Zusammenfassung
Die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs auf dem Gebiet der Invaliden- und Hmterbliebenenversicherung ist regelmäßig an vier Voraussetzungen geknüpft:
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a)
Die erste Voraussetzung bildet die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis. Nicht jedermann ist fähig, einen Anspruch. auf Invaliden- und Hinterbliebenenentschädigung zu erlangen, also versicherungsfähig, sondern nur, wer bestimmten sozialen Klassen angehört oder zu einer Person, die diesen Klassen angehört, in einem bestimmten Angehörigen Verhältnis steht.
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b)
Sodann muß die Wartezeit erfüllt, d. h. es müssen eine bestimmte Zeit hindurch Beiträge entrichtet sein. Die Beitragsleistung ist eine einheitliche, so daß durch die Beiträge für die Invalidenversicherung zugleich auch die Wartezeit für die Ansprüche auf Hinterbliebenenentschädigung erfüllt wird.
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c)
Die dritte Voraussetzung bildet die Erhaltung der Anwartschaft. Durch die Beitragsleistung entsteht eine rechtlich begründete Aussicht auf Entschädigung. Diese sogenannte Anwartschaft bleibt nur erhalten, wenn die Beitragsleistung im vorgeschriebenen Maße fortgesetzt wird. Geschieht das nicht, so erlischt sie, und die entrichteten Beiträge können auf die Wartezeit nicht mehr angerechnet werden.
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d)
Die letzte Voraussetzung endlich bildet ein Tatbestand, an welchen die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs als Folge gesetzlich geknüpft ist (entschädigungspflichtiger Tatbestand). Solche Tatbestände sind in der Invalidenversicherung die Invalidität und das Alter, in der Hinterbliebenenversicherung der Tod des Ernährers.
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Kaskel, W., Sitzler, F. (1912). Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs. In: Grundriß des sozialen Versicherungsrechts. Grundriß des sozialen Rechts, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94211-2_10
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