Zusammenfassung
Bei einer durch den Königl. Förster L. und den Hilfsjäger Z. abgehaltenen Haussuchung nach gestohlenem Holze wurde der Förster beleidigt und es wurde ihm Widerstand geleistet. Es entstanden die ausgeworfenen Fragen. Das Reichsgericht antwortet:
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Zu 1:
Den erhöhten Schutz des § 117 genießen die Forstbeamten dann nicht, wenn ihre Thätigkeit ohne allen Zusammenhang mit forstamtlicher Thätigkeit sich vollzieht, so bei der Ergreifung steckbrieflich verfolgter oder sonstiger Verbrecher, denen kein Holzfrevel zur Laft fällt. Dasselbe muß dann gelten, wenn der Fall der Durchsuchung zwar durch Wahrnehmungen im Forste veranlaßt wird aber die Thätigkeit des amtlichen Eingreifens nicht im Forste beginnt; die Untersuchung bildet dann einen für sich bestehenden Verfolgungsakt eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft.
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Zu 2:
Auch in solchen Fällen unterliegt die Thätigkeit des Forstbeamten der allgemeinen Dienstaufsicht auf seiten des vorgesetzten Forstbeamten und ist deshalb der letztere unbedenklich zur Stellung des Strafantrages befugt. Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft die Befugniß besitzt, den von ihr etwa erlassenen Anordnungen aus eigenem Rechte im Disciplinarwege Nachdruck zu verschaffen. Daß unter Umständen zwei Vorgesetzte verschiedenen Ressorts als antragsberechtigt erscheinen Können, schmälert die Rechte der Einzelnen nicht.
(Urtheil des Reichsgerichts (2. Strafs.) vom 13. Dezember 1892.)
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© 1893 Verlag von Julius Springer Berlin
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Danckelmann, B., Mundt, D. (1893). Forststrafrecht und Strafprozeß. In: Danckelmann, B., Mundt, D. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94219-8_31
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