Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte am 11. Dezember 1893 auf der … Feldmark, wo er zu jagen nicht berechtigt ist, die Jagd ausgeübt; dem Gutsbesitzer G. welcher dort die Jagd gepachtet hat, hat der Angeklagte, als G. ihm das Gewehr pfänden wollte, Widerstand geleistet. Es fragt sich ob § 117 St.-G.-B. verletzt ist. Dies ist nur der Fall, wenn der von G. mit der betreffenden Gemeinde geschlossene Vertrag materiell und formell giltig ist. Der Vertrag ist am 8. April 1893 ausgefertigt und namens der Gemeindebehörde von dem Gemeindevorsteher, einem Schöffen und an Stelle des zweiten Schöffen, von „einem Mitgliede der Gemeindevertretung“ unterschrieben, auch mit dem Gemeindesiegel versehen. Das Reichsgericht führt unter Berufung auf § 88 der Landgemeindeordnung aus, daß der Vertrag gültig ist, wenn er von dem Gemeindevorsteher und einem Schöffen unterschrieben und das Gemeindesiegel beigedrückt ist. Der zweite Schöffe hat nur eine berathende nicht entscheidende Stimme. Der Vertrag ist also im vorliegenden Falle in gehöriger Form geschlossen.
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Danckelmann, B., Mundt, O. (1895). Jagdpächter. Widerstand gegen ihn. In: Danckelmann, B., Mundt, O. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94217-4_20
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