Zusammenfassung
Die fürsorgerechtlichen Träger und die fürsorgerechtlichen Organe zu bestimmen, ist eine Aufgabe, die auf der einen Seite die besonderen fürsorgerechtlichen Zwecke, auf der anderen Seite die Tatsache berücksichtigen muß, daß es sich um Leistungen der öffentlichen Verwaltungen handelt und daß die fürsorgerechtliche Leistung mit den übrigen Leistungen der öffentlichen Verwaltung in Verbindung gebracht, daß also die Organisation der Träger in die Verwaltungsorganisation der Länder eingebaut werden muß. Gerade unter deutschen Verhältnissen ist dies eine besonders schwierige Aufgabe, weil die Verwaltung im Deutschen Reich im wesentlichen in der Hand der Länder liegt — Art. 14 RV. — und die Organisation der Verwaltung in den einzelnen Ländern nicht nur dem Namen, sondern auch dem Wesen nach verschieden aufgebaut ist. Das Reichsrecht kann also die Träger- und Organfrage nicht allein nach dem Gesichtspunkt der fürsorgerechtlichen Zweckmäßigkeit lösen, es muß auf die Länderorganisation Rücksicht nehmen1.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Muthesius, H. (1928). Die fürsorgerechtlichen Träger und Organe. In: Fürsorgerecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94204-4_2
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