Zusammenfassung
Ein Recht wird ausgeübt, wenn der Berechtigte das tut, wozu ihn sein Recht ermächtigt. Je nach der Beschaffenheit des Rechtes sind die Ausübungshandlungen verschieden. Bei den meisten dinglichen Rechten besteht die Ausübung im tatsächlichen Genuß, beim Pfandrecht in der Veräußerung der Sache und der Aneignung des Erlöses; bei Forderungen im Verlangen und Erheben der Leistung; bei Gestaltungsrechten in der Abgabe einer Willenserklärung. Zur Ausübung des Rechtes gehört auch die gerichtliche Geltendmachung der aus dem Recht erwachsenden Ansprüche.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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v. Tuhr, A. (1923). Ausübung der Rechte. In: Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94208-2_10
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