Zusammenfassung
Das militärische Verbrechen stellt, wie schon oben § 1 betont worden ist, eine Verletzung der besonderen Pflichten dar, die die Disziplin des militärischen Gemein- schaftslebens für jeden mitbringt, der an ihm teilnimmt. Weil diese Pflichten so eigenartig, brauchen wir ein besonderes Militärstrafrecht. Täter eines militärischen Verbrechens kann daher nur sein, wer in diesem militärischen Pflichtenkreise steht und die ihm darin obliegenden Pflichten verletzt. Die militärischen Verbrechen stellen infolgedessen ein Hauptkontingent der sog. Sonderdelikte dar2; sie bedeuten immer ein rechtswidriges Durchbrechen des besonderen militärischen Pflichtenkreises, in dem der Täter steht.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schmidt, E. (1936). Der Täter des militärischen Verbrechens. In: Militärstrafrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 25. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94206-8_6
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