Festnahme, da solche nach § 127 St. P. O. jedem zustehe, den Schutz des § 117 St. G. V. nicht gewähre .
Urtheil des Reichsgerichts (I. Strass.) vom 19. Juni 1890.
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Danckelmann, B. (1891). Widerstand gegen einen zum Forstschutze bestellten Privatförster (§ 117 St.G.V.) bei Gelegenheit einer auf Grund des § 127 Abs. 1 St. P. D. erfolgten vorläufigen Festnahme. In: Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94221-1_31
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