Zusammenfassung
Nach den von einer Zahl von Oberförstern hier direkt eingegangenen Berichten ist durch den kürzlich stattgehabten Sturmwind in den Staatsforsten ein erheblicher Windbruch herbeigeführt worben. Ich darf annehmen, daß die Königliche Regierung bereits Vorkehr getroffen hat, den hieb infoweit einzuschränken, als dies nach dem Stande der Hauungen noch möglich ist um die Ueberschreitung des zulässigen Abholzungssolls und die Ueberfüllung des holzmarktes thunlichst zu vermindern. In letzterer Beziehung wirb es sich empfehlen, alsbald mit Holzhändlern wegen des Abschlusses freihändiger holzverkaufe in Verbindung zu treten, um den über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Theil des Einschlages möglichst vortheilhaft zu verwerthen. Daß mit der Aussonderung von Nußholz so weit geganges wird, wie dies irgend möglich ist, empsiehlt sich schon mit Rucksicht auf die Verwerthung als Grubenholz, Schleisholz u. s. w. ins Auge zu fassen sein.
Circ.-Verfg. bes Ministers für Landwirthschaft u. an sämmtliche Königliche Regierungen mit Ausschluß von Aurich und Sigmaringen. III. 2427. Berlin, den 15. Februar 1894.
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Danckelmann, B., Mundt, O. (1894). Verwerthung des durch den Sturmwind in den Staatsforsten geworfenen Holzes. In: Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94218-1_18
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