Zusammenfassung
Recht im subjektiven Sinn ist eine dem Individuum von der Rechtsordnung verliehene Befugnis, vermöge deren der Berechtigte innerhalb gewisser Schranken seinen Willen zur Erreichung seiner selbstgewählten Zwecke betätigen kann. Das Recht schützt die Interessen des Berechtigten, indem es die Befriedigung seiner materiellen und geistigen Bedürfnisse gegen Eingriffe anderer Menschen sicherstellt: das Eigentum ermöglicht den ungestörten Genuß der Sache; die Forderung verschafft dem Gläubiger eine ihm zugute kommende Leistung des Schuldners.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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v. Tuhr, A. (1923). Die subjektiven Rechte. In: Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94208-2_2
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